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Die Verordnung · Kapitel II: IKT-Risikomanagement · Der IKT-Risikomanagementrahmen

Artikel 9

Schutz und Prävention

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel II, Artikel 9 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Um einen angemessenen Schutz von IKT-Systemen zu gewährleisten und Gegenmaßnahmen zu organisieren, überwachen und kontrollieren Finanzunternehmen kontinuierlich die Sicherheit und das Funktionieren der IKT-Systeme und -Tools und minimieren durch den Einsatz angemessener IKT-Sicherheitstools, -Richtlinien und -Verfahren die Auswirkungen von IKT-Risiken auf IKT-Systeme.

(2) Finanzunternehmen konzipieren, beschaffen und implementieren IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools, die darauf abzielen, die Resilienz, Kontinuität und Verfügbarkeit von IKT-Systemen, insbesondere jener zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, zu gewährleisten und hohe Standards in Bezug auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit, von Daten aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob diese Daten gespeichert sind oder gerade verwendet oder übermittelt werden.

(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, greifen Finanzunternehmen auf IKT-Lösungen und -Prozesse zurück, die gemäß Artikel 4 angemessen sind. Diese IKT-Lösungen und -Prozesse müssen

  • a)die Sicherheit der Datenübermittlungsmittel gewährleisten;
  • b)das Risiko von Datenkorruption oder -verlust, unbefugtem Zugriff und technischen Mängeln, die die Geschäftstätigkeit beeinträchtigen können, minimieren;
  • c)dem Mangel an Verfügbarkeit, der Beeinträchtigung der Authentizität und Integrität, den Verletzungen der Vertraulichkeit und dem Verlust von Daten vorbeugen;
  • d)gewährleisten, dass Daten vor Risiken, die beim Datenmanagement entstehen, einschließlich schlechter Verwaltung, verarbeitungsbedingter Risiken und menschlichem Versagen, geschützt werden.

(4) Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens nach Artikel 6 Absatz 1 gilt für Finanzunternehmen Folgendes:

  • a)Sie erarbeiten und dokumentieren eine Informationssicherheitsleitlinie, in der Regeln zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Informations- und IKT-Assets, gegebenenfalls einschließlich derjenigen ihrer Kunden, festgelegt sind;
  • b)sie richten entsprechend einem risikobasierten Ansatz eine solide Struktur für Netzwerk- und Infrastrukturmanagement unter Verwendung angemessener Techniken, Methoden und Protokolle ein, wozu auch die Umsetzung automatisierter Mechanismen zur Isolierung betroffener Informationsassets im Falle von Cyberangriffen gehören kann;
  • c)sie implementieren Richtlinien, die den physischen oder logischen Zugang zu Informations- und IKT-Assets ausschließlich auf den Umfang beschränken, der für rechtmäßige und zulässige Funktionen und Tätigkeiten erforderlich ist, und legen zu diesem Zweck eine Reihe von Konzepten, Verfahren und Kontrollen fest, die auf Zugangs- und Zugriffsrechte gerichtet sind, und gewährleisten deren gründliche Verwaltung;
  • d)sie implementieren Konzepte und Protokolle für starke Authentifizierungsmechanismen, die auf einschlägigen Normen und speziellen Kontrollsystemen basieren, sowie Schutzmaßnahmen für kryptografische Schlüssel, wobei Daten auf der Grundlage der Ergebnisse aus genehmigten Datenklassifizierungs- und IKT-Risikobewertungsprozessen verschlüsselt werden;
  • e)sie implementieren und dokumentieren Richtlinien, Verfahren und Kontrollen für das IKT-Änderungsmanagement, einschließlich Änderungen an Software, Hardware, Firmware-Komponenten, den Systemen oder von Sicherheitsparametern, die auf einem Risikobewertungsansatz basieren und fester Bestandteil des gesamten Änderungsmanagementprozesses des Finanzunternehmens sind, um sicherzustellen, dass alle Änderungen an IKT-Systemen auf kontrollierte Weise erfasst, getestet, bewertet, genehmigt, implementiert und überprüft werden;
  • f)sie besitzen angemessene und umfassende dokumentierte Richtlinien für Patches und Updates.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b konzipieren Finanzunternehmen die Infrastruktur für die Netzanbindung und Netzwerkverbindung so, dass sie sofort getrennt oder segmentiert werden kann, damit eine Ansteckung, insbesondere bei miteinander verbundenen Finanzprozessen, minimiert und verhindert wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e wird das Verfahren für das IKT-Änderungsmanagement von zuständigen Leitungsebenen genehmigt und hat spezifische Protokolle.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 9 ist der technische Kern: Er verlangt die fortlaufende Überwachung der Sicherheit, den Einsatz geeigneter Richtlinien, Verfahren und Werkzeuge sowie konkrete Schutzziele, nämlich Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit.

Fast der gesamte Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 konkretisiert diesen einen Artikel. Wer ihn umsetzt, arbeitet in Wahrheit dort.

In der Praxis

Der Artikel ist kurz, die Konkretisierung ist lang

Artikel 9 hat vier Absätze. Die Delegierte Verordnung füllt dieselben Themen mit über zwanzig Artikeln: Verschlüsselung und Schlüsselmanagement, Daten- und Systemsicherheit, Netzwerksicherheit, Übertragungssicherheit, Beschaffung und Entwicklung, Änderungsmanagement, physische Sicherheit, Identitätsmanagement, Zugangskontrolle.

Wer die Umsetzung plant, sollte nicht bei Artikel 9 anfangen, sondern bei der Liste dieser Artikel. Sonst plant man gegen eine Überschrift statt gegen die Anforderungen.

Richtlinien allein erfüllen nichts

Der häufigste Befund in diesem Bereich lautet nicht „Richtlinie fehlt“, sondern „Richtlinie wird nicht gelebt“. Eine Verschlüsselungsrichtlinie, die Verfahren vorgibt, die auf den eingesetzten Systemen nicht verfügbar sind, ist schlechter als keine: Sie belegt, dass die Vorgabe bekannt und nicht umgesetzt ist.

Vor dem Schreiben einer Richtlinie also prüfen, was die Systeme können. Was nicht geht, gehört als Abweichung mit Begründung und Frist dokumentiert, nicht weggelassen.

Zugangskontrolle ist der Bereich mit den meisten Feststellungen

Berechtigungen, die bei einem Rollenwechsel mitgewandert sind. Technische Konten ohne benannten Verantwortlichen. Administratorrechte, die niemand mehr zuordnen kann. Rezertifizierungen, die dokumentiert, aber nie tatsächlich durchgesehen wurden.

Das ist selten ein Konzeptproblem und fast immer ein Durchführungsproblem. Eine Rezertifizierung, die vom Fachbereich in zehn Minuten abgenickt wird, ist kein Nachweis, und ein Prüfer erkennt den Unterschied an den Zeitstempeln.

Konkretisiert durch

  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 6 und 7. Verschlüsselung und Management kryptografischer Schlüssel. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 11 bis 14. Daten- und Systemsicherheit, Datenaufzeichnung, Netzwerksicherheit, Sicherung bei der Übermittlung. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 15 bis 17. Projektmanagement, Beschaffung und Entwicklung, Änderungsmanagement. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 18 bis 21. Physische Sicherheit, Personalpolitik, Identitätsmanagement, Zugangskontrolle. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)

Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.

Was die Aufsicht dazu sagt

3 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.

Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.

BaFinGibt es keine Wesentlichkeitsgrenze im Änderungsmanagement mehr?

Richtig, die frühere Wesentlichkeitsschwelle entfällt. Alle Änderungen an IKT-Systemen sind zu erfassen, zu testen, zu bewerten, zu genehmigen, umzusetzen, zu überprüfen und vollständig zu dokumentieren.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWas steht künftig im Fokus: IKT-Risiken oder Informationssicherheit?

DORA verschiebt den Schwerpunkt von der Informationssicherheit, wie sie die xAIT geprägt haben, auf die Governance des IKT-Risikomanagements. Inhaltlich gibt es Überschneidungen, Anpassungen sind trotzdem nötig.

Erfasst am 3. Oktober 2026

ESAs · 2024_7178Wie ist ein separates und dediziertes Netz für die IKT-Administration zu verstehen – genügt ein vLAN oder muss physisch getrennt werden?

DORA und die technischen Standards sind prinzipienbasiert und technologieneutral. Logische Trennung, physische Trennung oder Kombinationen können angemessen sein; maßgeblich ist die Risikobeurteilung. Ein vLAN allein kann unzureichend sein und zusätzliche Kontrollen erfordern.

Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 19. August 2024 · beantwortet am 25. Juli 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026

Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • IKT-Sicherheitsrichtlinien mit den Schutzzielen nach Absatz 2
  • Verschlüsselungs- und Schlüsselmanagementregelung mit Nachweis der Umsetzbarkeit
  • Berechtigungskonzept und Nachweise der Rezertifizierung
  • Netzwerk- und Übertragungssicherheit, dokumentiert
  • Verfahren für Änderungen und für die Beschaffung von IKT-Systemen

Häufige Fragen zu Artikel 9

Welche Vorschriften konkretisieren Artikel 9 DORA?

Im Wesentlichen Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774, insbesondere deren Artikel 6 bis 21 zu Verschlüsselung, Daten- und Netzwerksicherheit, Beschaffung, Änderungsmanagement, physischer Sicherheit, Identitätsmanagement und Zugangskontrolle.

Stand: 28. September 2026