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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel II, Artikel 10 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Finanzunternehmen verfügen über Mechanismen, um anomale Aktivitäten im Einklang mit Artikel 17, darunter auch Probleme bei der Leistung von IKT-Netzwerken und IKT-bezogene Vorfälle, umgehend zu erkennen und potenzielle einzelne wesentliche Schwachstellen zu ermitteln.
Alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Erkennungsmechanismen werden gemäß Artikel 25 regelmäßig getestet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erkennungsmechanismen ermöglichen mehrere Kontrollebenen und legen Alarmschwellen und -kriterien fest, um Reaktionsprozesse bei IKT-bezogenen Vorfällen auszulösen und einzuleiten, einschließlich automatischer Warnmechanismen für Mitarbeiter, die für Reaktionsmaßnahmen bei IKT-bezogenen Vorfällen zuständig sind.
(3) Finanzunternehmen stellen ausreichende Ressourcen und Kapazitäten bereit, um Nutzeraktivitäten, das Auftreten von IKT-Anomalien und IKT-bezogenen Vorfällen, darunter insbesondere Cyberangriffe, zu überwachen.
(4) Datenbereitstellungsdienste verfügen darüber hinaus über Systeme, mit denen wirksam Handelsauskünfte auf Vollständigkeit geprüft, Lücken und offensichtliche Fehler erkannt und eine Neuübermittlung angefordert werden können.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 10 verlangt Mechanismen, die anomale Aktivitäten umgehend erkennen, mehrere Kontrollebenen vorsehen und Alarmschwellen festlegen, die den Reaktionsprozess auslösen.
Er ist die Brücke zwischen dem Schutz nach Artikel 9 und der Behandlung von Vorfällen nach Artikel 17.
In der Praxis
Ohne Protokollierung keine Erkennung
Die Delegierte Verordnung widmet der Datenaufzeichnung einen eigenen Artikel. Ohne verlässliche Protokolle gibt es weder Erkennung noch eine belastbare Nachbetrachtung eines Vorfalls, und in der Meldung an die Aufsicht fehlen genau die Zeitstempel, nach denen gefragt wird.
Prüfen Sie die Aufbewahrungsdauer gegen die Meldefristen: Wenn die Abschlussmeldung bis zu einem Monat nach der Zwischenmeldung fällig ist, müssen die Protokolle so lange noch auswertbar sein.
Alarmschwellen sind eine Entscheidung, keine Voreinstellung
Absatz 2 verlangt Alarmschwellen und -kriterien, die Reaktionsprozesse auslösen. Die Werkseinstellung eines Werkzeugs erfüllt das nicht, wenn niemand sie bewusst übernommen hat.
Was trägt: eine Festlegung, welche Ereignisse zu welcher Reaktion führen, wer sie entgegennimmt und was außerhalb der Geschäftszeiten passiert. Der letzte Punkt ist der, an dem die meisten Konzepte enden.
Bei ausgelagertem Betrieb liegt die Erkennung beim Dienstleister
Dann muss vertraglich geregelt sein, was er überwacht, ab wann er meldet und in welcher Frist. Ohne diese Zusage kann das Haus seine eigene Meldefrist nach Artikel 19 nicht einhalten: Die Uhr läuft ab Kenntnis, und Kenntnis erlangt man nur, wenn jemand Bescheid sagt.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 12. Datenaufzeichnung. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 23. Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Regelung zur Protokollierung einschließlich Aufbewahrungsdauer
- Festgelegte Alarmschwellen und Eskalationswege, auch außerhalb der Geschäftszeiten
- Bei ausgelagertem Betrieb: vertragliche Zusagen zu Überwachung und Meldung
Häufige Fragen zu Artikel 10
Was verlangt Artikel 10 DORA zur Erkennung von Vorfällen?
Mechanismen, die anomale Aktivitäten umgehend erkennen, mehrere Kontrollebenen ermöglichen sowie Alarmschwellen und -kriterien festlegen, die den Reaktionsprozess auslösen, einschließlich automatischer Warnmechanismen.
Stand: 28. September 2026