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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 42 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Kritische IKT-Drittdienstleister teilen entweder der federführenden Überwachungsbehörde innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang der Empfehlungen, die von der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d abgegeben werden, ihre Absicht mit, diesen Empfehlungen Folge zu leisten, oder legen eine begründete Erklärung für die Nichtbefolgung der Empfehlungen vor. Die federführende Überwachungsbehörde übermittelt diese Informationen unverzüglich den für das betreffende Finanzunternehmen zuständigen Behörden.
(2) Die federführende Überwachungsbehörde informiert öffentlich darüber, wenn ein kritischer IKT-Drittdienstleister es versäumt, die federführende Überwachungsbehörde gemäß Absatz 1 zu unterrichten, oder wenn die Erklärung des kritischen IKT-Drittdienstleisters als nicht ausreichend erachtet wird. Die veröffentlichten Informationen enthalten die Identität des kritischen IKT-Drittdienstleisters sowie Angaben über Art und Wesen der Nichtkonformität. Diese Informationen werden auf den zum Zweck der Gewährleistung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit relevanten und angemessenen Umfang beschränkt, es sei denn eine solche Veröffentlichung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder in Teilen gefährden.
Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet den IKT-Drittdienstleister über diese Veröffentlichung.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Finanzunternehmen über die Risiken, die in den Empfehlungen an kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d festgestellt wurden.
Beim Management des IKT-Drittparteienrisikos berücksichtigen die Finanzunternehmen die in Unterabsatz 1 genannten Risiken.
(4) Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass ein Finanzunternehmen die in den Empfehlungen festgestellten spezifischen Risiken bei seinem Management der IKT-Drittparteienrisiken nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, teilt sie dem Finanzunternehmen mit, dass innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang einer solchen Mitteilung eine Entscheidung gemäß Absatz 6 getroffen werden kann, falls keine geeigneten vertraglichen Vereinbarungen zur Beseitigung dieser Risiken bestehen.
(5) Nach Eingang der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte und vor einer Entscheidung gemäß Absatz 6 können die zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden konsultieren, die für die Beaufsichtigung eines wesentlichen oder wichtigen, von der genannten Richtlinie erfassten Unternehmens, das als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde, zuständig sind.
(6) Im Einklang mit Artikel 50 können zuständige Behörden als letztes Mittel nach der Mitteilung und gegebenenfalls der Abstimmung gemäß den Absätzen 4 und 5 eine Entscheidung treffen, mit der sie von Finanzunternehmen verlangen, die Nutzung oder den Einsatz einer Dienstleistung, die von einem kritischen IKT-Drittdienstleister bereitgestellt wird, vorübergehend teilweise oder vollständig auszusetzen, bis die Risiken beseitigt sind, die in den an den kritischen IKT-Drittdienstleister gerichteten Empfehlungen festgestellt wurden. Die Behörden können von Finanzunternehmen erforderlichenfalls verlangen, die einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen, die mit kritischen IKT-Drittdienstleistern geschlossen wurden, ganz oder teilweise zu kündigen.
(7) Verweigert ein kritischer IKT-Drittdienstleister die Befolgung der Empfehlungen, indem er einen anderen als den von der federführenden Überwachungsbehörde empfohlenen Ansatz wählt, und wirkt sich ein solcher abweichender Ansatz möglicherweise auf eine große Zahl von Finanzunternehmen oder einen erheblichen Teil des Finanzsektors negativ aus und haben einzelne Warnungen der zuständigen Behörden nicht zu kohärenten Ansätzen geführt, die das potenzielle Risiko für die Finanzstabilität mindern, kann die federführende Überwachungsbehörde nach Konsultation des Überwachungsforums den zuständigen Behörden gegebenenfalls unverbindliche und nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen übermitteln, um kohärente und konvergente aufsichtliche Folgemaßnahmen zu fördern.
(8) Nach Eingang der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der in Absatz 6 genannten Entscheidung die Art und das Ausmaß des Risikos, das vom kritischen IKT-Drittdienstleister nicht angegangen wird, sowie die Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:
- ¶a)der Schwere und Dauer des Verstoßes;
- ¶b)ob durch den Verstoß schwerwiegende Mängel in Bezug auf Verfahren, Managementsysteme, Risikomanagement und interne Kontrollen des kritischen IKT-Drittdienstleisters offengelegt wurden;
- ¶c)ob Wirtschaftskriminalität erleichtert oder herbeigeführt wurde oder auf andere Weise mit dem Verstoß in Verbindung steht;
- ¶d)ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
- ¶e)ob die Aussetzung oder Kündigung der vertraglichen Vereinbarungen ungeachtet der Bemühungen des Finanzunternehmens um Vermeidung von Störungen bei der Erbringung seiner Dienstleistungen ein Risiko für die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Finanzunternehmens mit sich bringt;
- ¶f)gegebenenfalls der gemäß Absatz 5 auf freiwilliger Basis ersuchten Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung eines wesentlichen oder wichtigen, von der genannten Richtlinie erfassten Unternehmens, das als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde, zuständig sind.
Die zuständigen Behörden gewähren Finanzunternehmen den erforderlichen Zeitraum, damit sie die vertraglichen Vereinbarungen mit kritischen IKT-Drittdienstleistern anpassen können, um nachteilige Auswirkungen auf ihre digitale operationale Resilienz zu vermeiden und ihnen die Anwendung der in Artikel 28 genannten Ausstiegsstrategien und Übergangspläne zu ermöglichen.
(9) Die Entscheidung gemäß Absatz 6 wird den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Mitgliedern des Überwachungsforums und dem JON mitgeteilt.
Die von den Entscheidungen gemäß Absatz 6 betroffenen kritischen IKT-Drittdienstleister arbeiten uneingeschränkt mit den betroffenen Finanzunternehmen zusammen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aussetzung oder Kündigung ihrer vertraglichen Vereinbarungen.
(10) Die zuständigen Behörden unterrichten die federführende Überwachungsbehörde regelmäßig über die Herangehensweisen und Maßnahmen, die sie bei ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Finanzunternehmen gewählt haben, sowie über die von den Finanzunternehmen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, wenn kritische IKT-Drittdienstleister Empfehlungen, die von der federführenden Überwachungsbehörde an sie gerichtet wurden, teilweise oder vollständig nicht befolgt haben.
(11) Die federführende Überwachungsbehörde kann auf Verlangen die zur Anleitung der zuständigen Behörden abgegebenen Empfehlungen näher erläutern.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 42 ist der Artikel aus diesem Abschnitt, der unmittelbar Ihr Haus betrifft. Er beschreibt, was passiert, wenn ein kritischer Anbieter den Empfehlungen der Aufsicht nicht folgt.
Die Kette hat fünf Stufen: Der Anbieter muss binnen 60 Kalendertagen erklären, ob er folgt. Eine fehlende oder unzureichende Erklärung wird veröffentlicht. Die Behörden unterrichten Sie über die festgestellten Risiken. Sie müssen diese Risiken berücksichtigen. Und als letztes Mittel kann die Behörde verlangen, dass Sie die Nutzung aussetzen oder den Vertrag kündigen.
In der Praxis
Absatz 3 Unterabsatz 2 ist eine echte Pflicht, versteckt in einem Satz
„Beim Management des IKT-Drittparteienrisikos berücksichtigen die Finanzunternehmen die in Unterabsatz 1 genannten Risiken.“ Kein eigener Absatz, keine Überschrift, kein Nachweisvorbehalt. Aber eine Pflicht, die nach Absatz 4 geprüft wird.
Praktisch heißt das: Wenn Ihre Aufsicht Sie über Risiken aus Empfehlungen an einen Ihrer kritischen Anbieter unterrichtet, muss diese Unterrichtung in Ihrem Risikomanagement sichtbar ankommen: in einer Bewertung, in einer Maßnahme oder in einer begründeten Feststellung, dass Ihr Haus davon nicht betroffen ist. Was nicht genügt, ist Ablegen.
Absatz 4 gibt Ihnen 60 Tage und nennt den Ausweg
Hält die Behörde Ihre Berücksichtigung für unzureichend, teilt sie mit, dass innerhalb von 60 Kalendertagen eine Entscheidung nach Absatz 6 ergehen kann, falls keine geeigneten vertraglichen Vereinbarungen zur Beseitigung dieser Risiken bestehen.
Dieser Halbsatz ist der Ausweg, und er ist vertraglich. Wer die Rechte aus Artikel 30 Absatz 3 im Vertrag hat (Überwachung, Audit, Weisungen zur Sicherheit, Ausstieg mit Übergangszeitraum), kann zeigen, dass er handlungsfähig ist. Wer sie nicht hat, hat 60 Tage, um sie zu verhandeln. Das wird nicht gelingen.
Absatz 6: Aussetzung oder Kündigung wird angeordnet, nicht gewählt
Als letztes Mittel kann die Behörde verlangen, die Nutzung einer Dienstleistung vorübergehend teilweise oder vollständig auszusetzen, bis die Risiken beseitigt sind, und erforderlichenfalls, die Verträge ganz oder teilweise zu kündigen.
Das ist der Punkt, an dem der Ausstiegsplan aus Artikel 28 Absatz 8 aufhört, eine Dokumentationspflicht zu sein. Die Frage ist nicht, ob ein Plan existiert, sondern ob Sie ihn ausführen könnten, wenn Ihnen der Zeitpunkt vorgegeben wird.
Absatz 8 letzter Unterabsatz ist die Rückversicherung, die man kennen sollte
„Die zuständigen Behörden gewähren Finanzunternehmen den erforderlichen Zeitraum, damit sie die vertraglichen Vereinbarungen … anpassen können, um nachteilige Auswirkungen auf ihre digitale operationale Resilienz zu vermeiden und ihnen die Anwendung der in Artikel 28 genannten Ausstiegsstrategien und Übergangspläne zu ermöglichen.“
Der erforderliche Zeitraum bemisst sich also an Ihrem Ausstiegsplan. Ein realistischer, geprüfter Plan verschafft Zeit; ein optimistischer verkürzt sie. Das ist der unmittelbarste Nutzen eines ehrlich gerechneten Migrationsplans, den DORA kennt.
Zu den Kriterien des Absatzes 8 gehört ausdrücklich, ob die Aussetzung oder Kündigung trotz Ihrer Bemühungen ein Risiko für die Fortführung Ihrer Geschäftstätigkeit mit sich bringt (Buchstabe e). Auch das spricht für dokumentierte Bemühungen statt für Beschwichtigung.
Was daraus für die laufende Arbeit folgt
Drei Dinge, keine davon groß: Erstens ein Eingangskanal für behördliche Unterrichtungen und Veröffentlichungen zu Ihren kritischen Anbietern. Zweitens die Zuordnung, welche Ihrer Funktionen von welchem kritischen Anbieter abhängen; die haben Sie im Informationsregister schon. Drittens ein Ausstiegsplan, dessen Migrationsdauer Sie verteidigen könnten.
Wer diese drei hat, ist auf Artikel 42 vorbereitet. Wer sie nicht hat, erfährt von der Kette erst dort, wo sie schon läuft.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773, Artikel 9 und 10. Laufende Überwachung der Leistungserbringung und Ausstieg, die Stellen, an denen die Berücksichtigung nach Absatz 3 sichtbar wird. Amtlicher Text (CELEX 32024R1773)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/532, gesamter Rechtsakt. Untervergabe bei kritischen oder wichtigen Funktionen. Amtlicher Text (CELEX 32025R0532)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
5 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinMüssen Finanzunternehmen kritische IKT-Drittdienstleister nicht mehr überwachen oder prüfen, wenn dies die Aufsicht übernimmt?
Nein. Die behördliche Überwachung setzt am Gesamtmarktrisiko an; das eigene unternehmensindividuelle Risiko muss das Finanzunternehmen weiterhin selbst steuern und prüfen. Zusatznutzen entsteht nur dadurch, dass die Aufsicht die Finanzunternehmen über nicht umgesetzte Empfehlungen und verhängte Zwangsgelder informiert.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWelche Rechte erhalten europäische Aufsichtsbehörden bei der Überwachung?
Auskünfte verlangen, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchführen, Empfehlungen aussprechen (etwa zu Patching, Updates, Verschlüsselung, Geschäftsbedingungen und Unterauftragsvergabe) und öffentlich bekanntgeben, wenn ein Unternehmen diese Empfehlungen nicht einhält. Als letztes Mittel kann die Nutzung der Dienstleistung ausgesetzt oder beendet werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWerden Finanzunternehmen die Überwachungsberichte über den kritischen IKT-Drittdienstleister zur Verfügung gestellt?
Nein, die Überwachungsergebnisse sind grundsätzlich vertraulich. Die gegenüber dem Dienstleister ausgesprochenen Empfehlungen werden den vertraglich gebundenen Finanzunternehmen aber mitgeteilt; Nichtbefolgung und Zwangsgelder werden veröffentlicht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie erfahre ich als Finanzunternehmen von den Empfehlungen, die gegenüber meinem kritischen IKT-Drittdienstleister ausgesprochen wurden?
Über die national zuständigen Behörden, damit die erkannten Risiken in der eigenen Risikomanagementstrategie berücksichtigt werden können.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWo werden die öffentlich zugänglichen Informationen über nicht umgesetzte Empfehlungen oder verhängte Zwangsgelder veröffentlicht?
DORA schreibt die Veröffentlichung vor, benennt den Ort aber nicht. Für Verwaltungssanktionen gegen Finanzunternehmen verlangt Artikel 54 Absatz 1 die Veröffentlichung auf der amtlichen Website.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Ein Eingangs- und Bearbeitungsweg für Unterrichtungen der Aufsicht nach Absatz 3 sowie für Veröffentlichungen nach Absatz 2
- Die dokumentierte Berücksichtigung dieser Risiken im Management des IKT-Drittparteienrisikos: Bewertung, Maßnahme oder begründete Nichtbetroffenheit
- Die vertraglichen Vereinbarungen, mit denen Sie die Risiken beherrschen (der Halbsatz in Absatz 4)
- Ein Ausstiegsplan je kritischer oder wichtiger Funktion mit belastbarer Migrationsdauer; er bestimmt den Zeitraum, den die Behörde nach Absatz 8 gewährt
- Die Zuordnung, welche Funktionen von welchem kritischen Anbieter abhängen
Häufige Fragen zu Artikel 42
Kann die Aufsicht verlangen, dass ein Finanzunternehmen einen IKT-Vertrag kündigt?
Ja. Nach Artikel 42 Absatz 6 DORA können die zuständigen Behörden als letztes Mittel verlangen, dass Finanzunternehmen die Nutzung einer von einem kritischen IKT-Drittdienstleister bereitgestellten Dienstleistung vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen, bis die festgestellten Risiken beseitigt sind, und erforderlichenfalls, dass sie die betreffenden vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise kündigen.
Was muss ein Finanzunternehmen tun, wenn die Aufsicht über Risiken bei einem Anbieter unterrichtet?
Nach Artikel 42 Absatz 3 DORA unterrichten die zuständigen Behörden die betreffenden Finanzunternehmen über die Risiken, die in den Empfehlungen an kritische IKT-Drittdienstleister festgestellt wurden; die Finanzunternehmen berücksichtigen diese Risiken beim Management des IKT-Drittparteienrisikos. Hält die Behörde die Berücksichtigung für unzureichend, kann nach Absatz 4 binnen 60 Kalendertagen eine Entscheidung nach Absatz 6 ergehen, falls keine geeigneten vertraglichen Vereinbarungen zur Beseitigung der Risiken bestehen.
Wie viel Zeit bleibt für die Umstellung?
Nach Artikel 42 Absatz 8 DORA gewähren die zuständigen Behörden Finanzunternehmen den erforderlichen Zeitraum, damit sie ihre vertraglichen Vereinbarungen anpassen können, um nachteilige Auswirkungen auf ihre digitale operationale Resilienz zu vermeiden und die Ausstiegsstrategien und Übergangspläne nach Artikel 28 anzuwenden.
Weiter
- Artikel 28 Absatz 8: die Ausstiegsstrategie
- Artikel 30 Absatz 3: die Vertragsrechte, auf die es hier ankommt
- Prüfliste Pflichtinhalte nach Artikel 30 (DOCX)
- Der Umsetzungsweg für Finanzunternehmen
Stand: 28. September 2026