Wen dieser Artikel betrifft
- VVoller Rahmen
- 16Artikel 16
- IKTIKT-Dienstleister
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel II, Artikel 6 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Finanzunternehmen verfügen über einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen, der Teil ihres Gesamtrisikomanagementsystems ist und es ihnen ermöglicht, IKT-Risiken schnell, effizient und umfassend anzugehen und ein hohes Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu gewährleisten.
(2) Der IKT-Risikomanagementrahmen umfasst mindestens Strategien, Leit- und Richtlinien, Verfahren sowie IKT-Protokolle und -Tools, die erforderlich sind, um alle Informations- und IKT-Assets, einschließlich Computer-Software, Hardware und Server, ordnungsgemäß und angemessen zu schützen sowie um alle relevanten physischen Komponenten und Infrastrukturen, wie etwa Räumlichkeiten, Rechenzentren und ausgewiesene sensible Bereiche zu schützen, damit der angemessene Schutz aller Informations- und IKT-Assets vor Risiken, einschließlich der Beschädigung und des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung, gewährleistet ist.
(3) Im Einklang mit ihrem IKT-Risikomanagementrahmen minimieren Finanzunternehmen die Auswirkungen von IKT-Risiken, indem sie geeignete Strategien, Leit- und Richtlinien, Verfahren, IKT-Protokolle und Tools einsetzen. Sie legen den zuständigen Behörden auf Anfrage vollständige und aktuelle Informationen über IKT-Risiken und ihren IKT-Risikomanagementrahmen vor.
(4) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, übertragen die Zuständigkeit für das Management und die Überwachung des IKT-Risikos an eine Kontrollfunktion und stellen ein angemessenes Maß an Unabhängigkeit dieser Kontrollfunktion sicher, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Finanzunternehmen sorgen für eine angemessene Trennung und Unabhängigkeit von IKT-Risikomanagementfunktionen, Kontrollfunktionen und internen Revisionsfunktionen gemäß dem Modell der drei Verteidigungslinien oder einem internen Modell für Risikomanagement und Kontrolle.
(5) Der IKT-Risikomanagementrahmen wird mindestens einmal jährlich — bzw. im Falle von Kleinstunternehmen regelmäßig — sowie bei Auftreten schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und nach aufsichtsrechtlichen Anweisungen oder Feststellungen, die sich aus einschlägigen Tests der digitalen operationalen Resilienz oder Auditverfahren ergeben, dokumentiert und überprüft. Der Rahmen wird auf Grundlage der bei Umsetzung und Überwachung gewonnenen Erkenntnisse kontinuierlich verbessert. Der zuständigen Behörde wird auf deren Anfrage ein Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens vorgelegt.
(6) Im Einklang mit dem Revisionsplan des betreffenden Finanzunternehmens ist der IKT-Risikomanagementrahmen von Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, regelmäßig einer internen Revision durch Revisoren zu unterziehen. Diese Revisoren verfügen über ausreichendes Wissen und ausreichende Fähigkeiten und Fachkenntnisse im Bereich IKT-Risiken sowie über eine angemessene Unabhängigkeit. Häufigkeit und Schwerpunkt von IKT-Revisionen sind den IKT-Risiken des Finanzunternehmens entsprechend angemessen.
(7) Auf der Grundlage der Feststellungen aus der Überprüfung der internen Revision legen Finanzunternehmen ein förmliches Follow-up-Verfahren einschließlich Regeln für die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung kritischer Erkenntnisse der IKT-Revision fest.
(8) Der IKT-Risikomanagementrahmen umfasst eine Strategie für die digitale operationale Resilienz, in der dargelegt wird, wie der Rahmen umgesetzt wird. Zu diesem Zweck schließt die Strategie für die digitale operationale Resilienz Methoden, um IKT-Risiken anzugehen und spezifische IKT-Ziele zu erreichen, ein, indem
- ¶a)erläutert wird, wie der IKT-Risikomanagementrahmen die Geschäftsstrategie und die Ziele des Finanzunternehmens unterstützt;
- ¶b)die Risikotoleranzschwelle für IKT-Risiken im Einklang mit der Risikobereitschaft des Finanzunternehmens festgelegt und die Auswirkungsstoleranz mit Blick auf IKT-Störungen untersucht wird;
- ¶c)klare Ziele für die Informationssicherheit festgelegt werden, einschließlich der wesentlichen Leistungsindikatoren und der wesentlichen Risikokennzahlen;
- ¶d)die IKT-Referenzarchitektur und etwaige Änderungen erläutert werden, die für die Erreichung spezifischer Geschäftsziele erforderlich sind;
- ¶e)die verschiedenen Mechanismen dargelegt werden, die eingesetzt wurden, um IKT-bezogene Vorfälle zu erkennen, sich davor zu schützen und daraus entstehende Folgen zu verhindern;
- ¶f)der aktuelle Stand bezüglich der digitalen operationalen Resilienz anhand der Anzahl gemeldeter schwerwiegender IKT-Vorfälle und bezüglich der Wirksamkeit von Präventivmaßnahmen dargelegt wird;
- ¶g)Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäß Kapitel IV dieser Verordnung durchgeführt werden;
- ¶h)für IKT-bezogene Vorfälle eine Kommunikationsstrategie dargelegt wird, die gemäß Artikel 14 offengelegt werden muss.
(9) Finanzunternehmen können im Zusammenhang mit der Strategie für die digitale operationale Resilienz nach Absatz 8 eine ganzheitliche Strategie zur Nutzung mehrerer IKT-Anbieter auf Gruppen- oder Unternehmensebene festlegen, in der wesentliche Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern aufgezeigt und die Gründe für die Nutzung verschiedener IKT-Drittdienstleister erläutert werden.
(10) Finanzunternehmen können die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen für das IKT-Risikomanagement im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten an gruppeninterne oder externe Unternehmen auslagern. Im Falle einer solchen Auslagerung bleibt das Finanzunternehmen weiterhin uneingeschränkt für die Überprüfung der Einhaltung der IKT-Risikomanagementanforderungen verantwortlich.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 6 ist die zentrale Vorschrift des ganzen Kapitels. Er verlangt einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten Rahmen, der Teil des Gesamtrisikomanagements ist, also nicht daneben, sondern darin.
Vier Dinge daraus tragen die Umsetzung: eine unabhängige Kontrollfunktion (Absatz 4), die mindestens jährliche Überprüfung (Absatz 5), die interne Revision (Absatz 6) und die Strategie für die digitale operationale Resilienz (Absatz 8).
In der Praxis
Die Strategie nach Absatz 8 ist das Dokument, das am häufigsten fehlt
Der Rahmen umfasst eine Strategie für die digitale operationale Resilienz, in der dargelegt wird, wie der Rahmen umgesetzt wird. Viele Häuser haben eine Richtlinie zum IKT-Risikomanagement und halten damit die Sache für erledigt. Die Strategie ist aber etwas anderes: Sie sagt nicht, was geregelt ist, sondern wohin das Haus will und mit welchen Mitteln.
In Prüfungen wird gezielt danach gefragt, weil es ein eigenständig benanntes Dokument ist. Wer es als Kapitel in der Richtlinie versteckt, sollte wenigstens dafür sorgen, dass es im Inhaltsverzeichnis unter diesem Namen auffindbar ist.
Die drei Linien stecken in den Absätzen 4 und 6
Absatz 4 verlangt eine Kontrollfunktion mit angemessener Unabhängigkeit, die das IKT-Risiko managt und überwacht. Absatz 6 verlangt zusätzlich die regelmäßige interne Revision durch Revisoren mit ausreichendem Wissen.
Das ist das Drei-Linien-Modell in Verordnungsform, und der häufigste Fehler dabei ist die Personalunion: Wer die Maßnahmen umsetzt, darf sie nicht zugleich in der zweiten Linie überwachen. In kleinen Häusern lässt sich das nur über eine saubere Aufgabentrennung und dokumentierte Eskalationswege lösen. Dann trägt es auch.
Jährlich heißt jährlich, plus zwei Auslöser
Der Rahmen ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen, zusätzlich bei schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen sowie nach aufsichtsrechtlichen Anweisungen oder Feststellungen.
Der zweite Auslöser wird in der Praxis gern übersehen. Nach einer Prüfung mit Feststellungen zum IKT-Risiko ist der Rahmen anzufassen, nicht erst im nächsten Jahresturnus. Wer das nachweisen kann, hat in der Folgeprüfung ein deutlich leichteres Gespräch.
Das förmliche Follow-up nach Absatz 7
Aus den Revisionsfeststellungen muss ein förmliches Verfahren folgen, mit Regeln für die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung kritischer Erkenntnisse. Eine Maßnahmenliste in einer Tabelle ohne Fristen, Verantwortliche und Nachhaltung erfüllt das nicht.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 2. Allgemeine Elemente der Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 3. Ausgestaltung des IKT-Risikomanagements. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 27. Format und Inhalt des Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
8 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinFür wen gelten die BAIT seit dem 17.01.2025 noch?
Nur noch für Unternehmen, die sie bisher anzuwenden hatten und das IKT-Risikomanagement nach DORA noch nicht umsetzen müssen (etwa Bürgschaftsbanken, Drittstaatenzweigstellen, Finanzdienstleistungsinstitute und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, und zwar bis Ende 2026), sowie für Unternehmen ganz außerhalb von DORA, etwa Finanzholdings.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMuss die IKT-Risikokontrollfunktion einer Person zugewiesen sein, oder kann ein Gremium diese Funktion erfüllen?
DORA sagt dazu nichts, sodass die sektorspezifischen Governance-Anforderungen greifen. Im vereinfachten Rahmen nach Artikel 16 und bei Kleinstunternehmen muss die Funktion gar nicht eingerichtet werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWas ist alles durch den IKT-Risikomanagementrahmen von DORA umfasst?
Mehr als Kapitel II: Nach Darstellung der BaFin gehören auch die Anforderungen an das Testen der digitalen operationalen Resilienz und das IKT-Drittparteienrisikomanagement dazu.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWas ist die IKT-Risikokontrollfunktion?
Sie steuert und überwacht das IKT-Risiko und ist damit breiter angelegt als der frühere Informationssicherheitsbeauftragte, der nur die Informationssicherheit im Blick hatte. Synergien zwischen beiden Rollen sind möglich; eine Auslagerung der Funktion lässt DORA ausdrücklich zu.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWas steht künftig im Fokus: IKT-Risiken oder Informationssicherheit?
DORA verschiebt den Schwerpunkt von der Informationssicherheit, wie sie die xAIT geprägt haben, auf die Governance des IKT-Risikomanagements. Inhaltlich gibt es Überschneidungen, Anpassungen sind trotzdem nötig.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie ist die DOR-Strategie im Vergleich zur IT-Strategie zu verstehen?
Nicht mehr die IT-Strategie ist der Dreh- und Angelpunkt der IT-Organisation, sondern die Strategie für digitale operationale Resilienz. Bestehende IT-Strategien müssen über Governance- und Prozessanpassungen mit ihr in Einklang gebracht werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWird mit DORA der ISB wie in den VAIT beschrieben noch gefordert?
Nein. Seit dem 17. Januar 2025 ist der ISB in der VAIT-Ausprägung keine regulatorische Anforderung mehr; an seine Stelle tritt die IKT-Risikokontrollfunktion. Die Aufgaben dürfen dem bisherigen ISB übertragen werden, solange die Trennung von Kontroll- und Managementaufgaben gewahrt bleibt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
ESAs · DORA272Warum sind die Auslagerungsanforderungen im vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen strenger als im regulären?
Ein abweichendes Regime für die Nutzung Dritter war nicht beabsichtigt. Unternehmen des vereinfachten Rahmens können Artikel 6 Absatz 10 zur Erfüllung der Anforderungen nutzen, müssen bei der Beauftragung Dritter aber die erforderliche IKT-Expertise berücksichtigen.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final · Frage eingereicht am 3. November 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Der dokumentierte IKT-Risikomanagementrahmen, genehmigt vom Leitungsorgan
- Die Strategie für die digitale operationale Resilienz als auffindbares Dokument
- Regelung zur Kontrollfunktion einschließlich ihrer Unabhängigkeit
- Nachweis der jährlichen Überprüfung, mit Datum und Ergebnis
- Revisionsbericht zum IKT-Risikomanagementrahmen und das Follow-up dazu
- Bericht über die Überprüfung des Rahmenwerks nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774
Häufige Fragen zu Artikel 6
Wie oft muss der IKT-Risikomanagementrahmen überprüft werden?
Mindestens einmal jährlich. Zusätzlich bei Auftreten schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und nach aufsichtsrechtlichen Anweisungen oder Feststellungen. Für Kleinstunternehmen gilt statt der jährlichen Frist eine regelmäßige Überprüfung.
Was ist die Strategie für die digitale operationale Resilienz?
Ein nach Artikel 6 Absatz 8 DORA vorgeschriebener Bestandteil des Rahmens, der darlegt, wie der Rahmen umgesetzt wird. Sie ist nicht dasselbe wie die Richtlinie zum IKT-Risikomanagement und wird in Prüfungen gesondert nachgefragt.
Stand: 28. September 2026