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Die Verordnung · Kapitel II: IKT-Risikomanagement · Der IKT-Risikomanagementrahmen

Artikel 12

Richtlinie und Verfahren zum Backup sowie Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel II, Artikel 12 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:

  • a)Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;
  • b)Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden.

(2) Finanzunternehmen richten Datensicherungssysteme ein, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren zur Datensicherung sowie den Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung aktiviert werden können. Die Aktivierung von Datensicherungssystemen darf die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme oder die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten nicht gefährden. Die Datensicherungsverfahren sowie die Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden sind regelmäßig zu testen.

(3) Bei der Wiedergewinnung gesicherter Daten mithilfe eigener Systeme verwenden Finanzunternehmen IKT-Systeme, die von ihrem Quellsystem physisch und logisch getrennt sind. Die IKT-Systeme müssen sicher vor unbefugtem Zugriff oder IKT-Manipulationen geschützt sein und die rechtzeitige Wiederherstellung von Diensten ermöglichen, wobei erforderlichenfalls Daten- und Systemsicherungen (Backups) zu nutzen sind.

Bei zentralen Gegenparteien ermöglichen die Wiederherstellungspläne die Wiederherstellung aller zum Zeitpunkt der Störung laufenden Transaktionen, damit die zentrale Gegenpartei weiterhin sicher arbeiten und die Abwicklung zum vorgesehenen Zeitpunkt abschließen kann.

Datenbereitstellungsdienste unterhalten zusätzlich angemessene Ressourcen und verfügen über die entsprechenden Sicherungs- und Wiedergewinnungseinrichtungen, damit ihre Dienste jederzeit angeboten und aufrechterhalten werden können.

(4) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, unterhalten redundante IKT-Kapazitäten mit Ressourcen, Fähigkeiten und Funktionen, die für die Deckung des Geschäftsbedarfs ausreichen und angemessen sind. Kleinstunternehmen bewerten auf der Grundlage ihres Risikoprofils, ob diese redundanten IKT-Kapazitäten unterhalten werden müssen.

(5) Zentralverwahrer unterhalten mindestens einen sekundären Verarbeitungsstandort, dessen Ressourcen, Kapazitäten, Funktionen und Personalressourcen angemessen sind, um den Geschäftsbedarf zu decken.

Der sekundäre Verarbeitungsstandort

  • a)befindet sich in geografischer Entfernung vom primären Verarbeitungsstandort, damit er ein eigenes Risikoprofil aufweist und nicht von dem Ereignis, das sich am primären Standort ereignet hat, betroffen ist;
  • b)kann die Kontinuität kritischer oder wichtiger, mit dem primären Standort identischer Funktionen gewährleisten oder ein Leistungsniveau bereitstellen, mit dem sichergestellt wird, dass das Finanzunternehmen seine kritischen Vorgänge im Rahmen der Wiederherstellungsziele durchführt;
  • c)ist für das Personal des Finanzunternehmens unmittelbar zugänglich, damit die Kontinuität kritischer oder wichtiger Funktionen gewährleistet werden kann, falls der primäre Verarbeitungsstandort nicht mehr zur Verfügung steht.

(6) Bei der Festlegung der Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und die Wiederherstellungspunkte jeder Funktion berücksichtigen die Finanzunternehmen, ob es sich um eine kritische oder wichtige Funktion handelt, sowie die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz. Mit diesen Zeitvorgaben ist sichergestellt, dass die vereinbarte Dienstleistungsgüte in Extremszenarien erreicht werden.

(7) Bei der Wiederherstellung nach IKT-bezogenen Vorfällen führen Finanzunternehmen die erforderlichen Prüfungen durch, einschließlich jeglicher Mehrfachprüfungen und Abgleiche, um die größtmögliche Datenintegrität sicherzustellen. Diese Prüfungen werden auch bei der Rekonstruktion von Daten externer Interessenträger durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle Daten systemübergreifend einheitlich sind.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 12 regelt die Sicherung und die Wiederherstellung von Systemen und Daten. Er ist deutlich konkreter als der Rest des Kapitels und enthält Anforderungen, die sich direkt gegen die Technik prüfen lassen.

Die wichtigste: Systeme zur Wiedergewinnung müssen vom Quellsystem physisch und logisch getrennt sein.

In der Praxis

Physisch und logisch getrennt: eine Architekturaussage

Absatz 3 verlangt, dass bei der Wiedergewinnung gesicherter Daten mit eigenen Systemen IKT-Systeme verwendet werden, die vom Quellsystem physisch und logisch getrennt sind, und dass sie sicher vor unbefugtem Zugriff und IKT-Manipulationen sind.

In der Praxis heißt das vor allem: Eine Sicherung, die im selben Verzeichnisdienst hängt wie das Produktivsystem, ist bei einem Verschlüsselungsangriff mit betroffen. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern das Muster, nach dem die meisten dieser Angriffe verlaufen.

Wiederherstellungszeiten folgen aus der Kritikalität

Nach Absatz 6 sind die Vorgaben für Wiederherstellungszeit und Wiederherstellungspunkt danach zu bestimmen, ob es sich um eine kritische oder wichtige Funktion handelt, und nach den potenziellen Gesamtauswirkungen.

Der Kreis schließt sich hier mit Artikel 8: Ohne die Klassifizierung der Funktionen lassen sich diese Zeiten nicht begründen. Wer sie ohne Bezug darauf festlegt, hat Zahlen ohne Herleitung, und genau danach wird gefragt.

Datenintegrität nach der Wiederherstellung

Absatz 7 verlangt Prüfungen nach der Wiederherstellung, einschließlich Mehrfachprüfungen und Abgleichen, um die größtmögliche Datenintegrität sicherzustellen. Das ist der Teil, der in Notfallübungen meist ausgelassen wird, weil er Zeit kostet, und der im Ernstfall darüber entscheidet, ob man dem wiederhergestellten Bestand trauen kann.

Konkretisiert durch

Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Richtlinie und Verfahren zur Datensicherung
  • Nachweis der physischen und logischen Trennung der Wiederherstellungssysteme
  • Festgelegte Wiederherstellungszeiten und -punkte je Funktion, mit Herleitung aus der Klassifizierung
  • Protokolle der Wiederherstellungstests einschließlich Integritätsprüfung

Häufige Fragen zu Artikel 12

Was verlangt DORA zur Trennung von Backup-Systemen?

Nach Artikel 12 Absatz 3 DORA müssen Systeme, mit denen gesicherte Daten wiedergewonnen werden, vom Quellsystem physisch und logisch getrennt und sicher vor unbefugtem Zugriff sowie vor IKT-Manipulationen sein.

Stand: 28. September 2026