Wen dieser Artikel betrifft
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Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 41 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die ESA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
- ¶a)die Informationen, die von einem IKT-Drittdienstleister in dem Antrag bereitzustellen sind, in dem gemäß Artikel 31 Absatz 11 freiwillig um Einstufung als kritisch ersucht wird;
- ¶b)Inhalt, Struktur und Format der Informationen, die IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 35 Absatz 1 übermitteln, offenlegen und melden müssen, einschließlich der Vorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Vereinbarungen über die Unterauftragsvergabe;
- ¶c)die Kriterien für die Festlegung der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, bei der eine ausgewogene Beteiligung der Mitarbeiter der ESA und der jeweils zuständigen Behörden sicherzustellen ist, sowie ihrer Benennung, Aufgaben und Arbeitsvereinbarungen;
- ¶d)die Einzelheiten der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertung der Maßnahmen, die von kritischen IKT-Drittdienstleistern auf der Grundlage der Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 42 Absatz 3 ergriffen wurden.
(2) Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Juli 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme technischer Regulierungsstandards nach Absatz 1 entsprechend dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 41 ist ein Mandatsartikel: Er beauftragt die europäischen Aufsichtsbehörden mit technischen Regulierungsstandards zu vier Punkten.
Der praktisch sichtbarste davon ist Buchstabe b: Inhalt, Struktur und Format der Informationen, die Anbieter übermitteln müssen, einschließlich der Vorlage für die Angaben zur Untervergabe.
In der Praxis
Warum dieser Artikel auch Finanzunternehmen interessiert
Wenn für die Untervergabe eine europäische Vorlage existiert, hat jeder kritische Anbieter die Angaben in einer festen Struktur vorliegen. Das ist ein Argument in der eigenen Abfrage: Sie fragen nicht nach einer Sonderauskunft, sondern nach Daten, die in dieser Form ohnehin gepflegt werden.
Dasselbe Muster wie beim Informationsregister: Wo eine Vorlage existiert, wird die Abfrage leichter und die Ausrede knapper.
Buchstabe d schließt den Kreis zu Artikel 42
Der Standard soll auch die Einzelheiten der Bewertung festlegen, die die zuständigen Behörden über die von Anbietern ergriffenen Maßnahmen vornehmen, also genau den Schritt, der bei Ihrem Haus in Artikel 42 Absatz 3 und 4 ankommt.
Was die Aufsicht dazu sagt
1 Antwort aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinWird es seitens der BaFin Konkretisierungsrundschreiben zu DORA geben?
Nein. Weil DORA eine europäische Verordnung ist, fehlt der nationalen Aufsicht die eigenständige Regelungskompetenz. Konkretisiert wird europäisch: über delegierte Verordnungen, technische Standards und Leitlinien.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Häufige Fragen zu Artikel 41
Gibt es eine Vorlage für Angaben zur Untervergabe?
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b DORA beauftragt die europäischen Aufsichtsbehörden, über den Gemeinsamen Ausschuss Inhalt, Struktur und Format der von IKT-Drittdienstleistern zu übermittelnden Informationen festzulegen, einschließlich der Vorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Vereinbarungen über die Unterauftragsvergabe.
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Stand: 28. September 2026