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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel II, Artikel 11 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Als Teil des in Artikel 6 Absatz 1 genannten IKT-Risikomanagementrahmens und auf der Grundlage der Identifizierungsanforderungen nach Artikel 8 legen Finanzunternehmen eine umfassende IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie fest, die als eigenständige spezielle Leitlinie, die fester Bestandteil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie des Finanzunternehmens ist, verabschiedet werden kann.
(2) Finanzunternehmen implementieren die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie mittels spezieller, angemessener und dokumentierter Regelungen, Pläne, Verfahren und Mechanismen, die darauf abzielen,
- ¶a)die Fortführung der kritischen oder wichtigen Funktionen des Finanzunternehmens sicherzustellen;
- ¶b)auf alle IKT-bezogenen Vorfälle rasch, angemessen und wirksam zu reagieren und diesen so entgegenzuwirken, dass Schäden begrenzt werden und die Wiederaufnahme von Tätigkeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen Vorrang erhalten;
- ¶c)unverzüglich spezielle Pläne zu aktivieren, die Eindämmungsmaßnahmen, Prozesse und Technologien für alle Arten IKT-bezogener Vorfälle ermöglichen und weitere Schäden vermeiden, sowie maßgeschneiderte Verfahren zur Reaktion und Wiederherstellung gemäß Artikel 12 zu aktivieren;
- ¶d)vorläufige Auswirkungen, Schäden und Verluste einzuschätzen;
- ¶e)Kommunikations- und Krisenmanagementmaßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass allen relevanten internen Mitarbeitern und externen Interessenträgern im Sinne von Artikel 14 aktualisierte Informationen übermittelt werden, und die Meldung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 sicherstellen.
(3) Finanzunternehmen implementieren als Teil des in Artikel 6 Absatz 1 genannten IKT-Risikomanagementrahmens damit verbundene IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die einer unabhängigen internen Revision zu unterziehen sind, sofern es sich bei dem Finanzunternehmen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt.
(4) Finanzunternehmen erstellen, pflegen und testen regelmäßig angemessene IKT-Geschäftsfortführungspläne, insbesondere in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen, die ausgelagert oder durch vertragliche Vereinbarungen an IKT-Drittdienstleister vergeben werden.
(5) Als Teil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie führen Finanzunternehmen eine Business-Impact-Analyse (BIA) der bestehenden Risiken für schwerwiegende Betriebsstörungen durch. Im Rahmen der BIA bewerten Finanzunternehmen die potenziellen Auswirkungen schwerwiegender Betriebsstörungen anhand quantitativer und qualitativer Kriterien, wobei sie gegebenenfalls interne und externe Daten und Szenarioanalysen heranziehen. Dabei werden die Kritikalität der identifizierten und erfassten Unternehmensfunktionen, Unterstützungsprozesse, Abhängigkeiten von Dritten und Informationsassets sowie deren Interdependenzen berücksichtigt. Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass IKT-Assets und -Dienste in voller Übereinstimmung mit der BIA konzipiert und genutzt werden, insbesondere wenn es darum geht, die Redundanz aller kritischen Komponenten in angemessener Weise zu gewährleisten.
(6) Im Rahmen ihres umfassenden IKT-Risikomanagements gilt für Finanzunternehmen Folgendes:
- ¶a)sie testen bei IKT-Systemen, die alle Funktionen unterstützen, mindestens jährlich sowie im Falle jeglicher wesentlicher Änderungen an IKT-Systemen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, die IKT-Geschäftsfortführungspläne sowie die IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne;
- ¶b)sie testen die gemäß Artikel 14 erstellten Krisenkommunikationspläne.
Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, nehmen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Szenarien für Cyberangriffe und Umstellungen von der primären IKT-Infrastruktur auf die redundanten Kapazitäten, Backups und Systeme, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 12 erforderlich sind, in ihre Testpläne auf.
Finanzunternehmen überprüfen ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und ihre IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne regelmäßig und berücksichtigen dabei die Ergebnisse von Tests, die gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt wurden, sowie die Empfehlungen, die sich aus Audits oder aufsichtlichen Überprüfungen ergeben.
(7) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, verfügen über eine Krisenmanagementfunktion, die bei Aktivierung ihrer IKT- Geschäftsfortführungspläne oder ihrer IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne unter anderem klare Verfahren für die Abwicklung interner und externer Krisenkommunikation gemäß Artikel 14 festlegt.
(8) Finanzunternehmen sorgen dafür, dass Aufzeichnungen über die Tätigkeiten vor und während Störungen, wenn ihre IKT-Geschäftsfortführungspläne oder ihre IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne aktiviert werden, jederzeit eingesehen werden können.
(9) Zentralverwahrer übermitteln den zuständigen Behörden Kopien der Ergebnisse der Tests der IKT-Geschäftsfortführung oder ähnlicher Vorgänge.
(10) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, melden den zuständigen Behörden auf Anfrage die geschätzten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste, die durch schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle verursacht wurden.
(11) Gemäß jeweils Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „ESA“) über den Gemeinsamen Ausschuss bis zum 17. Juli 2024 gemeinsame Leitlinien für die Schätzung der aggregierten jährlichen Kosten und Verluste nach Absatz 10 aus.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 11 verlangt eine eigenständige IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, dazu Reaktions- und Wiederherstellungspläne, eine Business-Impact-Analyse und (für Häuser, die keine Kleinstunternehmen sind) eine Krisenmanagementfunktion.
Er ist die Vorschrift, an der sich zeigt, ob ein vorhandenes Notfallmanagement nach BSI-Standard oder ISO 22301 auf DORA passt. Meistens passt es weitgehend, aber nicht ganz.
In der Praxis
Die Leitlinie muss eigenständig oder klar abgegrenzt sein
Absatz 1 verlangt eine umfassende IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, die als eigenständige Leitlinie festgelegt oder integraler Bestandteil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie sein kann.
Wer sie integriert, sollte die IKT-Teile klar kennzeichnen. In einer Prüfung wird nicht nach einem Dokument gefragt, sondern danach, ob die IKT-spezifischen Anforderungen abgedeckt sind, und das fällt schwer nachzuweisen, wenn sie über ein allgemeines Handbuch verstreut sind.
Die BIA ist der Punkt, an dem Anspruch und Wirklichkeit auseinandergehen
Absatz 5 verlangt eine Business-Impact-Analyse der Risiken für schwerwiegende Betriebsstörungen. Aus ihr folgen die Wiederherstellungszeiten, und aus denen folgen die Anforderungen an Dienstleister und Verträge.
In der Praxis stehen in der BIA häufig Zeiten, die der Dienstleister vertraglich nie zugesagt hat. Der Abgleich zwischen den geforderten Wiederherstellungszeiten und den vertraglich vereinbarten Dienstgüten ist eine der lohnendsten Prüfungen überhaupt, und eine, die man in einem Vormittag machen kann.
Tests: geprüft wird die Wiederherstellung, nicht die Sicherung
Ein erfolgreicher Sicherungslauf ist kein Nachweis. Nachgewiesen ist die Wiederherstellung erst, wenn aus der Sicherung tatsächlich zurückgespielt und das Ergebnis geprüft wurde, mit Protokoll, Datum und Beteiligten.
Absatz 8 verlangt zusätzlich, dass Aufzeichnungen über die Tätigkeiten vor und während Störungen jederzeit einsehbar sind. Das betrifft auch Übungen.
Kosten und Verluste auf Anfrage
Nach Absatz 10 melden Häuser, die keine Kleinstunternehmen sind, den zuständigen Behörden auf Anfrage die geschätzten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste aus schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen. Dafür gibt es gemeinsame Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden. Wer erst bei der Anfrage anfängt zu rechnen, liefert Schätzungen ohne Grundlage.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 24. Komponenten der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 25. Test des IKT-Geschäftsfortführungsplans. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 26. IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
1 Antwort aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinFührt die BaFin dedizierte Cyberkrisen- und Notfallübungen für alle Finanzunternehmen durch?
Nein. Die Finanzunternehmen müssen ihre Krisen- und Notfallpläne selbst entwickeln, etablieren und testen. DORA erlaubt den Aufsichtsbehörden sektorübergreifende Übungen; die BaFin hat daran teilgenommen und eigene Übungen durchgeführt, bietet aber keine Übungen für alle Unternehmen an.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, eigenständig oder klar gekennzeichnet
- Business-Impact-Analyse mit abgeleiteten Wiederherstellungszeiten
- IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, revidiert
- Testprotokolle mit Datum, Beteiligten und Ergebnis
- Regelung zur Krisenmanagementfunktion
- Aufzeichnungen zu Tätigkeiten vor und während Störungen
- Grundlage für die Schätzung aggregierter Kosten und Verluste
Häufige Fragen zu Artikel 11
Reicht ein vorhandenes BCM nach ISO 22301 für DORA aus?
Nicht ohne Weiteres. DORA verlangt in Artikel 11 eine IKT-spezifische Geschäftsfortführungsleitlinie, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne sowie eine Business-Impact-Analyse. Ein vorhandenes Managementsystem deckt vieles ab, muss aber auf die IKT-spezifischen Anforderungen und die Begrifflichkeit der Verordnung abgebildet werden.
Muss die Wiederherstellung getestet werden oder reicht der Backup-Lauf?
Ein erfolgreicher Sicherungslauf allein genügt nicht. Nachgewiesen ist die Wiederherstellung erst durch einen dokumentierten Rückspielvorgang mit Prüfung des Ergebnisses.
Stand: 28. September 2026