Wen dieser Artikel betrifft
- VVoller Rahmen
- 16Artikel 16
- IKTIKT-Dienstleister
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel I, Artikel 4 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die Finanzunternehmen wenden die in Kapitel II festgelegten Vorschriften im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an, wobei ihrer Größe und ihrem Gesamtrisikoprofil sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte Rechnung zu tragen ist.
(2) Darüber hinaus muss die Anwendung der Kapitel III und IV sowie des Kapitels V Abschnitt I durch die Finanzunternehmen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und ihrem Gesamtrisikoprofil sowie zu der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte stehen, wie dies in den einschlägigen Vorschriften jener Kapitel ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Bei der Überprüfung der Kohärenz des IKT-Risikomanagementrahmens auf der Grundlage der Berichte, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 auf Anfrage vorgelegt werden, prüfen die zuständigen Behörden die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Finanzunternehmen.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 4 ist der Artikel, auf den sich in Umsetzungsprojekten am häufigsten berufen wird und der am seltensten zu Ende gelesen wird.
Absatz 1 gilt für Kapitel II. Absatz 2 erstreckt die Verhältnismäßigkeit auf die Kapitel III und IV und auf Kapitel V Abschnitt I, aber nur „wie dies in den einschlägigen Vorschriften jener Kapitel ausdrücklich vorgesehen ist“. Und Absatz 3 sagt, dass die Aufsicht die Anwendung des Grundsatzes prüft.
In der Praxis
Verhältnismäßigkeit verkleinert nicht die Liste, sondern die Tiefe
Der Grundsatz betrifft wie eine Anforderung erfüllt wird, nicht ob. Ein kleines Haus braucht kein Betriebsmodell mit drei Verteidigungslinien in Reinform, sondern eine nachvollziehbare Aufgabentrennung. Es braucht kein 60-seitiges Rahmenwerk, sondern eines, das die Fragen der Verordnung beantwortet.
Was es nicht gibt, ist das Weglassen einer Pflicht mit Verweis auf Artikel 4. Wer eine Anforderung nicht umsetzt, muss sagen können, welche Vorschrift ihm das erlaubt; das steht dann dort, nicht hier.
Der Halbsatz in Absatz 2 ist die eigentliche Grenze
„… wie dies in den einschlägigen Vorschriften jener Kapitel ausdrücklich vorgesehen ist.“ Für Kapitel III (Vorfallmeldung), Kapitel IV (Testen) und Kapitel V Abschnitt I (Dienstleister) wirkt die Verhältnismäßigkeit also nur dort, wo die einzelne Vorschrift sie selbst öffnet.
Praktisch heißt das: Meldefristen sind nicht verhältnismäßig. Die Pflichtinhalte des Artikels 30 sind nicht verhältnismäßig, abgesehen von dem ausdrücklichen Sonderregelung für Kleinstunternehmen am Ende des Absatzes 3. Wer hier skaliert, tut es ohne Grundlage.
Absatz 3 dreht die Beweislast
Die zuständigen Behörden prüfen die Anwendung des Grundsatzes auf Grundlage der Berichte nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2. Verhältnismäßigkeit ist damit keine stille Annahme, sondern etwas, das erklärt werden muss.
Die brauchbare Form ist kurz: ein datierter Vermerk, der Größe, Gesamtrisikoprofil sowie Art, Umfang und Komplexität der Dienstleistungen beschreibt und daraus die gewählte Tiefe ableitet, und zwar für jeden Bereich, in dem Sie bewusst schlanker gearbeitet haben. Zwei Seiten genügen. Was nicht genügt, ist der Satz „aufgrund unserer Größe angemessen“ ohne die Ableitung darunter.
Die vier Maßstäbe sind nicht austauschbar
Größe, Gesamtrisikoprofil, Art und Umfang, Komplexität: vier Maßstäbe, nicht einer. Ein kleines Haus mit einem vollständig ausgelagerten Kernbanksystem und Zahlungsverkehr über einen Verbunddienstleister ist klein, aber nicht einfach. Wer nur die Mitarbeiterzahl heranzieht, begründet die eigene Skalierung mit dem schwächsten der vier Maßstäbe.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Ein datierter Vermerk zur Verhältnismäßigkeit: die vier Maßstäbe des Absatzes 1, daraus abgeleitet die gewählte Tiefe je Bereich
- Die Kennzeichnung der Stellen, an denen bewusst schlanker gearbeitet wurde, jeweils mit Begründung
- Die Berichte nach Artikel 6 Absatz 5 bzw. Artikel 16 Absatz 2, aus denen die Aufsicht die Anwendung des Grundsatzes beurteilt
- Der Turnus, in dem der Vermerk überprüft wird, denn Größe und Komplexität ändern sich
Häufige Fragen zu Artikel 4
Erlaubt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Anforderungen weglassen?
Nein. Artikel 4 Absatz 1 DORA betrifft die Art und Weise der Anwendung, nicht die Geltung der Vorschriften. Für die Kapitel III und IV sowie Kapitel V Abschnitt I gilt die Verhältnismäßigkeit nach Absatz 2 zudem nur, soweit die einschlägigen Vorschriften jener Kapitel dies ausdrücklich vorsehen.
Welche Maßstäbe nennt Artikel 4 DORA?
Größe und Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie Art, Umfang und Komplexität seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte.
Prüft die Aufsicht die Verhältnismäßigkeit?
Ja. Nach Artikel 4 Absatz 3 DORA prüfen die zuständigen Behörden die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der Kohärenz des IKT-Risikomanagementrahmens auf Grundlage der Berichte, die ihnen nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 auf Anfrage vorgelegt werden.
Weiter
- Artikel 6: der IKT-Risikomanagementrahmen
- Artikel 16: der vereinfachte Rahmen
- Artikel 3 Nummer 60 bis 64: die Größenklassen
Stand: 28. September 2026