Wen dieser Artikel betrifft
- VVoller Rahmen
- 16Artikel 16
- IKTIKT-Dienstleister
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel I, Artikel 2 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 gilt diese Verordnung für folgende Unternehmen:
- ¶a)Kreditinstitute,
- ¶b)Zahlungsinstitute, einschließlich gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,
- ¶c)Kontoinformationsdienstleister,
- ¶d)E-Geld-Institute, einschließlich gemäß der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute,
- ¶e)Wertpapierfirmen,
- ¶f)Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte von Krypto-Werten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (im Folgenden „Verordnung über Märkte von Krypto-Werten“) zugelassen sind, und Emittenten wertreferenzierter Token,
- ¶g)Zentralverwahrer,
- ¶h)zentrale Gegenparteien,
- ¶i)Handelsplätze,
- ¶j)Transaktionsregister,
- ¶k)Verwalter alternativer Investmentfonds,
- ¶l)Verwaltungsgesellschaften,
- ¶m)Datenbereitstellungsdienste,
- ¶n)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
- ¶o)Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,
- ¶p)Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
- ¶q)Ratingagenturen,
- ¶r)Administratoren kritischer Referenzwerte,
- ¶s)Schwarmfinanzierungsdienstleister,
- ¶t)Verbriefungsregister,
- ¶u)IKT-Drittdienstleister.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Absatz 1 Buchstaben a bis t genannten Unternehmen zusammen als „Finanzunternehmen“ bezeichnet.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
- ¶a)Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU;
- ¶b)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
- ¶c)Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärtern betreiben;
- ¶d)gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommene natürliche oder juristische Personen;
- ¶e)Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt;
- ¶f)Postgiroämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU.
(4) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Stellen, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht diese Informationen auf ihrer Website oder auf andere leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 2 ist die Seite, mit der jede Umsetzung anfängt: Fällt mein Haus darunter? Absatz 1 zählt 21 Arten von Unternehmen auf, von Kreditinstituten bis zu den IKT-Drittdienstleistern.
Zwei Feinheiten entscheiden mehr, als es aussieht. Nach Absatz 2 sind nur die Buchstaben a bis t „Finanzunternehmen“; IKT-Drittdienstleister unter Buchstabe u sind es nicht. Und Absatz 3 nimmt sechs Gruppen ausdrücklich aus.
In der Praxis
Warum Buchstabe u trotzdem zählt
IKT-Drittdienstleister stehen im Geltungsbereich, gelten aber nicht als Finanzunternehmen. Das ist kein Redaktionsfehler, sondern die Konstruktion der Verordnung: Nahezu alle Pflichten der Kapitel II bis V Abschnitt I richten sich an Finanzunternehmen. Den Dienstleister erreicht DORA auf zwei Wegen: über den Vertrag (Artikel 30) und, wenn er als kritisch eingestuft wird, unmittelbar über den Überwachungsrahmen der Artikel 31 bis 44.
Für ein Anbieterhaus heißt das: Es gibt keine DORA-Pflichten, die Sie „erfüllen“ und dann abhaken. Es gibt Vertragszusagen, die Sie halten müssen, und ab einer bestimmten Marktstellung eine Aufsicht, die direkt bei Ihnen ansetzt.
Die deutsche Zuordnung ist der eigentliche Aufwand
Die Liste in Absatz 1 ist europäisch formuliert. Ein deutsches Haus muss sie auf seine eigene Erlaubnis übersetzen: Ein Finanzdienstleistungsinstitut nach § 1 Abs. 1a KWG ist nicht dasselbe wie eine „Wertpapierfirma“ unter Buchstabe e, und ein Leasinginstitut steht in keiner der 21 Zeilen unter seinem deutschen Namen.
Deshalb ist die Reihenfolge: erst die eigene Erlaubnis und die Aufsichtsobjektgruppe der BaFin feststellen, dann in Absatz 1 zuordnen, nicht umgekehrt. Und das Ergebnis aufschreiben. Diese halbe Seite ist das Fundament, auf dem später jede Entscheidung über Umfang und Tiefe steht.
Die Ausnahmen in Absatz 3 sind schmal, aber scharf
Sie greifen über Größenschwellen und Verweisungen in andere Rechtsakte: Verwalter alternativer Investmentfonds unterhalb der Schwellen des Artikels 3 Absatz 2 der AIFM-Richtlinie, kleine Versicherer nach Artikel 4 Solvabilität II, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit weniger als 15 Versorgungsanwärtern, bestimmte ausgenommene Personen nach MiFID II, Vermittler, die Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, sowie Postgiroämter.
Wer sich auf eine dieser Ausnahmen beruft, sollte die Schwelle jährlich nachrechnen und das Ergebnis datieren. Ausnahmen kippen mit dem Wachstum. Und sie kippen still.
Absatz 4 ist der Grund, warum man in Deutschland nachsehen muss
Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Stellen ausnehmen. Ob und wie weit ein Staat davon Gebrauch macht, steht nicht in DORA, sondern im nationalen Recht; die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen.
Für Häuser wie Förderbanken, Bürgschaftsbanken oder vergleichbare Stellen ist das die entscheidende Frage; sie lässt sich nicht aus der Verordnung allein beantworten.
Wer erst ab dem 1. Januar 2027 anfängt, hat weniger Zeit als es klingt
Ein Teil der Häuser, die unter Artikel 2 fallen, arbeitete bis zum 31. Dezember 2026 noch nach den BAIT: Bürgschaftsbanken, Drittstaatenzweigstellen, Zweigstellen nach § 53 KWG, Finanzdienstleistungsinstitute und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. Für sie beginnt der vereinfachte Rahmen nach Artikel 16 am 1. Januar 2027.
Der Geltungsbereich war für diese Häuser aber nie fraglich, verschoben war nur der Zeitpunkt der Anwendung. Wer die Zuordnung nach Artikel 2 noch nicht schriftlich hat, beginnt also nicht mit dem einfachen Teil, sondern holt den ersten Schritt nach.
Was die Aufsicht dazu sagt
11 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinFür welche Unternehmen gilt DORA?
Der Kreis ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1; die Ausnahmen stehen in Artikel 2 Absatz 3. Deutschland hat den Kreis über das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz zusätzlich erweitert, unter anderem auf Versicherungsholdings und weitere KWG-Institute.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen IKT-Drittdienstleister die DORA-Anforderungen auch umsetzen? Gelten erhöhte Anforderungen an kritische IKT-Drittdienstleister?
DORA verpflichtet unmittelbar nur Finanzunternehmen. Dienstleister sind lediglich mittelbar über das Vertragsverhältnis betroffen, weil Finanzunternehmen bestimmte Mindestinhalte vereinbaren müssen. Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Finanzunternehmen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen auch KWG-Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Anforderungen aus DORA erfüllen?
Ja, über die §§ 1a Absatz 2a und 65a KWG, allerdings mit Erleichterungen: vereinfachter Rahmen nach Artikel 16, kein TLPT, für Kleinstunternehmen kein IKT-Drittparteienrisikomanagement. Diese Anforderungen greifen erst ab dem 1. Januar 2027; die Meldepflichten gelten dagegen schon seit dem 17. Januar 2025.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinSind auch IKT-Drittdienstleister verpflichtet, schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle nach DORA zu melden?
Nein. Dienstleister sind keine Finanzunternehmen, und die Meldepflicht trifft nur Finanzunternehmen. Führt ein Vorfall beim Dienstleister aber zu einem meldepflichtigen Vorfall beim Finanzunternehmen, muss dieses melden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWenn die Muttergesellschaft keinen Sitz in der Europäischen Union hat, wer muss dann das Informationsregister einreichen?
Das Tochterunternehmen mit Sitz in der EU: Nur dieses unterliegt DORA und muss daher selbst ein Register führen und einreichen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
ESAs · DORA136Gilt DORA auch für die nicht regulierten Tätigkeiten eines Unternehmens?
DORA reguliert Unternehmen als Ganzes, nicht einzelne Tätigkeiten. Werden IKT-Systeme, -Dienste oder -Prozesse zwischen reguliertem und nicht reguliertem Bereich geteilt, erstrecken sich die Pflichten auf beide. Eine Ausnahme kommt nur bei vollständig getrennten IKT-Umgebungen in Betracht.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final · Frage eingereicht am 25. November 2024 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2024_7290Wie sind Artikel 3 Nummer 21, Erwägungsgrund 63, Artikel 2 und Artikel 58 Absatz 2 DORA zutreffend zu lesen?
Zahlungsverarbeiter und Betreiber von Zahlungsinfrastrukturen fallen nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich, sind aber als IKT-Drittdienstleister zu behandeln. Governance- oder Geschäftsprozesse ohne wesentliche IKT-Komponente, etwa Clearing und Settlement, sind dagegen keine IKT-Dienstleistungen.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 20. Dezember 2024 · beantwortet am 14. November 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
EU-Kommission · DORA102Gilt DORA für Drittstaatszweigniederlassungen in einem EU-Staat?
Grundsätzlich ja. Bei Kreditinstituten verhindert das europäische Bankrecht eine Bevorzugung von Drittstaatszweigstellen; bei Versicherern greift DORA über die Governance-Anforderungen. Bei Versicherungsvermittlern aus Drittstaaten ohne EU-Registrierung richtet sich die Anwendung nach nationalem Recht.
Originalantwort bei der Europäischen Kommission ↗
Status: Antwort der Europäischen Kommission · Frage eingereicht am 27. Mai 2024 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
EU-Kommission · DORA003Welche Verwalter alternativer Investmentfonds fallen in den Anwendungsbereich von DORA?
Verwalter, deren regelmäßige Geschäftstätigkeit die Verwaltung eines oder mehrerer alternativer Investmentfonds umfasst. Verwalter unterhalb der Schwellenwerte der Richtlinie 2011/61/EU sind ausdrücklich ausgenommen.
Originalantwort bei der Europäischen Kommission ↗
Status: Final · Frage eingereicht am 10. Juli 2023 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
EU-Kommission · DORA099Wie ist zu berechnen, ob das Kriterium von 250 Beschäftigten erfüllt ist?
Anwendbar ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission unter Zugrundelegung der in DORA definierten Schwellenwerte. Für Versicherungsvermittler innerhalb nicht-finanzieller Gruppen sind Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme auf Ebene des einzelnen Unternehmens zu ermitteln, nicht konsolidiert.
Originalantwort bei der Europäischen Kommission ↗
Status: Antwort der Europäischen Kommission · Frage eingereicht am 4. Juni 2024 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
EU-Kommission · DORA237Wie sind die Schwellenwerte bei Vermittlern zu berechnen, deren Haupttätigkeit nicht der Versicherungsvertrieb ist?
Versicherungsvermittler mit nur sehr begrenztem Versicherungsgeschäft berechnen die Schwellenwerte allein auf Basis ihrer versicherungsbezogenen Tätigkeit. Sie können daher befreit sein, selbst wenn ihre Gesamtumsätze die Grenzwerte überschreiten.
Originalantwort bei der Europäischen Kommission ↗
Status: Antwort der Europäischen Kommission · Frage eingereicht am 26. Mai 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Die schriftliche Feststellung, unter welchen Buchstaben des Absatzes 1 Ihr Haus fällt, mit Bezug auf die eigene Erlaubnis
- Falls Sie sich auf eine Ausnahme nach Absatz 3 berufen: die Berechnung der Schwelle, datiert, mit Turnus für die Nachprüfung
- Bei Stellen nach Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU: die Feststellung, ob Deutschland vom Wahlrecht des Absatzes 4 Gebrauch gemacht hat
- Bei Gruppenstrukturen: die Zuordnung für jedes einbezogene Unternehmen einzeln
Häufige Fragen zu Artikel 2
Für welche Unternehmen gilt DORA?
Artikel 2 Absatz 1 DORA nennt 21 Arten: Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister, E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Transaktionsregister, Verwalter alternativer Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften, Datenbereitstellungsdienste, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Ratingagenturen, Administratoren kritischer Referenzwerte, Schwarmfinanzierungsdienstleister, Verbriefungsregister und IKT-Drittdienstleister.
Sind IKT-Dienstleister Finanzunternehmen im Sinne von DORA?
Nein. Nach Artikel 2 Absatz 2 DORA werden nur die in Absatz 1 Buchstaben a bis t genannten Unternehmen zusammen als „Finanzunternehmen“ bezeichnet. IKT-Drittdienstleister stehen unter Buchstabe u und fallen damit in den Geltungsbereich, sind aber keine Finanzunternehmen.
Wer ist von DORA ausgenommen?
Nach Artikel 2 Absatz 3 DORA sechs Gruppen: Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärtern, nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommene Personen, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen sind, sowie Postgiroämter. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten nach Absatz 4 weitere Stellen ausnehmen.
Weiter
- Artikel 3 Nummer 60 bis 64: Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittleres Unternehmen
- Artikel 4: der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Artikel 16: der vereinfachte Rahmen
- Anleitung: der Übergang von den BAIT auf Artikel 16
Stand: 28. September 2026