Wen dieser Artikel betrifft
- VVoller Rahmen
- 16Artikel 16
- IKTIKT-Dienstleister
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel II, Artikel 13 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Finanzunternehmen verfügen über Kapazitäten und Personal, um Informationen über Schwachstellen und Cyberbedrohungen, IKT-bezogene Vorfälle, insbesondere Cyberangriffe, zu sammeln und ihre wahrscheinlichen Auswirkungen auf ihre digitale operationale Resilienz zu untersuchen.
(2) Nach Störungen ihrer Haupttätigkeiten infolge schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle sehen Finanzunternehmen nachträgliche Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle vor, die die Ursachen für Störungen untersuchen und die erforderlichen Verbesserungen an IKT-Vorgängen oder im Rahmen der in Artikel 11 genannten IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie identifizieren.
Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, teilen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Änderungen mit, die nach der Prüfung IKT-bezogener Vorfälle gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen wurden.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten nachträglichen Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle wird ermittelt, ob die festgelegten Verfahren befolgt und die ergriffenen Maßnahmen wirksam waren, unter anderem in Bezug auf:
- ¶a)die Schnelligkeit bei der Reaktion auf Sicherheitswarnungen und bei der Bestimmung der Auswirkungen von IKT-bezogenen Vorfällen und ihrer Schwere;
- ¶b)die Qualität und Schnelligkeit bei der Durchführung forensischer Analysen, sofern dies als zweckmäßig erachtet wird;
- ¶c)die Wirksamkeit der Eskalation von Vorfällen innerhalb des Finanzunternehmens;
- ¶d)die Wirksamkeit interner und externer Kommunikation.
(3) Erkenntnisse aus gemäß den Artikeln 26 und 27 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz und aus realen IKT-bezogenen Vorfällen, insbesondere Cyberangriffen, werden neben Herausforderungen, die sich bei der Aktivierung von IKT- Geschäftsfortführungsplänen und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen ergeben, zusammen mit einschlägigen Informationen, die mit Gegenparteien ausgetauscht und im Rahmen aufsichtlicher Überprüfungen bewertet werden, kontinuierlich ordnungsgemäß in den IKT-Risikobewertungsprozess einbezogen. Diese Erkenntnisse bilden die Grundlage für angemessene Überprüfungen relevanter Komponenten des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1.
(4) Finanzunternehmen überwachen die Wirksamkeit der Umsetzung ihrer Strategie für die digitale operationale Resilienz gemäß Artikel 6 Absatz 8. Dabei erfassen sie die Entwicklung der IKT-Risiken im Zeitverlauf, untersuchen Häufigkeit, Art, Ausmaß und Entwicklung IKT-bezogener Vorfälle, insbesondere Cyberangriffe und deren Muster, um das Ausmaß der IKT-Risiken — insbesondere in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen — zu verstehen und die Cyberreife und die Abwehrbereitschaft des Finanzunternehmens zu verbessern.
(5) Leitende IKT-Mitarbeiter erstatten dem Leitungsorgan mindestens einmal jährlich über die in Absatz 3 genannten Feststellungen Bericht und geben Empfehlungen ab.
(6) Finanzunternehmen entwickeln Programme zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz, die im Rahmen ihrer Programme für die Mitarbeiterschulung obligatorisch sind. Diese Programme und Schulungen gelten für alle Beschäftigten und die Geschäftsleitung und sind so komplex, dass sie deren jeweiligem Aufgabenbereich angemessen sind. Gegebenenfalls nehmen die Finanzunternehmen entsprechend Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe i auch IKT-Drittdienstleister in ihre einschlägigen Schulungsprogramme auf.
(7) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, überwachen einschlägige technologische Entwicklungen fortlaufend — auch um die möglichen Auswirkungen des Einsatzes solcher neuen Technologien auf die Anforderungen an die IKT-Sicherheit und die digitale operationale Resilienz zu verstehen. Sie halten sich über die neuesten Prozesse für das IKT-Risikomanagement auf dem Laufenden, um gegenwärtige oder neue Formen von Cyberangriffen wirksam abzuwehren.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 13 schließt den Kreis: Was aus Vorfällen, Tests und Übungen gelernt wurde, muss in den Rahmen zurückfließen. Dazu gehören nachträgliche Prüfungen nach schwerwiegenden Vorfällen, eine jährliche Berichterstattung an das Leitungsorgan und verpflichtende Schulungen für alle Mitarbeitenden.
Die Schulungspflicht gilt ausdrücklich auch für das Leitungsorgan.
In der Praxis
Die Nachbetrachtung muss Ursachen suchen, nicht Verantwortliche
Absatz 2 verlangt nach Störungen der Haupttätigkeiten infolge schwerwiegender Vorfälle eine nachträgliche Prüfung, die die Ursachen untersucht und erforderliche Verbesserungen feststellt.
Was daraus einen Nachweis macht, ist die Verbindung zum Maßnahmenplan: Feststellung, abgeleitete Maßnahme, Verantwortlicher, Frist, Erledigung. Ein Protokoll ohne diese Kette beweist, dass nachbetrachtet wurde, aber nicht, dass gelernt wurde.
Einmal jährlich an das Leitungsorgan, schriftlich
Nach Absatz 5 berichten leitende IKT-Mitarbeiter dem Leitungsorgan mindestens einmal jährlich über die Feststellungen und geben Empfehlungen ab. Dieser Bericht ist ein eigenständiger Nachweis, nicht der Risikobericht und nicht der Revisionsbericht.
Er lässt sich gut mit der jährlichen Überprüfung des Rahmens nach Artikel 6 Absatz 5 verbinden, solange erkennbar bleibt, dass beide Pflichten erfüllt sind.
Schulungen sind Pflicht, auch oben
Absatz 6 macht Sensibilisierungsprogramme und Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz im Rahmen der Mitarbeiterschulung verpflichtend und erfasst dabei ausdrücklich auch das Leitungsorgan.
Zusammen mit Artikel 5 Absatz 4 ergibt das zwei Belege, die dieselbe Schulung erbringen kann, wenn Inhalt und Teilnahme dokumentiert sind.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 22. Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Artikel 23. Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
2 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinMuss mein Finanzunternehmen IKT-Sicherheitsschulungen für IKT-Drittdienstleister durchführen?
Vertraglich zu regeln ist, unter welchen Bedingungen Dienstleister an den eigenen Schulungen zu IKT-Sicherheit und digitaler operationaler Resilienz teilnehmen können. Wie diese Bedingungen aussehen und ob tatsächlich Schulungen stattfinden, darf das Finanzunternehmen risikoorientiert selbst festlegen.
Nur auf der zusammengefassten FAQ-Seite der BaFin, ohne eigene Adresse.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
ESAs · 2024_7178Wie ist ein separates und dediziertes Netz für die IKT-Administration zu verstehen – genügt ein vLAN oder muss physisch getrennt werden?
DORA und die technischen Standards sind prinzipienbasiert und technologieneutral. Logische Trennung, physische Trennung oder Kombinationen können angemessen sein; maßgeblich ist die Risikobeurteilung. Ein vLAN allein kann unzureichend sein und zusätzliche Kontrollen erfordern.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 19. August 2024 · beantwortet am 25. Juli 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Protokolle der nachträglichen Prüfungen nach schwerwiegenden Vorfällen
- Maßnahmenverfolgung mit Verantwortlichen, Fristen und Erledigungsnachweis
- Jährlicher Bericht der leitenden IKT-Mitarbeiter an das Leitungsorgan
- Schulungskonzept und Teilnahmenachweise, einschließlich Leitungsorgan
Häufige Fragen zu Artikel 13
Müssen auch Vorstand und Geschäftsführung DORA-Schulungen besuchen?
Ja. Artikel 13 Absatz 6 DORA erfasst das Leitungsorgan ausdrücklich, und Artikel 5 Absatz 4 DORA verlangt zusätzlich, dass dessen Mitglieder ihre Kenntnisse durch regelmäßige spezielle Schulungen aktuell halten.
Stand: 28. September 2026