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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 30 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die Rechte und Pflichten des Finanzunternehmens und des IKT-Drittdienstleisters werden eindeutig zugewiesen und schriftlich dargelegt. Der vollständige Vertrag umfasst die Vereinbarung über die Dienstleistungsgüte und wird in einem schriftlichen Dokument, das den Parteien in Papierform zur Verfügung steht, oder in einem Dokument in einem anderen herunterladbaren, dauerhaften und zugänglichen Format dokumentiert.
(2) Die vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen umfassen mindestens folgende Elemente:
- ¶a)eine klare und vollständige Beschreibung aller Funktionen und IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister bereitzustellen hat, wobei anzugeben ist, ob die Vergabe von Unteraufträgen für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, zulässig ist, und — wenn dies der Fall ist — welche Bedingungen für diese Unterauftragsvergabe gelten;
- ¶b)die Standorte — das heißt die Regionen oder Länder —, an denen die vertraglich vereinbarten oder an Unterauftragnehmer vergebenen Funktionen und IKT-Dienstleistungen bereitzustellen sind und an denen Daten verarbeitet werden sollen, einschließlich des Speicherorts, sowie die Auflage für den IKT-Drittdienstleister, das Finanzunternehmen vorab zu benachrichtigen, wenn er eine Änderung dieser Standorte beabsichtigt;
- ¶c)Bestimmungen über Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten;
- ¶d)Bestimmungen über die Sicherstellung des Zugangs zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten, die von dem Finanzunternehmen im Fall einer Insolvenz, Abwicklung, Einstellung der Geschäftstätigkeit des IKT-Drittdienstleisters oder einer Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen verarbeitet werden, sowie über die Wiederherstellung und Rückgabe dieser Daten in einem leicht zugänglichen Format;
- ¶e)Beschreibungen der Dienstleistungsgüte, einschließlich Aktualisierungen und Überarbeitungen;
- ¶f)die Verpflichtung des IKT-Drittdienstleisters, dem Finanzunternehmen bei einem IKT-Vorfall, der mit dem für das Finanzunternehmen bereitgestellten IKT-Dienst in Verbindung steht, ohne zusätzliche Kosten oder zu vorab festzusetzenden Kosten Unterstützung zu leisten;
- ¶g)die Verpflichtung des IKT-Drittdienstleisters, vollumfänglich mit den für das Finanzunternehmen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden zusammenzuarbeiten, einschließlich der von diesen benannten Personen;
- ¶h)Kündigungsrechte und damit zusammenhängende Mindestkündigungsfristen für die Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen entsprechend den Erwartungen der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden;
- ¶i)Bedingungen für die Teilnahme von IKT-Drittdienstleistern an den von den Finanzunternehmen angebotenen Programmen zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz gemäß Artikel 13 Absatz 6.
(3) Die vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen umfassen zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Elementen mindestens Folgendes:
- ¶a)vollständige Beschreibungen der Dienstleistungsgüte, einschließlich Aktualisierungen und Überarbeitungen, mit präzisen quantitativen und qualitativen Leistungszielen innerhalb der vereinbarten Dienstleistungsgüte, um dem Finanzunternehmen eine wirksame Überwachung von IKT-Dienstleistungen und das unverzügliche Ergreifen angemessener Korrekturmaßnahmen zu ermöglichen, wenn eine vereinbarte Dienstleistungsgüte nicht erreicht wird;
- ¶b)Kündigungsfristen und Berichtspflichten des IKT-Drittdienstleisters gegenüber dem Finanzunternehmen, einschließlich der Meldung aller Entwicklungen, die sich wesentlich auf die Fähigkeit des IKT-Drittdienstleisters, IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen gemäß den vereinbarten Leistungsniveaus wirksam bereitzustellen, auswirken könnten;
- ¶c)Anforderungen an den IKT-Drittdienstleister, Notfallpläne zu implementieren und zu testen und über Maßnahmen, Tools und Leit- und Richtlinien für IKT-Sicherheit zu verfügen, die ein angemessenes Maß an Sicherheit für die Erbringung von Dienstleistungen durch das Finanzunternehmen im Einklang mit seinem Rechtsrahmen bieten;
- ¶d)die Verpflichtung des IKT-Drittdienstleisters, sich an den in den Artikeln 26 und 27 genannten TLPT des Finanzunternehmens zu beteiligen und uneingeschränkt daran mitzuwirken;
- ¶e)das Recht, die Leistung des IKT-Drittdienstleisters fortlaufend zu überwachen, wozu Folgendes gehört:
- ¶i)uneingeschränkte Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte des Finanzunternehmens oder eines beauftragten Dritten und der zuständigen Behörde sowie das Recht auf Anfertigung von Kopien einschlägiger Unterlagen vor Ort, wenn ihnen für die Geschäftstätigkeit des IKT-Drittdienstleisters entscheidende Bedeutung zukommt, wobei die tatsächliche Ausübung dieser Rechte nicht durch andere vertragliche Vereinbarungen oder Umsetzungsrichtlinien behindert oder eingeschränkt wird;
- ¶ii)das Recht, alternative Bestätigungsniveaus zu vereinbaren, wenn die Rechte anderer Kunden betroffen sind;
- ¶iii)die Verpflichtung des IKT-Drittdienstleisters zur uneingeschränkten Zusammenarbeit bei Vor-Ort-Inspektionen und Audits, die von den zuständigen Behörden, der federführenden Überwachungsbehörde, dem Finanzunternehmen oder einem beauftragten Dritten durchgeführt werden; und
- ¶iv)die Verpflichtung, Einzelheiten zu Umfang und Häufigkeit dieser Inspektionen sowie dem dabei zu befolgenden Verfahren mitzuteilen;
- ¶f)Ausstiegsstrategien, insbesondere die Festlegung eines verbindlichen angemessenen Übergangszeitraums,
- ¶i)in dem der IKT-Drittdienstleister weiterhin die entsprechenden Funktionen oder IKT-Dienstleistungen bereitstellt, um das Risiko von Störungen im Finanzunternehmen zu verringern oder um dessen geordnete Abwicklung und Umstrukturierung sicherzustellen;
- ¶ii)der dem Finanzunternehmen ermöglicht, zu einem anderen IKT-Drittdienstleister zu wechseln oder auf interne Lösungen umzustellen, die der Komplexität der erbrachten Dienstleistung entsprechen.
Abweichend von Buchstabe e können der IKT-Drittdienstleister und das Finanzunternehmen, das ein Kleinstunternehmen ist, vereinbaren, dass die Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte des Finanzunternehmens auf einen unabhängigen Dritten übertragen werden können, der vom IKT-Drittdienstleister benannt wird, sowie dass das Finanzunternehmen von diesem Dritten jederzeit Informationen und Gewähr in Bezug auf die Leistung des IKT-Drittdienstleisters verlangen kann.
(4) Bei der Aushandlung vertraglicher Vereinbarungen erwägen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister die Verwendung von Standardvertragsklauseln, die von Behörden für bestimmte Dienstleistungen entwickelt wurden.
(5) Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Aspekte zu präzisieren, die ein Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bestimmen und bewerten muss.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte.
Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Juli 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 30 ist der Artikel, mit dem die meiste Arbeit verbunden ist, und der, bei dem jede einzelne Änderung die Unterschrift der Gegenseite braucht. Ohne den Anbieter kommen auch der Ausstiegsplan und das Informationsregister nicht aus; hier aber steht sein Name unter jedem Satz.
Er hat zwei Stufen. Absatz 2 nennt neun Elemente, die in jedem Vertrag über IKT-Dienstleistungen stehen müssen, unabhängig von der Kritikalität. Absatz 3 nennt sechs weitere, die hinzukommen, sobald die gestützte Funktion kritisch oder wichtig ist. Die Einstufung entscheidet also über den Vertragsinhalt.
In der Praxis
Erst einstufen, dann verhandeln
Wer den Vertrag schließt und die Einstufung danach vornimmt, muss die Zusatzpflichten des Absatzes 3 aus einer deutlich schlechteren Lage nachverhandeln. Der Anbieter hat den Auftrag bereits, und der Preis ist gemacht.
Die Reihenfolge Einstufung → Vertragsentwurf → Verhandlung kostet vorne ein paar Tage und spart hinten Monate.
Der Anbieter lehnt selten ab; er hält hin
Das ist das Muster, auf das man vorbereitet sein sollte. Auf die Bitte um die Klauseln nach Absatz 3 kommt kein Nein, sondern eine Prüfung, eine Rückfrage, eine Verweisung an die Rechtsabteilung, ein neuer Ansprechpartner.
Was hilft: ein Datum im ersten Anschreiben, eine namentliche Eskalationsstufe und die Bereitschaft, die Kündigung auf Artikel 28 Absatz 7 Buchstabe d zu stützen, also darauf, dass die zuständige Behörde das Haus wegen der Vertragsbedingungen nicht mehr wirksam beaufsichtigen kann. Wer das erst im letzten Quartal beginnt, verhandelt mit einem Anbieter, der zur selben Zeit von hundert anderen Kunden angeschrieben wird.
Die Standorte nach Absatz 2 Buchstabe b sind mehr als eine Adresse
Verlangt sind die Regionen oder Länder, in denen die Funktionen und IKT-Dienstleistungen erbracht und in denen Daten verarbeitet werden, einschließlich des Speicherorts. Hinzu kommt die Auflage, das Haus vorab zu benachrichtigen, wenn eine Änderung beabsichtigt ist.
Dieselben Angaben braucht das Informationsregister in den Feldern zu Land der Erbringung, Aufbewahrungsort und Ort der Verarbeitung. Wer sie in den Vertrag schreibt, hat sie fürs Register schon.
Die Auditrechte in Absatz 3 Buchstabe e sind der härteste Punkt
Verlangt sind uneingeschränkte Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte, das Recht auf alternative Bestätigungsniveaus, wenn Rechte anderer Kunden betroffen sind, die uneingeschränkte Mitwirkung bei Vor-Ort-Inspektionen (auch der Aufsicht) und die Pflicht, Umfang, Häufigkeit und Verfahren mitzuteilen.
Große Anbieter bieten stattdessen Prüfberichte an. Das ist zulässig, wenn es als alternatives Bestätigungsniveau vereinbart ist; es ersetzt das Recht aber nicht, sondern tritt daneben. Für Kleinstunternehmen lässt der Satz am Ende des Absatzes die Übertragung auf einen unabhängigen Dritten zu.
Der Übergangszeitraum in Buchstabe f ist die eigentliche Ausstiegsklausel
Verlangt ist ein verbindlicher angemessener Übergangszeitraum, in dem der Anbieter weiterliefert und in dem das Haus zu einem anderen Anbieter oder auf eine interne Lösung wechseln kann.
Was angemessen ist, sagt die Verordnung nicht. Nach meiner Lesart misst es sich an Ihrer Migrationsdauer und nicht an der üblichen Kündigungsfrist des Anbieters, weil die Vorschrift sonst leerliefe. Wenn beide auseinanderfallen, ist das der Punkt, an dem Ihr Ausstiegsplan auf dem Papier funktioniert und in der Wirklichkeit nicht.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/532, gesamter Rechtsakt. Die nach Absatz 5 zu präzisierenden Aspekte der Untervergabe bei kritischen oder wichtigen Funktionen. Amtlicher Text (CELEX 32025R0532)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773, Artikel 8. Vertragsklauseln als Teil der Leitlinie für das IKT-Drittparteienrisiko. Amtlicher Text (CELEX 32024R1773)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
18 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinDürfen die kritischen IKT-Drittdienstleister die Überwachungskosten an die Finanzunternehmen weiterreichen?
DORA greift nicht in die Vertragsfreiheit ein. Ob eine Weiterbelastung zulässig ist, richtet sich allein nach dem jeweiligen Vertrag.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGelten die strengen Vorgaben an Verträge oder den Exit auch für rein konzerninterne IKT-Dienstleister?
Ja, grundsätzlich unverändert: Der frühere Verzicht auf Ausstiegsprozesse entfällt. Bessere Durchgriffs- und Kontrollmöglichkeiten dürfen aber als günstigere Risikolage im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGibt es Erleichterungen für die Prüfung des Dienstleisters durch das Finanzunternehmen, wenn eine behördliche Überwachung vorliegt?
Nein. Die Aufsicht verfolgt ein Gesamtmarktbild; das Finanzunternehmen muss sein individuelles Risiko eigenverantwortlich prüfen. Erkenntnisse aus behördlichen Empfehlungen dürfen genutzt werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGibt es Standardverträge, die die in DORA genannten Standardvertragsklauseln beinhalten?
Nein. Die Verordnung legt lediglich nahe, behördlich entwickelte Standardvertragsklauseln in Betracht zu ziehen; veröffentlicht haben die europäischen Behörden solche bislang nicht. Die BaFin stellt stattdessen eine tabellarische Übersicht der Mindestvertragsinhalte bereit.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGibt es weiterhin die Möglichkeit des direkten Austauschs zwischen den Internen Revisionen von IKT-Dienstleistern und Finanzunternehmen?
Prüfungsberichte der Internen Revision des Dienstleisters dürfen genutzt werden, soweit das angemessen ist und die Kriterien des technischen Standards zu Artikel 28 beachtet werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGilt DORA auch bei Auslagerungen, Ausgliederungen bzw. Weiterverlagerungen?
DORA kennt diese nationalen Kategorien nicht. Auslagerungen, Ausgliederungen, Weiterverlagerungen und Subdelegationen können aber zugleich vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen oder Unterauftragsvergaben sein und unterliegen dann DORA.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIn welchem Verhältnis stehen die Anforderungen an das Drittparteienrisikomanagement nach DORA zu den nationalen Anforderungen an Auslagerungen?
Im Geltungsbereich der Verordnung hat DORA grundsätzlich Vorrang, verdrängt die nationalen Auslagerungsanforderungen aber nicht vollständig. Die BaFin stützt sich auf Erwägungsgrund 29: Die DORA-Grundsätze ergänzen die sektorspezifischen Auslagerungsvorschriften.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIst ein Unterauftragnehmer, der Software programmiert, wirklich kritisch, wenn ein anderer Dienstleister diese Software ebenso programmieren könnte?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Entscheidend ist, ob die Software für die Erbringung der IKT-Dienstleistung unverzichtbar ist; die Austauschbarkeit des Unterauftragnehmers ist gerade nicht das Kriterium.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKann ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen IKT-Drittdienstleister für ein anderes beaufsichtigtes Finanzunternehmen sein?
Das hängt von der Leistung ab. Ist sie selbst eine regulierte Finanzdienstleistung oder eine untrennbar damit verbundene Nebenleistung, gilt sie nicht als IKT-Dienstleistung. Die Ausnahme wirkt nur für das IKT-Drittparteienrisikomanagement; die übrigen DORA-Pflichten und die sektoralen Auslagerungsanforderungen bleiben anwendbar.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKann eine Erweiterung des Umfangs von standardisierten Zertifikaten überhaupt sinnvoll verlangt werden?
Ja. Auch bei standardisierten Prüfungen kann es sinnvoll sein, vom Dienstleister eine Ausweitung des Prüfungsumfangs zu verlangen, damit alle genutzten Dienstleistungen und alle Orte der Leistungserbringung abgedeckt sind.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKann man sich bei der Einschätzung, ob ein Unterauftragnehmer kritisch ist, auf die Einschätzung des Dienstleisters verlassen?
Nein. Die Verantwortung bleibt beim Finanzunternehmen; es soll die Angaben des Dienstleisters kritisch prüfen und in Zweifelsfällen Rücksprache halten.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKönnen externe Prüfberichte zur Beurteilung von IKT-Dienstleistern herangezogen werden?
Ja, grundsätzlich. Die Bedingungen ergeben sich aus dem technischen Standard zu den Leitlinien für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMuss ein Finanzunternehmen besondere Anforderungen beachten, wenn es in einem Vertragsverhältnis zu einem kritischen IKT-Drittdienstleister steht?
Nein. Allein aus der Kritikalitätseinstufung des Dienstleisters folgen keine besonderen Vertragsanforderungen. Zusätzliche Anforderungen entstehen erst, wenn die Dienstleistung kritische oder wichtige Funktionen unterstützt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMuss mein Finanzunternehmen IKT-Sicherheitsschulungen für IKT-Drittdienstleister durchführen?
Vertraglich zu regeln ist, unter welchen Bedingungen Dienstleister an den eigenen Schulungen zu IKT-Sicherheit und digitaler operationaler Resilienz teilnehmen können. Wie diese Bedingungen aussehen und ob tatsächlich Schulungen stattfinden, darf das Finanzunternehmen risikoorientiert selbst festlegen.
Nur auf der zusammengefassten FAQ-Seite der BaFin, ohne eigene Adresse.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen IKT-Drittdienstleister die DORA-Anforderungen auch umsetzen? Gelten erhöhte Anforderungen an kritische IKT-Drittdienstleister?
DORA verpflichtet unmittelbar nur Finanzunternehmen. Dienstleister sind lediglich mittelbar über das Vertragsverhältnis betroffen, weil Finanzunternehmen bestimmte Mindestinhalte vereinbaren müssen. Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Finanzunternehmen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinSoll ein Finanzunternehmen alle Unternehmen in seiner Unterauftragskette kennen?
Es muss alle Unterauftragnehmer steuern und dokumentieren, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen. Bei langen oder komplexen Ketten ist zusätzlich zu bewerten, ob die angemessene Überwachung dadurch beeinträchtigt wird.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
ESAs · 2025_7466Ist die Ausnahme für öffentliche Stellen in Erwägungsgrund 63 eine allgemeine Befreiung oder auf Zahlungsdienste beschränkt?
Sie ist breit auszulegen: Öffentliche Stellen, die IKT-bezogene Dienste im Rahmen ihrer staatlichen Aufgaben erbringen, gelten grundsätzlich nicht als IKT-Drittdienstleister; die Vertragsanforderungen des Artikels 30 greifen insoweit nicht.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 26. Mai 2025 · beantwortet am 6. Februar 2026 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · DORA252Ist es zulässig, einen unabhängigen Dritten mit einem regelmäßigen gemeinsamen Audit eines IKT-Drittdienstleisters zu beauftragen?
Ja, gemeinsame Audits durch beauftragte Dritte sind zulässig; die Verantwortung bleibt aber bei jedem einzelnen Finanzunternehmen. Das Leitungsorgan muss sich über Auswahl und Genehmigung des Prüfers sowie über Häufigkeit, Umfang und Methodik vergewissern, und das Unternehmen muss das Recht behalten, Änderungen zu verlangen und erforderlichenfalls selbst zu prüfen.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final · Frage eingereicht am 25. Juli 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Der vollständige Vertrag einschließlich der Vereinbarung über die Dienstleistungsgüte, schriftlich (Absatz 1)
- Der Nachweis, dass alle neun Elemente des Absatzes 2 enthalten sind
- Bei kritischen oder wichtigen Funktionen zusätzlich die sechs Elemente des Absatzes 3
- Die Standortangaben einschließlich Speicher- und Verarbeitungsort
- Die vereinbarten Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte oder das vereinbarte alternative Bestätigungsniveau
- Der verbindliche Übergangszeitraum, abgeglichen mit der eigenen Migrationsdauer
Häufige Fragen zu Artikel 30
Welche Inhalte muss ein IKT-Vertrag nach DORA zwingend haben?
Nach Artikel 30 Absatz 2 DORA neun Elemente in jedem Vertrag: Leistungsbeschreibung mit Angabe zur Untervergabe, Standorte, Bestimmungen zu Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit, Datenzugang im Insolvenz- oder Beendigungsfall, Dienstleistungsgüte, Unterstützung bei IKT-Vorfällen, Zusammenarbeit mit den Behörden, Kündigungsrechte und Mindestkündigungsfristen sowie Bedingungen für die Teilnahme an Schulungen.
Was kommt bei kritischen oder wichtigen Funktionen hinzu?
Nach Artikel 30 Absatz 3 DORA sechs weitere Elemente: vollständige Beschreibungen der Dienstleistungsgüte mit quantitativen Zielen, Kündigungsfristen und Berichtspflichten des Anbieters, Notfallpläne und IKT-Sicherheitsmaßnahmen, Mitwirkung an bedrohungsgeleiteten Penetrationstests, fortlaufende Überwachungsrechte einschließlich Zugangs-, Inspektions- und Auditrechten sowie Ausstiegsstrategien mit verbindlichem Übergangszeitraum.
Reicht ein Prüfbericht statt eigener Auditrechte?
Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii DORA lässt das Recht zu, alternative Bestätigungsniveaus zu vereinbaren, wenn die Rechte anderer Kunden betroffen sind. Ein Prüfbericht kann ein solches Niveau sein, tritt aber neben das Recht und ersetzt es nicht. Für Kleinstunternehmen erlaubt der letzte Satz des Absatzes zusätzlich die Übertragung der Rechte auf einen unabhängigen Dritten.
Weiter
- Prüfliste Pflichtinhalte nach Artikel 30 (DOCX): alle Elemente aus Absatz 2 und 3 zum Durchgehen eines Vertrags
- Entscheidungshilfe: kritische oder wichtige Funktion, die Einstufung, die über den Vertragsinhalt entscheidet
- Für IKT-Dienstleister: dieselben Anforderungen von der anderen Seite des Tisches
Stand: 28. September 2026