DORA-Manager

Die Verordnung · Kapitel V: Management des Risikos durch IKT-Drittanbieter · Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister

Artikel 37

Auskunftsersuchen

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 37 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann von kritischen IKT-Drittdienstleistern durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss verlangen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die federführende Überwachungsbehörde benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen, einschließlich aller relevanten Geschäfts- oder Betriebsunterlagen, Verträge, Leit- und Richtlinien, Dokumentationen, Meldungen über IKT-Sicherheitsprüfungen, Berichte über IKT-bezogene Vorfälle sowie aller Informationen über Parteien, an die der kritische IKT-Drittdienstleister betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert hat.

(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsersuchens nach Absatz 1 verfährt die federführende Überwachungsbehörde wie folgt:

  • a)Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
  • b)sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;
  • c)sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;
  • d)sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
  • e)sie unterrichtet den Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleisters, von dem die Informationen angefordert werden, darüber, dass er zu deren Übermittlung zwar nicht verpflichtet ist, die vorgelegten Informationen bei freiwilliger Beantwortung des Ersuchens jedoch nicht falsch oder irreführend sein dürfen.

(3) Fordert die federführende Überwachungsbehörde durch entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 1 Informationen an, verfährt sie wie folgt:

  • a)Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
  • b)sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;
  • c)sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;
  • d)sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
  • e)sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 35 Absatz 6 verhängt werden, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind oder nicht innerhalb der unter Buchstabe d genannten Frist vorgelegt werden;
  • f)sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

(4) Die Vertreter der kritischen IKT-Drittdienstleister stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Die kritischen IKT-Drittdienstleister bleiben in vollem Umfang verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich unrichtig oder irreführend sind.

(5) Die federführende Überwachungsbehörde übermittelt den für diejenigen Finanzunternehmen, die die Dienste der betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleister nutzen, zuständigen Behörden sowie dem JON unverzüglich eine Kopie der Entscheidung, Informationen bereitzustellen.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 37 unterscheidet zwei Wege, auf denen die Aufsicht Informationen von einem kritischen Anbieter verlangt: das einfache Ersuchen und den Beschluss. Der Unterschied ist erheblich.

Beim einfachen Ersuchen muss die Behörde ausdrücklich mitteilen, dass keine Pflicht zur Übermittlung besteht, die Angaben aber nicht falsch oder irreführend sein dürfen. Beim Beschluss nennt sie das Zwangsgeld und den Rechtsbehelfsweg.

In der Praxis

Der Unterschied ist die Freiwilligkeit, nicht die Wahrheitspflicht

Absatz 2 Buchstabe e ist der Kern: Beim einfachen Ersuchen besteht keine Pflicht zu antworten. Antwortet man aber, darf die Auskunft nicht falsch oder irreführend sein. Und nach Absatz 4 bleibt der Anbieter in vollem Umfang verantwortlich, wenn die Auskunft unvollständig, sachlich unrichtig oder irreführend ist.

In der Praxis heißt das für ein Anbieterhaus: Ein schnell zusammengeschriebenes „freiwilliges“ Schreiben ist riskanter als eine sorgfältige Antwort auf einen Beschluss. Freiwillig heißt nicht unverbindlich.

Der Umfang ist weit gefasst

Verlangt werden können alle Informationen, die die Behörde für ihre Aufgaben benötigt, einschließlich Geschäfts- und Betriebsunterlagen, Verträge und Leistungsbeschreibungen. Das umfasst Verträge mit Finanzunternehmen, also auch Ihren.

Wer als Finanzunternehmen annimmt, dass Vertragsdetails zwischen den Parteien bleiben, sollte das mitbedenken. Es ist kein Grund zur Sorge, aber ein Grund, Verträge so zu schreiben, dass sie auch von Dritten gelesen werden können.

Absatz 5: Ihre Aufsicht erfährt davon

Die federführende Überwachungsbehörde übermittelt eine Kopie der Entscheidung unverzüglich den Behörden, die für die nutzenden Finanzunternehmen zuständig sind, sowie dem JON. Die Information über ein Verfahren gegen Ihren Anbieter liegt damit bei Ihrer Aufsicht, möglicherweise bevor sie bei Ihnen liegt.

Konkretisiert durch

  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773, Artikel 1 bis 10. Die Leitlinie für das IKT-Drittparteienrisiko, aus der sich der Umfang der vorzuhaltenden Unterlagen ergibt. Amtlicher Text (CELEX 32024R1773)

Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.

Was die Aufsicht dazu sagt

1 Antwort aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.

Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.

BaFinWelche Rechte erhalten europäische Aufsichtsbehörden bei der Überwachung?

Auskünfte verlangen, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchführen, Empfehlungen aussprechen (etwa zu Patching, Updates, Verschlüsselung, Geschäftsbedingungen und Unterauftragsvergabe) und öffentlich bekanntgeben, wenn ein Unternehmen diese Empfehlungen nicht einhält. Als letztes Mittel kann die Nutzung der Dienstleistung ausgesetzt oder beendet werden.

Erfasst am 3. Oktober 2026

Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Für Anbieter: ein Verfahren für behördliche Auskunftsersuchen (Zuständigkeit, Freigabe, Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vor dem Versand)
  • Für Anbieter: die Unterlagen, die nach Absatz 1 verlangt werden können, in vorzeigbarem Zustand

Häufige Fragen zu Artikel 37

Muss ein IKT-Dienstleister auf ein Auskunftsersuchen antworten?

Nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe e DORA muss die Behörde beim einfachen Ersuchen mitteilen, dass keine Pflicht zur Übermittlung besteht, die freiwillig vorgelegten Informationen aber nicht falsch oder irreführend sein dürfen. Fordert die Behörde die Informationen nach Absatz 3 durch Beschluss an, nennt sie das Zwangsgeld nach Artikel 35 Absatz 6 und den Rechtsbehelfsweg; dann besteht eine Pflicht.

Weiter

Stand: 28. September 2026