Warum hier nichts ausgerechnet wird Ein Werkzeug, das „kritisch“ ausrechnet, hilft Ihnen in einer Prüfung nicht: Die Einstufung ist eine Entscheidung des Hauses, und der Prüfer fragt nach der Begründung, nicht nach dem Rechenweg einer Software. Was in der Praxis fehlt, ist selten das Urteil, sondern der Vermerk, der es trägt. Genau den erzeugt diese Seite.
Der gesetzliche Maßstab
Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2022/2554, amtlicher Wortlaut.
„kritische oder wichtige Funktion“ eine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde;
Darin stecken zwei Tore, die durch „oder“ verbunden sind. Eines genügt. Das erste fragt nach den Folgen eines Ausfalls für das Haus, das zweite nach den Folgen einer schlechten Leistung für die Einhaltung des Aufsichtsrechts. Das zweite wird in der Praxis regelmäßig übersehen.
Was aus einem „Ja“ folgt
Die Einstufung ist kein Etikett. Sie löst unmittelbar weitere Pflichten aus:
- Zusätzliche Vertragsinhalte nach Artikel 30 Absatz 3 DORA: Dienstgüten mit quantitativen Zielen, Berichtspflichten, Notfallpläne, TLPT-Mitwirkung, uneingeschränkte Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte, Ausstiegsstrategie mit Übergangszeitraum.
- Ausstiegsstrategie und Ausstiegsplan nach Artikel 28 Absatz 8 DORA: dokumentiert, getestet und regelmäßig überprüft, mit ermittelten alternativen Lösungen und Übergangsplänen.
- Unterrichtung der Aufsicht nach Artikel 28 Absatz 3 DORA: Die zuständige Behörde ist zeitnah über jede geplante Vereinbarung zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion zu unterrichten; ebenso, wenn eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist.
- Kennzeichnung im Informationsregister nach Artikel 28 Absatz 3 DORA: Die vertraglichen Vereinbarungen sind so zu dokumentieren, dass zwischen solchen mit und ohne kritische oder wichtige Funktion unterschieden wird; abgebildet ist das in den Vorlagen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956.
- Wiederherstellungsziele nach Artikel 12 Absatz 6 DORA: Wiederherstellungszeit und Wiederherstellungspunkt sind danach zu bestimmen, ob die Funktion kritisch oder wichtig ist.
- Untervergabe nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/532: die Bedingungen für die Untervergabe von IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen.
Drei Fehler, die in Prüfungen regelmäßig auffallen
Die Einstufung ohne Begründung. Ein Häkchen in einer Tabelle ist kein Nachweis. Wer nicht sagen kann, warum, hat nicht eingestuft, sondern geraten.
Nur Tor A geprüft. Die zweite Alternative, die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen, wird häufig übersehen. Funktionen ohne unmittelbare Geschäftswirkung können allein darüber kritisch oder wichtig werden.
Einmal eingestuft und nie wieder angesehen. Artikel 28 Absatz 3 verlangt die Unterrichtung der Aufsicht auch dann, wenn eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist. Die Einstufung braucht also einen Turnus und einen Auslöser bei wesentlichen Änderungen.
Häufige Fragen
Ist „kritisch“ etwas anderes als „wichtig“?
Die Verordnung behandelt beides als einen Begriff („kritische oder wichtige Funktion“) und knüpft daran dieselben Rechtsfolgen. Eine Abstufung innerhalb des Begriffs verlangt sie nicht. Häuser, die intern zwischen kritisch und wichtig unterscheiden, dürfen das tun, müssen aber beiden dieselben Pflichten zuordnen.
Kann der Dienstleister die Einstufung vornehmen?
Nein. Der Maßstab ist die Wirkung auf Ihr Haus und auf Ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten; beides kennt der Anbieter nicht. Er kann zuliefern, was er weiß: Verfügbarkeiten, Abhängigkeiten, Unterauftragnehmer. Die Bewertung bleibt beim Haus, die Entscheidung beim Leitungsorgan.
Was, wenn wir uns nicht sicher sind?
Dann ist „noch nicht abschließend beurteilbar“ die ehrliche Antwort, mit einer Notiz, was noch fehlt und wer es bis wann klärt. Das ist prüfungsfester als ein schnelles „nein“, das später nicht zu halten ist. Im Zweifel ist die vorsichtigere Einstufung die günstigere: Sie kostet Vertragsarbeit, aber keine Feststellung.
Stand: 28. September 2026 · Maßstab: Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2022/2554, amtlicher Text bei EUR-Lex