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Die Verordnung · Kapitel V: Management des Risikos durch IKT-Drittanbieter · Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister

Artikel 33

Aufgaben der federführenden Überwachungsbehörde

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 33 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Die gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b ernannte federführende Überwachungsbehörde führt die Überwachung über die zugewiesenen kritischen IKT-Drittdienstleister durch und ist für diese kritischen IKT-Drittdienstleister für die Zwecke aller mit der Überwachung verbundenen Angelegenheiten die vorrangige Anlaufstelle.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bewertet die federführende Überwachungsbehörde, ob jeder kritische IKT-Drittdienstleister über umfassende, fundierte und wirksame Vorschriften, Verfahren, Mechanismen und Vorkehrungen für das Management der IKT-Risiken verfügt, die er für Finanzunternehmen mit sich bringen kann.

Bei der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung stehen vor allem IKT-Dienstleistungen im Mittelpunkt, die von dem kritischen IKT-Drittdienstleister bereitgestellt werden und kritische oder wichtige Funktionen von Finanzunternehmen unterstützen. Diese Bewertung wird auf IKT-Dienstleistungen, die andere als kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, ausgeweitet, wenn dies zur Bewältigung aller relevanten Risiken erforderlich ist.

(3) Die in Absatz 2 genannte Bewertung erstreckt sich auf

  • a)IKT-Anforderungen, um insbesondere die Sicherheit, Verfügbarkeit, Kontinuität, Skalierbarkeit und Qualität der Dienste zu gewährleisten, die der kritische IKT-Drittdienstleister für Finanzunternehmen erbringt, sowie die Fähigkeit, jederzeit hohe Standards in Bezug auf Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit der Daten aufrechtzuerhalten;
  • b)die physische Sicherheit, die zur Gewährleistung der IKT-Sicherheit beiträgt, darunter auch die Sicherheit von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Datenzentren;
  • c)Risikomanagementprozesse, einschließlich Strategien für IKT-Risikomanagement, IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen;
  • d)Governance-Regelungen, einschließlich einer Organisationsstruktur mit klaren, transparenten und kohärenten Zuständigkeits- und Rechenschaftspflichten, die ein wirksames IKT-Risikomanagement ermöglichen;
  • e)die Ermittlung, Überwachung und unverzügliche Meldung wesentlicher IKT-bezogener Vorfälle an die Finanzunternehmen sowie den Umgang mit und die Lösung dieser Vorfälle, insbesondere Cyberangriffe;
  • f)Mechanismen für Datenübertragbarkeit, Übertragbarkeit von Anwendungen und Interoperabilität, die eine wirksame Wahrnehmung von Kündigungsrechten durch die Finanzunternehmen gewährleisten;
  • g)Tests von IKT-Systemen, Infrastrukturen und Kontrollen;
  • h)IKT-Audits;
  • i)die Übernahme einschlägiger nationaler und internationaler Normen, die auf die Erbringung der IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen anwendbar sind.

(4) Die federführende Überwachungsbehörde nimmt auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Bewertung und in Abstimmung mit dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten gemeinsamen Überwachungsnetz (Joint Oversight Network — JON) einen klaren, detaillierten und durchdachten individuellen Überwachungsplan an, in dem die für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister vorgesehenen jährlichen Überwachungsziele und wichtigsten Überwachungsmaßnahmen beschrieben werden. Dieser Plan wird dem kritischen IKT-Drittdienstleister jedes Jahr übermittelt.

Vor der Annahme des Überwachungsplans übermittelt die federführende Überwachungsbehörde dem kritischen IKT-Drittdienstleister den Entwurf des Überwachungsplans.

Nach Eingang des Entwurfs des Überwachungsplans kann der kritische IKT-Drittdienstleister innerhalb von 15 Kalendertagen eine begründete Erklärung vorlegen, in der die erwarteten Auswirkungen auf Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, aufgezeigt werden und gegebenenfalls Lösungen zur Risikominderung enthalten sind.

(5) Sobald die in Absatz 4 genannten jährlichen Überwachungspläne angenommen und den kritischen IKT-Drittdienstleistern übermittelt wurden, dürfen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf diese kritischen IKT-Drittdienstleister nur im Einvernehmen mit der federführenden Überwachungsbehörde ergreifen.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 33 ist für Dienstleister der aufschlussreichste Artikel des ganzen Abschnitts: Absatz 3 zählt in neun Buchstaben auf, was die Aufsicht bei einem kritischen Anbieter tatsächlich ansieht.

Wer als Anbieter wissen will, worauf es ankommt, findet hier die Antwort, und zwar unabhängig davon, ob er selbst je kritisch eingestuft wird. Denn dieselben neun Punkte stehen später in den Fragebögen der Finanzkunden.

In der Praxis

Die neun Buchstaben des Absatzes 3 sind der beste vorhandene Prüfkatalog

IKT-Anforderungen zu Sicherheit, Verfügbarkeit, Kontinuität, Skalierbarkeit und Qualität; physische Sicherheit einschließlich Rechenzentren; Risikomanagementprozesse einschließlich Geschäftsfortführung und Wiederherstellung; Governance mit klaren Zuständigkeiten; Ermittlung, Überwachung und unverzügliche Meldung wesentlicher Vorfälle an die Finanzunternehmen; Mechanismen für Daten- und Anwendungsübertragbarkeit und Interoperabilität; Tests; IKT-Audits; Übernahme einschlägiger Normen.

Für ein Anbieterhaus ist das eine Selbstprüfliste, die man ohne fremde Hilfe abarbeiten kann. Für ein Finanzunternehmen ist es der Maßstab, an dem man die Antworten eines Anbieters messen kann, ohne eine eigene Systematik zu erfinden.

Buchstabe f ist der Punkt, an dem es meist dünn wird

Mechanismen für Datenübertragbarkeit, Übertragbarkeit von Anwendungen und Interoperabilität, die eine wirksame Wahrnehmung von Kündigungsrechten durch die Finanzunternehmen gewährleisten. Der Nebensatz ist der Maßstab: Es geht nicht um ein Exportformat, sondern darum, ob ein Wechsel praktisch möglich ist.

Hier treffen sich Artikel 33 und Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe f. Wenn Ihr Ausstiegsplan und die Übertragbarkeitsmechanismen des Anbieters nicht zusammenpassen, ist der Plan Papier.

Absatz 5 hat eine Folge, die Häuser überrascht

Sobald der jährliche Überwachungsplan angenommen und dem Anbieter übermittelt ist, dürfen die nationalen zuständigen Behörden Maßnahmen gegenüber diesem Anbieter nur noch im Einvernehmen mit der federführenden Überwachungsbehörde ergreifen.

Wenn Sie also ein Problem mit einem kritischen Anbieter haben und auf die BaFin hoffen: Die Zuständigkeit liegt europäisch. Das macht den Weg länger, und es ist ein Grund mehr, die eigenen Vertragsrechte nicht von behördlichem Handeln abhängig zu machen.

Der Anbieter darf sich zum Plan äußern

Nach Absatz 4 erhält der kritische Anbieter den Entwurf des Überwachungsplans und kann innerhalb von 15 Kalendertagen eine begründete Erklärung zu den erwarteten Auswirkungen auf Kunden außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vorlegen.

Die Frist ist kurz. Ein Anbieter, der sie nutzen will, braucht vorher eine Übersicht, welche Kundengruppen er außerhalb des Finanzsektors bedient und was eine Auflage dort auslösen würde. Diese Übersicht baut man nicht in 15 Tagen.

Was die Aufsicht dazu sagt

3 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.

Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.

BaFinStehen IKT-Drittdienstleister durch DORA künftig unter der Finanzdienstleistungsaufsicht?

Kritische IKT-Drittdienstleister unterliegen der Überwachung durch die europäischen Aufsichtsbehörden. Eine Finanzdienstleistungsaufsicht im klassischen Sinn ist das aber nicht: Es gibt keine Zulassung und keinen Zulassungsentzug, und die Aufsicht kann weder Geschäftsleiter abberufen noch Sonderbeauftragte einsetzen. Der Prüfungsmaßstab beschränkt sich auf den Bewertungsrahmen des Artikels 33 Absatz 3.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWas genau wird bei einem kritischen IKT-Drittdienstleister bewertet?

Anhand des abschließenden Katalogs des Artikels 33 Absatz 3, ob der Dienstleister Sicherheit, Verfügbarkeit, Kontinuität, Skalierbarkeit und Qualität der Dienste gewährleistet; erfasst sind unter anderem IKT-Sicherheit, physische Sicherheit, Risikomanagement, Governance, Systemtests und Prüfungsrechte.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWerden auf alle kritischen IKT-Drittdienstleister in jedem Jahr Überwachungsmaßnahmen zukommen?

Die federführende Überwachungsbehörde übermittelt jedem kritischen IKT-Drittdienstleister jährlich einen Überwachungsplan mit den Zielen und den wichtigsten Maßnahmen des Jahres.

Erfasst am 3. Oktober 2026

Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Für Anbieter: eine Selbsteinschätzung entlang der neun Buchstaben des Absatzes 3, mit Nachweisen und offenen Punkten
  • Für Anbieter: die Beschreibung der Mechanismen für Daten- und Anwendungsübertragbarkeit nach Buchstabe f, die für Finanzkunden verwertbar ist
  • Für Finanzunternehmen: der Abgleich der Anbieterantworten gegen dieselben neun Buchstaben

Häufige Fragen zu Artikel 33

Was prüft die federführende Überwachungsbehörde bei einem kritischen IKT-Dienstleister?

Nach Artikel 33 Absatz 3 DORA neun Bereiche: IKT-Anforderungen zu Sicherheit, Verfügbarkeit, Kontinuität, Skalierbarkeit und Qualität; physische Sicherheit einschließlich Räumlichkeiten und Rechenzentren; Risikomanagementprozesse; Governance-Regelungen; Ermittlung, Überwachung und Meldung wesentlicher IKT-bezogener Vorfälle an die Finanzunternehmen; Mechanismen für Datenübertragbarkeit, Anwendungsübertragbarkeit und Interoperabilität; Tests von Systemen, Infrastrukturen und Kontrollen; IKT-Audits; sowie die Übernahme einschlägiger nationaler und internationaler Normen.

Kann die nationale Aufsicht gegen einen kritischen Anbieter vorgehen?

Nach Artikel 33 Absatz 5 DORA dürfen die zuständigen Behörden, sobald der jährliche Überwachungsplan angenommen und dem kritischen IKT-Drittdienstleister übermittelt wurde, Maßnahmen in Bezug auf diesen Anbieter nur im Einvernehmen mit der federführenden Überwachungsbehörde ergreifen.

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Stand: 28. September 2026