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Die Verordnung · Kapitel II: IKT-Risikomanagement · Der IKT-Risikomanagementrahmen

Artikel 8

Identifizierung

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel II, Artikel 8 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermitteln und klassifizieren Finanzunternehmen alle IKT-gestützten Unternehmensfunktionen, Rollen und Verantwortlichkeiten, die Informations- und IKT-Assets, die diese Funktionen unterstützen, sowie deren Rollen und Abhängigkeiten hinsichtlich der IKT-Risiken und dokumentieren sie angemessen. Finanzunternehmen überprüfen erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich, ob diese Klassifizierung und jegliche einschlägige Dokumentation angemessen sind.

(2) Finanzunternehmen ermitteln kontinuierlich alle Quellen für IKT-Risiken, insbesondere das Risiko gegenüber und von anderen Finanzunternehmen, und bewerten Cyberbedrohungen und IKT-Schwachstellen, die für ihre IKT-gestützten Geschäftsfunktionen, Informations- und IKT-Assets relevant sind. Finanzunternehmen überprüfen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die sie betreffenden Risikoszenarien.

(3) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, führen bei jeder wesentlichen Änderung der Netzwerk- und Informationssysteminfrastruktur, der Prozesse oder Verfahren, die sich auf ihre IKT-gestützten Unternehmensfunktionen, Informations- oder IKT-Assets auswirken, eine Risikobewertung durch.

(4) Finanzunternehmen ermitteln alle Informations- und IKT-Assets, einschließlich derer an externen Standorten, Netzwerkressourcen und Hardware, und erfassen diejenigen, die als kritisch gelten. Sie erfassen die Konfiguration von Informations- und IKT-Assets sowie die Verbindungen und Interdependenzen zwischen den verschiedenen Informations- und IKT-Assets.

(5) Finanzunternehmen ermitteln und dokumentieren alle Prozesse, die von IKT-Drittdienstleistern abhängen, und ermitteln Vernetzungen mit IKT-Drittdienstleistern, die Dienste zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bereitstellen.

(6) Für die Zwecke der Absätze 1, 4 und 5 führen Finanzunternehmen entsprechende Inventare, die sie regelmäßig sowie bei jeder wesentlichen Änderung im Sinne von Absatz 3 aktualisieren.

(7) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, führen für alle IKT-Altsysteme regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich und in jedem Fall vor und nach Anschluss von Technologien, Anwendungen oder Systemen eine spezifische Bewertung des IKT-Risikos durch.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 8 ist die Grundlage, auf der alles andere steht. Wer nicht weiß, welche Funktionen er hat, welche Assets sie stützen und welche Dienstleister daran hängen, kann weder schützen noch wiederherstellen noch melden.

Die Vorschrift verlangt Inventare für Funktionen, für Assets und für die Prozesse, die von IKT-Drittdienstleistern abhängen, und deren laufende Aktualisierung.

In der Praxis

Das Inventar und das Informationsregister müssen zueinander passen

Absatz 5 verlangt, alle Prozesse zu ermitteln und zu dokumentieren, die von IKT-Drittdienstleistern abhängen. Genau diese Verbindung trägt später das Informationsregister: welcher Dienstleister welche Funktion stützt.

Der Abgleich zwischen beiden ist die wirksamste Prüfung, die Sie selbst machen können. Steht ein Dienstleister im Register, dessen gestützte Funktion im Inventar fehlt (oder umgekehrt), ist eine der beiden Seiten nicht gepflegt. Ein Prüfer findet das in einer Viertelstunde.

Klassifizieren heißt begründen

Die Einstufung einer Funktion als kritisch oder wichtig ist die folgenreichste Entscheidung der ganzen Umsetzung: An ihr hängen die zusätzlichen Vertragsinhalte, der Ausstiegsplan und die Meldepflichten.

Eine Einstufung ohne schriftliche Begründung fällt in jeder Prüfung auf. Und sie ist eine Entscheidung des Hauses, nicht eine Dienstleistung, die man einkauft. Der Vorstand muss sie verantworten können.

Altsysteme: mindestens jährlich, und vor und nach jeder Anbindung

Absatz 7 verlangt für alle IKT-Altsysteme eine besondere Risikobewertung, mindestens jährlich und in jedem Fall vor und nach dem Anschluss von Technologien, Anwendungen oder Systemen. Der zweite Teil wird fast immer übersehen: Es reicht nicht, einmal im Jahr zu bewerten, wenn zwischendurch etwas angebunden wird.

Wesentliche Änderungen lösen eine Risikobewertung aus

Nach Absatz 3 ist bei jeder wesentlichen Änderung an Infrastruktur, Prozessen oder Verfahren eine besondere Risikobewertung durchzuführen. Das setzt voraus, dass im Haus definiert ist, was „wesentlich“ bedeutet; sonst wird die Vorschrift entweder nie oder bei jeder Kleinigkeit ausgelöst. Diese Definition gehört in das Änderungsverfahren.

Konkretisiert durch

Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Verzeichnis der IKT-gestützten Unternehmensfunktionen mit Klassifizierung und Begründung
  • Asset-Inventar einschließlich Konfiguration und Abhängigkeiten
  • Dokumentation der Prozesse, die von IKT-Drittdienstleistern abhängen
  • Jährliche Risikobewertung der Altsysteme
  • Definition und Nachweis der Risikobewertungen bei wesentlichen Änderungen

Häufige Fragen zu Artikel 8

Was ist eine kritische oder wichtige Funktion nach DORA?

Der Begriff ist in Artikel 3 Nummer 22 DORA definiert. Die Einstufung ist eine Entscheidung des Finanzunternehmens und muss begründet und dokumentiert sein, weil daran die zusätzlichen Vertragsinhalte nach Artikel 30 Absatz 3 DORA, der Ausstiegsplan und Meldepflichten hängen.

Wie hängen Asset-Inventar und Informationsregister zusammen?

Artikel 8 Absatz 5 DORA verlangt, die Prozesse zu dokumentieren, die von IKT-Drittdienstleistern abhängen. Dieselbe Verbindung bildet das Informationsregister nach Artikel 28 Absatz 3 DORA ab. Weichen beide voneinander ab, ist eine der beiden Quellen nicht gepflegt.

Stand: 28. September 2026