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Die Verordnung · Kapitel II: IKT-Risikomanagement · Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen

Artikel 16

Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel II, Artikel 16 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Artikel 5 bis 15 gelten nicht für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute, entsprechend der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommene Institute, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, nicht von der in Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute und kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 müssen die in Unterabsatz 1 genannten Stellen

  • a)einen soliden und dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen errichten und aufrechterhalten, in dem die Mechanismen und Maßnahmen für ein rasches, effizientes und umfassendes Management des IKT-Risikos, einschließlich des Schutzes der einschlägigen physischen Komponenten und Infrastrukturen, detailliert sind;
  • b)die Sicherheit und das Funktionieren aller IKT-Systeme fortlaufend überwachen;
  • c)die Auswirkungen von IKT-Risiken minimieren, indem solide, resiliente und aktualisierte IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools, die zur Unterstützung der Durchführung ihrer Tätigkeiten und zur Bereitstellung von Diensten angemessen sind, verwendet werden, und in angemessener Weise die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten in den Netzwerk- und Informationssystemen schützen;
  • d)eine rasche Ermittlung und Aufdeckung der Ursachen von IKT-Risiken und -Anomalien in den Netzwerk- und Informationssystemen sowie eine rasche Handhabung von IKT-Vorfällen ermöglichen;
  • e)die wesentlichen Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern ermitteln;
  • f)die Kontinuität kritischer oder wichtiger Funktionen durch Geschäftsfortführungspläne sowie Gegen- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die zumindest Sicherungs- und Wiedergewinnungsmaßnahmen umfassen, gewährleisten;
  • g)die unter Buchstabe f genannten Pläne und Maßnahmen sowie die Wirksamkeit der gemäß den Buchstaben a und c durchgeführten Kontrollen regelmäßig testen;
  • h)gegebenenfalls die relevanten operativen Schlussfolgerungen, die sich aus den Tests gemäß Buchstabe g und der Analyse nach einem Vorfall ergeben, in den IKT-Risikobewertungsprozess einbeziehen und entsprechend dem Bedarf und dem IKT-Risikoprofil Programme zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit sowie Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz für Personal und Management entwickeln.

(2) Der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte IKT-Risikomanagementrahmen wird regelmäßig und bei Auftreten schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anweisungen dokumentiert und überprüft. Der Rahmen wird auf der Grundlage der bei Umsetzung und Überwachung gewonnenen Erkenntnisse kontinuierlich verbessert. Der zuständigen Behörde wird auf Anfrage ein Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens vorgelegt.

(3) Die ESA entwickeln über den Gemeinsamen Ausschuss in Abstimmung mit der ENISA gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die folgenden Zwecke:

  • a)Spezifizierung der Elemente, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten IKT-Risikomanagementrahmen aufzunehmen sind;
  • b)Spezifizierung der Elemente in Bezug auf Systeme, Protokolle und Tools zur Minimierung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auswirkungen von IKT-Risiken, um die Sicherheit der Netzwerke zu gewährleisten, angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch zu ermöglichen und die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten zu wahren;
  • c)Spezifizierung der Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f genannten IKT-Geschäftsfortführungspläne;
  • d)Spezifizierung der Vorschriften über die Tests der Geschäftsfortführungspläne und Gewährleistung der Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g und Gewährleistung, dass bei diesen Tests Szenarien, in denen die Qualität der Bereitstellung einer kritischen oder wichtigen Funktion auf ein inakzeptables Niveau absinkt oder diese Funktion ganz ausfällt, gebührend berücksichtigt werden;
  • e)nähere Spezifizierung von Inhalt und Form des in Absatz 2 genannten Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens.

Bei der Entwicklung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte.

Die ESA übermitteln der Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 16 nimmt bestimmte Gruppen von Finanzunternehmen aus dem vollen IKT-Risikomanagementrahmen der Artikel 5 bis 15 heraus und stellt ihnen einen eigenen, schlankeren Rahmen daneben. Absatz 1 zählt diese Gruppen auf; einen allgemeinen Größentest, nach dem man sich selbst einordnen könnte, gibt es nicht. Nicht weniger Verantwortung, sondern weniger Formalismus.

Konkretisiert wird der vereinfachte Rahmen nicht durch die Verordnung selbst, sondern durch Titel III der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774, also deren Artikel 28 bis 41. Das ist die entscheidende Fundstelle in der Praxis: Wer nur Artikel 16 liest, hat drei Absätze gesehen und vierzehn Artikel nicht.

In der Praxis

Der Termin ist der 31. Dezember 2026, nicht der 1. Januar 2027

Zum Jahresende 2026 werden die BAIT aufgehoben. Wer bis dahin danach gearbeitet hat, steht am 1. Januar 2027 allein unter Artikel 16, ohne Übergangsfrist und ohne Schonfrist für Dokumente, die noch die alte Systematik tragen. Der Umbau muss vorher fertig sein, nicht danach beginnen.

Das klingt selbstverständlich und wird trotzdem regelmäßig falsch geplant, weil der 1. Januar wie ein Startdatum aussieht. Er ist ein Ablaufdatum.

Vereinfacht heißt nicht: die Hälfte weglassen

Der häufigste Denkfehler in diesen Häusern ist, den vollen Rahmen zu nehmen und ihn zusammenzustreichen. Das Ergebnis ist ein Dokument, das an jeder Stelle nach Artikel 5 bis 15 klingt und überall dort Lücken hat, wo gekürzt wurde. In einer Prüfung ist das die denkbar schlechteste Ausgangslage, weil sie nach Absicht aussieht.

Der vereinfachte Rahmen ist eine eigene Systematik. Absatz 1 Unterabsatz 2 zählt acht Buchstaben auf, die das Haus erfüllen muss, von der Errichtung des Rahmens über die fortlaufende Überwachung bis zu Tests und Schulungen. Die Dienstleistersteuerung nach den Artikeln 28 bis 30 steht nicht darunter, weil sie ohnehin gilt: dort gibt es keine Erleichterung. In einem Punkt ist der vereinfachte Rahmen sogar strenger: Absatz 1 nimmt auch Artikel 6 Absatz 10 aus, der die Übertragung von Aufgaben des IKT-Risikomanagements ausdrücklich erlaubt. Die Aufsichtsbehörden sind danach gefragt worden; ihre Antwort steht weiter unten.

Was Sie aus den BAIT weiterverwenden können

Mehr, als die meisten annehmen. Was inhaltlich trägt (Berechtigungskonzept, Notfallkonzept, Schutzbedarfsfeststellung, Auslagerungsdokumentation), bleibt brauchbar. Was sich ändert, ist die Begründung: Ein Dokument, das seine Anforderungen aus den BAIT herleitet, verweist ab 2027 auf eine Vorschrift, die es nicht mehr gibt.

Die Arbeit liegt also weniger im Neuschreiben als im Umhängen der Fundstellen und in den Stellen, an denen DORA tatsächlich mehr verlangt.

Die Aufsicht hat dazu etwas veröffentlicht, und es wird zu wenig gelesen

Die BaFin hat am 21. August 2025 ihre zweite Aufsichtsmitteilung veröffentlicht: Hinweise zu Artikel 16 DORA, mit Umsetzungshinweisen zum vereinfachten Rahmen und zu den Drittparteienrisiken. Sie stellt die DORA-Anforderungen den früheren BAIT- und VAIT-Anforderungen gegenüber und richtet sich an rund 1.100 Unternehmen: kleine, nicht verflochtene Wertpapierinstitute, kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bestimmte Versicherungsholdings und Nicht-CRR-Kreditinstitute.

Wenn Sie dazugehören, ist das das erste Dokument, das Sie vor jeder Beratungsunterlage lesen sollten.

Der Punkt, der am meisten Zeit kostet

Nicht das Rahmenwerk. Die Verträge. Für die Häuser, die zum 1. Januar 2027 unter DORA kommen, müssen die Verträge mit IKT-Dienstleistern bis dahin die Inhalte des Artikels 30 tragen. Vertragsanpassungen sind der Teil der Umsetzung, den Sie am wenigsten in der Hand haben: Sie brauchen die Gegenseite.

Wer im Herbst 2026 anfängt, verhandelt mit Anbietern, die zur selben Zeit von hundert anderen Kunden angeschrieben werden.

Was Sie mit guter Begründung schlanker halten können

Verhältnismäßigkeit nach Artikel 4 ist kein Lippenbekenntnis, sondern ein Werkzeug, aber nur, wenn die Entscheidung dokumentiert ist. Ein kleines Haus, das begründet festhält, warum es eine bestimmte Regelung in geringerer Tiefe trifft, steht in der Prüfung deutlich besser da als eines, das die Regelung pro forma übernommen hat und sie nicht lebt.

Eine Richtlinie, die niemand anwendet, ist in einer Prüfung ein Befund; eine bewusst nicht getroffene Regelung mit nachvollziehbarer Begründung ist ein Gespräch.

Konkretisiert durch

  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Titel III, Artikel 28 bis 41. Der vereinfachte Rahmen im Einzelnen: Governance, Informationssicherheit, Klassifizierung von Assets, Zugangskontrolle, Betriebssicherheit, Tests, Beschaffung, Änderungsmanagement, Geschäftsfortführung und der Bericht über die Überprüfung des Rahmenwerks. Amtlicher Text (CELEX 32024R1774)

Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.

Was die Aufsicht dazu sagt

7 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.

Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.

BaFinFür wen gelten die BAIT seit dem 17.01.2025 noch?

Nur noch für Unternehmen, die sie bisher anzuwenden hatten und das IKT-Risikomanagement nach DORA noch nicht umsetzen müssen (etwa Bürgschaftsbanken, Drittstaatenzweigstellen, Finanzdienstleistungsinstitute und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, und zwar bis Ende 2026), sowie für Unternehmen ganz außerhalb von DORA, etwa Finanzholdings.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinMuss die IKT-Risikokontrollfunktion einer Person zugewiesen sein, oder kann ein Gremium diese Funktion erfüllen?

DORA sagt dazu nichts, sodass die sektorspezifischen Governance-Anforderungen greifen. Im vereinfachten Rahmen nach Artikel 16 und bei Kleinstunternehmen muss die Funktion gar nicht eingerichtet werden.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinMüssen auch KWG-Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Anforderungen aus DORA erfüllen?

Ja, über die §§ 1a Absatz 2a und 65a KWG, allerdings mit Erleichterungen: vereinfachter Rahmen nach Artikel 16, kein TLPT, für Kleinstunternehmen kein IKT-Drittparteienrisikomanagement. Diese Anforderungen greifen erst ab dem 1. Januar 2027; die Meldepflichten gelten dagegen schon seit dem 17. Januar 2025.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWird es seitens der BaFin Konkretisierungsrundschreiben zu DORA geben?

Nein. Weil DORA eine europäische Verordnung ist, fehlt der nationalen Aufsicht die eigenständige Regelungskompetenz. Konkretisiert wird europäisch: über delegierte Verordnungen, technische Standards und Leitlinien.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWird mit DORA der ISB wie in den VAIT beschrieben noch gefordert?

Nein. Seit dem 17. Januar 2025 ist der ISB in der VAIT-Ausprägung keine regulatorische Anforderung mehr; an seine Stelle tritt die IKT-Risikokontrollfunktion. Die Aufgaben dürfen dem bisherigen ISB übertragen werden, solange die Trennung von Kontroll- und Managementaufgaben gewahrt bleibt.

Erfasst am 3. Oktober 2026

ESAs · 2025_7388Sind Finanzunternehmen, die nach Artikel 16 Absatz 1 von den Artikeln 5 bis 15 ausgenommen sind, auch von Artikel 28 ausgenommen?

Nein. Alle von DORA erfassten Finanzunternehmen müssen ein Informationsregister führen; Artikel 28 Absatz 3 begründet diese Pflicht ohne Ausnahme. Die Verhältnismäßigkeit ist in den Registeranforderungen selbst angelegt.

Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 26. März 2025 · beantwortet am 8. August 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026

ESAs · DORA272Warum sind die Auslagerungsanforderungen im vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen strenger als im regulären?

Ein abweichendes Regime für die Nutzung Dritter war nicht beabsichtigt. Unternehmen des vereinfachten Rahmens können Artikel 6 Absatz 10 zur Erfüllung der Anforderungen nutzen, müssen bei der Beauftragung Dritter aber die erforderliche IKT-Expertise berücksichtigen.

Status: Final · Frage eingereicht am 3. November 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026

Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Der dokumentierte vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen, vom Leitungsorgan beschlossen
  • Die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung nach Artikel 4, mit begründeten Entscheidungen darüber, was in welcher Tiefe geregelt wird
  • Die Bestandsaufnahme der IKT-Assets und ihrer Klassifizierung
  • Die Regelungen zu Zugang, Betrieb, Änderungen und Beschaffung
  • Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungspläne einschließlich ihrer Tests
  • Das Verzeichnis der IKT-Dienstleister mit den Vertragsinhalten nach Artikel 30, ohne Erleichterung gegenüber dem vollen Rahmen
  • Der Bericht über die Überprüfung des Rahmenwerks, den die Aufsicht anfordern kann

Häufige Fragen zu Artikel 16

Für wen gilt der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 16 DORA?

Nach Artikel 16 Absatz 1 DORA gelten die Artikel 5 bis 15 nicht für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, bestimmte ausgenommene Zahlungsinstitute, bestimmte ausgenommene Institute nach der Richtlinie 2013/36/EU, ausgenommene E-Geld-Institute und kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Die BaFin adressiert mit ihrer Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2025 rund 1.100 Unternehmen in Deutschland.

Was passiert am 1. Januar 2027 mit den BAIT?

Die BAIT werden zum 31. Dezember 2026 aufgehoben. Häuser, die bis dahin danach gearbeitet haben, stehen ab dem 1. Januar 2027 allein unter dem vereinfachten Rahmen nach Artikel 16 DORA in Verbindung mit Titel III der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774.

Gilt die Dienstleistersteuerung auch im vereinfachten Rahmen?

Ja, und zwar unverändert. Artikel 16 Absatz 1 DORA nimmt nur die Artikel 5 bis 15 aus. Die Anforderungen an das Management des IKT-Drittparteienrisikos nach den Artikeln 28 bis 30 DORA gelten vollständig, einschließlich der Vertragsinhalte und des Informationsregisters.

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Stand: 28. September 2026