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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 28 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Finanzunternehmen managen das IKT-Drittparteienrisiko als integralen Bestandteil des IKT-Risikos innerhalb ihres IKT-Risikomanagementrahmens nach Artikel 6 Absatz 1 und im Einklang mit den folgenden Prinzipien:
- ¶a)Finanzunternehmen, die vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit getroffen haben, bleiben jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht verantwortlich.
- ¶b)Beim Management des IKT-Drittparteienrisikos tragen Finanzunternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- ¶i)die Art, das Ausmaß, die Komplexität und die Relevanz IKT-bezogener Abhängigkeiten,
- ¶ii)die Risiken infolge vertraglicher Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die mit IKT-Drittdienstleistern geschlossen wurden, wobei die Kritikalität oder Relevanz der jeweiligen Dienstleistungen, Prozesse oder Funktionen sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Kontinuität und Verfügbarkeit von Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten auf Einzel- und Gruppenebene zu berücksichtigen sind.
(2) Finanzinstitute, bei denen es sich weder um die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen noch um Kleinstunternehmen handelt, beschließen im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens eine Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko und überprüfen diese regelmäßig, wobei gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 9 genannte Strategie zur Nutzung mehrerer Anbieter Berücksichtigung findet. Die Strategie zum IKT-Drittparteienrisiko umfasst eine Leitlinie für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden, und gilt auf individueller und gegebenenfalls teilkonsolidierter und konsolidierter Basis. Das Leitungsorgan überprüft auf der Grundlage einer Bewertung des Gesamtrisikoprofils des Finanzunternehmens und des Umfangs und der Komplexität der Unternehmensdienstleistungen regelmäßig Risiken, die im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen ermittelt werden.
(3) Finanzunternehmen führen und aktualisieren im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene ein Informationsregister, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht.
Die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 werden angemessen dokumentiert, wobei zwischen Vereinbarungen, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen abdecken, und solchen unterschieden wird, bei denen dies nicht der Fall ist.
Finanzunternehmen erstatten den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich Bericht zur Anzahl neuer Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, den Kategorien von IKT-Drittdienstleistern, der Art der vertraglichen Vereinbarungen sowie den bereitgestellten IKT-Dienstleistungen und -Funktionen.
Finanzunternehmen stellen der zuständigen Behörde auf Verlangen das vollständige Informationsregister oder auf Anfrage bestimmte Teile dieses Registers zusammen mit allen Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzunternehmens als notwendig erachtet werden.
Finanzunternehmen unterrichten die zuständige Behörde zeitnah über jede geplante vertragliche Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sowie in dem Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist.
(4) Vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen müssen Finanzunternehmen:
- ¶a)beurteilen, ob sich die vertragliche Vereinbarung auf die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion bezieht;
- ¶b)beurteilen, ob die aufsichtsrechtlichen Bedingungen für die Auftragsvergabe erfüllt sind;
- ¶c)alle relevanten Risiken im Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung ermitteln und bewerten, einschließlich der Möglichkeit, dass diese vertragliche Vereinbarung dazu beitragen kann, das in Artikel 29 genannte IKT-Konzentrationsrisiko zu erhöhen;
- ¶d)bei potenziellen IKT-Drittdienstleistern der gebotenen Sorgfaltspflicht nachkommen und während des gesamten Auswahl- und Bewertungsprozesses sicherstellen, dass der IKT-Drittdienstleister geeignet ist;
- ¶e)Interessenkonflikte, die durch die vertragliche Vereinbarung entstehen können, ermitteln und bewerten.
(5) Finanzunternehmen dürfen vertragliche Vereinbarungen nur mit IKT-Drittdienstleistern schließen, die angemessene Standards für Informationssicherheit einhalten. Betreffen diese vertraglichen Vereinbarungen kritische oder wichtige Funktionen, so berücksichtigen die Finanzunternehmen vor Abschluss der Vereinbarungen angemessen, ob die IKT-Drittdienstleister die aktuellsten und höchsten Qualitätsstandards für die Informationssicherheit anwenden.
(6) Bei der Ausübung der Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte in Bezug auf den IKT-Drittdienstleister bestimmen Finanzunternehmen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes vorab die Häufigkeit von Audits und Inspektionen sowie die zu prüfenden Bereiche, indem allgemein anerkannte Auditstandards im Einklang mit etwaigen Aufsichtsanweisungen für die Anwendung und Einbeziehung solcher Auditstandards eingehalten werden.
Wenn vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die mit IKT-Drittdienstleistern geschlossen werden, ein hohes Maß an technischer Komplexität mit sich bringen, überprüft das Finanzunternehmen, dass die internen oder externen Revisoren oder ein Revisorenpool über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen bzw. verfügt, die für die wirksame Durchführung der einschlägigen Audits und Bewertungen erforderlich sind.
(7) Finanzunternehmen stellen sicher, dass vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen gekündigt werden können, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- ¶a)ein erheblicher Verstoß des IKT-Drittdienstleisters gegen geltende Gesetze, sonstige Vorschriften oder Vertragsbedingungen;
- ¶b)Umstände, die im Laufe der Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos festgestellt wurden und die als geeignet eingeschätzt werden, die Wahrnehmung der im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Funktionen zu beeinträchtigen, einschließlich wesentlicher Änderungen, die sich auf die Vereinbarung oder die Verhältnisse des IKT-Drittdienstleisters auswirken;
- ¶c)nachweisliche Schwächen des IKT-Drittdienstleisters in Bezug auf sein allgemeines IKT-Risikomanagement und insbesondere bei der Art und Weise, in der er die Verfügbarkeit, Authentizität, Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten gewährleistet, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene oder anderweitig sensible Daten oder nicht personenbezogene Daten handelt;
- ¶d)die zuständige Behörde kann das Finanzunternehmen infolge der Bedingungen der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder der mit dieser Vereinbarung verbundenen Umstände nicht mehr wirksam beaufsichtigen.
(8) Für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, richten Finanzunternehmen Ausstiegsstrategien ein. In den Ausstiegsstrategien wird den Risiken Rechnung getragen, die auf der Ebene der IKT-Drittdienstleister entstehen können, darunter insbesondere ein möglicher Fehler des IKT-Drittdienstleisters, eine Verschlechterung der Qualität der bereitgestellten IKT-Dienstleistungen, jede Unterbrechung der Geschäftstätigkeit aufgrund unangemessener oder unterlassener Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen oder jedes erhebliche Risiko im Zusammenhang mit der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung der jeweiligen IKT-Dienstleistungen oder der Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern unter einem der in Absatz 7 genannten Umstände.
Finanzunternehmen stellen sicher, dass sie aus vertraglichen Vereinbarungen ausscheiden können, ohne:
- ¶a)Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit,
- ¶b)Einschränkung der Einhaltung regulatorischer Anforderungen,
- ¶c)Beeinträchtigung der Kontinuität und Qualität ihrer für Kunden erbrachten Dienstleistungen.
Ausstiegspläne müssen umfassend, dokumentiert und im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien ausreichend getestet sein sowie regelmäßig überprüft werden.
Finanzunternehmen ermitteln alternative Lösungen und entwickeln Übergangspläne, die es ihnen ermöglichen, dem IKT-Drittdienstleister die vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistungen und die relevanten Daten zu entziehen und sie sicher und vollständig alternativen Anbietern zu übertragen oder wieder in die eigenen Systeme zu überführen.
Finanzunternehmen verfügen über angemessene Notfallmaßnahmen, um die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten, falls die in Unterabsatz 1 genannten Umstände auftreten.
(9) Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die Standardvorlagen für die Zwecke des in Absatz 3 genannten Informationsregisters festzulegen, einschließlich Informationen, die allen vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen gemein sind. Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(10) Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe für technische Regulierungsstandards, um den detaillierten Inhalt der Leitlinie, die in Absatz 2 in Bezug auf die vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer und wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden, genannt wird, weiter zu spezifizieren.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte. Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 28 ist die Grundnorm der Dienstleistersteuerung. Er enthält den Satz, an dem alles hängt: Das Finanzunternehmen bleibt jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung seiner Pflichten verantwortlich, auch für das, was ein Dienstleister für es tut.
Aus den zehn Absätzen folgen vier Dinge, die ein Haus vorhalten muss: eine Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko (Absatz 2), das Informationsregister (Absatz 3), die Vorabbewertung vor jedem Vertragsschluss (Absatz 4) und Ausstiegsstrategien für kritische oder wichtige Funktionen (Absatz 8).
In der Praxis
Absatz 1 Buchstabe a beendet eine beliebte Diskussion
„Finanzunternehmen […] bleiben jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen nach dieser Verordnung und dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht verantwortlich.“ Damit ist die Frage, ob man Verantwortung auslagern kann, abschließend beantwortet.
Praktisch heißt das: Ein Zertifikat des Anbieters ist ein Hinweis, kein Nachweis. Was der Dienstleister testiert bekommt, entlastet ihn, nicht Sie. Die Frage in der Prüfung lautet nicht „was hat Ihr Anbieter vorgelegt“, sondern „was haben Sie damit gemacht“.
Das Informationsregister ist kein Nebenprodukt, sondern die Probe aufs Exempel
Absatz 3 verlangt es auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene, mit der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen Vereinbarungen, die kritische oder wichtige Funktionen abdecken, und solchen, die es nicht tun.
Wer es führt, merkt schnell, dass es nicht die Dienstleister abbildet, sondern die Verbindung zwischen Funktion, Vertrag und Anbieter. Genau an dieser Verbindung zeigt sich, ob die Steuerung dahinter existiert. Ein sauber gepflegtes Register bei chaotischer Steuerung gibt es nicht.
Die Unterrichtungspflicht im vorletzten Unterabsatz wird fast immer übersehen
Absatz 3 verlangt, die zuständige Behörde zeitnah über jede geplante Vereinbarung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen zu unterrichten, „sowie in dem Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist“.
Der zweite Halbsatz ist der interessante. Er bedeutet: Die Einstufung braucht einen Turnus und einen Auslöser bei wesentlichen Änderungen. Wer einmal eingestuft und nie wieder hingesehen hat, kann diese Pflicht verletzen, ohne es zu merken.
Kündbarkeit ist kein Standardsatz, sondern eine Liste
Absatz 7 nennt vier Umstände, bei denen der Vertrag kündbar sein muss, darunter nachweisliche Schwächen im IKT-Risikomanagement des Anbieters und der Fall, dass die Aufsicht das Haus wegen der Vertragsbedingungen nicht mehr wirksam beaufsichtigen kann.
Prüfen Sie Ihre Verträge gegen diese vier, nicht gegen eine allgemeine Kündigungsklausel. Der vierte Fall fehlt in fast jedem Standardvertrag, weil ihn kein Anbieter von sich aus hineinschreibt.
Der Ausstiegsplan scheitert an der Kündigungsfrist, nicht am Konzept
Absatz 8 verlangt Ausstiegsstrategien für kritische oder wichtige Funktionen: umfassend, dokumentiert, ausreichend getestet und regelmäßig überprüft, mit ermittelten alternativen Lösungen und Übergangsplänen.
In der Praxis liegt das Problem woanders: Ein Plan, der eine Migrationsdauer von neun Monaten unterstellt, ist wertlos, wenn der Vertrag drei Monate Kündigungsfrist vorsieht. Der Abgleich zwischen beiden ist die erste Prüfung, die man selbst machen sollte; sie kostet einen Vormittag und deckt mehr auf als jede Konzeptdiskussion.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773, Artikel 1 bis 10. Die Leitlinie für das IKT-Drittparteienrisiko im Einzelnen: Governance, Lebenszyklus, Ex-ante-Risikobewertung, Sorgfaltspflicht, Interessenkonflikte, Vertragsklauseln, Überwachung und Ausstieg. Amtlicher Text (CELEX 32024R1773)
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956, Anhang I bis IV. Die Vorlagen des Informationsregisters nach Absatz 3. Amtlicher Text (CELEX 32024R2956)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/532, gesamter Rechtsakt. Die Bedingungen für die Untervergabe von IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen. Amtlicher Text (CELEX 32025R0532)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
49 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinBewirkt die DORA-Umsetzung eine wesentliche Veränderung gemäß AT 8.2 MaRisk?
Pauschal nicht zu beantworten. Je nach Umfang der Anpassungen sollen Finanzunternehmen im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse selbst prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinBis zu welchem Rang müssen Finanzunternehmen die IKT-Drittdienstleister im Informationsregister aufführen?
Unterstützt die Dienstleistung keine kritische oder wichtige Funktion, genügt der direkte Vertragspartner. Bei gruppeninternen Dienstleistern ist zusätzlich mindestens der erste Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe zu erfassen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinDarf das Informationsregister in deutscher Sprache befüllt werden?
Ja, in der Amtssprache des eigenen Mitgliedstaats.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGelten die strengen Vorgaben an Verträge oder den Exit auch für rein konzerninterne IKT-Dienstleister?
Ja, grundsätzlich unverändert: Der frühere Verzicht auf Ausstiegsprozesse entfällt. Bessere Durchgriffs- und Kontrollmöglichkeiten dürfen aber als günstigere Risikolage im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGibt es Erleichterungen für die Prüfung des Dienstleisters durch das Finanzunternehmen, wenn eine behördliche Überwachung vorliegt?
Nein. Die Aufsicht verfolgt ein Gesamtmarktbild; das Finanzunternehmen muss sein individuelles Risiko eigenverantwortlich prüfen. Erkenntnisse aus behördlichen Empfehlungen dürfen genutzt werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGibt es die Möglichkeit, die Abgabe eines Informationsregisters vorab zu testen?
Die BaFin kündigt ein Testverfahren an, das freigeschaltet wird, sobald die Formulare freigegeben sind.
Die Antwort stammt erkennbar aus der Einführungsphase Anfang 2025.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGibt es einen Zeitrahmen, wann mit einer Einstufung kritischer IKT-Drittdienstleister zu rechnen ist?
Grundlage sind die Informationsregister; nach deren Einsammeln und Auswertung erfolgt die Einstufung.
Die Antwort nennt den Zeitplan der ersten Einstufungsrunde 2025.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGibt es weiterhin die Möglichkeit des direkten Austauschs zwischen den Internen Revisionen von IKT-Dienstleistern und Finanzunternehmen?
Prüfungsberichte der Internen Revision des Dienstleisters dürfen genutzt werden, soweit das angemessen ist und die Kriterien des technischen Standards zu Artikel 28 beachtet werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGilt DORA auch bei Auslagerungen, Ausgliederungen bzw. Weiterverlagerungen?
DORA kennt diese nationalen Kategorien nicht. Auslagerungen, Ausgliederungen, Weiterverlagerungen und Subdelegationen können aber zugleich vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen oder Unterauftragsvergaben sein und unterliegen dann DORA.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinHandelt es sich beim aggregierten Meldeverfahren typischerweise um einen Anwendungsfall von konzerninternen Drittpartei-Auslagerungen?
Ja, auch konzerninterne Dienstleister können aggregierte Vorfallsmeldungen abgeben, vorausgesetzt, die Konzernunternehmen haben die Meldepflicht an sie ausgelagert und die Bedingungen der Durchführungsverordnung sind erfüllt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinHat das Finanzunternehmen eine eigene Einstufung nach kritisch oder wichtig vorzunehmen, oder ist die Einstufung der Aufsicht abschließend?
Das Finanzunternehmen beurteilt nicht die Kritikalität des Dienstleisters, sondern nur, ob dessen Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion des eigenen Hauses unterstützt. Die Kritikalität des Dienstleisters bewertet allein die Aufsicht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIn welchem Verhältnis stehen die Anforderungen an das Drittparteienrisikomanagement nach DORA zu den nationalen Anforderungen an Auslagerungen?
Im Geltungsbereich der Verordnung hat DORA grundsätzlich Vorrang, verdrängt die nationalen Auslagerungsanforderungen aber nicht vollständig. Die BaFin stützt sich auf Erwägungsgrund 29: Die DORA-Grundsätze ergänzen die sektorspezifischen Auslagerungsvorschriften.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIn welchem technischen Dateiformat soll das Informationsregister eingereicht werden?
Das Zielformat gibt das Technical Package der EBA vor. Die BaFin stellt eine Excel-Vorlage bereit und übernimmt die Konvertierung; alternativ dürfen Unternehmen die EBA-Vorgaben über eigene technische Lösungen erfüllen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIst ein Unterauftragnehmer, der Software programmiert, wirklich kritisch, wenn ein anderer Dienstleister diese Software ebenso programmieren könnte?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Entscheidend ist, ob die Software für die Erbringung der IKT-Dienstleistung unverzichtbar ist; die Austauschbarkeit des Unterauftragnehmers ist gerade nicht das Kriterium.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIst es korrekt, dass keine Angaben vorzunehmen sind, wenn das Finanzunternehmen den direkten IKT-Drittdienstleister als unwichtig klassifiziert hat?
Nein, diese Einschätzung ist nicht richtig. Der direkte Dienstleister auf Rang 1 ist stets zu erfassen, unabhängig von der Kritikalität; nur die Angaben zu den Unterauftragsketten entfallen dann.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIst geplant, das KWG/ZAG-Auslagerungsregister und das DORA-Informationsregister inhaltlich anzugleichen?
Solche Pläne sind der BaFin nicht bekannt und wären wegen des unterschiedlichen Fokus nicht ohne Weiteres umsetzbar.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKann ein Finanzunternehmen bei Nutzung eines kritischen IKT-Drittdienstleisters von Risikofreiheit ausgehen, solange es keine Empfehlungen der Aufsicht erhält?
Nein. Das Finanzunternehmen bleibt in vollem Umfang für die Einhaltung aller regulatorischen Verpflichtungen verantwortlich, unabhängig davon, ob der Dienstleister behördlich überwacht wird.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKann ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen IKT-Drittdienstleister für ein anderes beaufsichtigtes Finanzunternehmen sein?
Das hängt von der Leistung ab. Ist sie selbst eine regulierte Finanzdienstleistung oder eine untrennbar damit verbundene Nebenleistung, gilt sie nicht als IKT-Dienstleistung. Die Ausnahme wirkt nur für das IKT-Drittparteienrisikomanagement; die übrigen DORA-Pflichten und die sektoralen Auslagerungsanforderungen bleiben anwendbar.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKann man sich bei der Einschätzung, ob ein Unterauftragnehmer kritisch ist, auf die Einschätzung des Dienstleisters verlassen?
Nein. Die Verantwortung bleibt beim Finanzunternehmen; es soll die Angaben des Dienstleisters kritisch prüfen und in Zweifelsfällen Rücksprache halten.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKönnen externe Prüfberichte zur Beurteilung von IKT-Dienstleistern herangezogen werden?
Ja, grundsätzlich. Die Bedingungen ergeben sich aus dem technischen Standard zu den Leitlinien für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen Finanzunternehmen kritische IKT-Drittdienstleister nicht mehr überwachen oder prüfen, wenn dies die Aufsicht übernimmt?
Nein. Die behördliche Überwachung setzt am Gesamtmarktrisiko an; das eigene unternehmensindividuelle Risiko muss das Finanzunternehmen weiterhin selbst steuern und prüfen. Zusatznutzen entsteht nur dadurch, dass die Aufsicht die Finanzunternehmen über nicht umgesetzte Empfehlungen und verhängte Zwangsgelder informiert.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen IKT-Drittdienstleister die DORA-Anforderungen auch umsetzen? Gelten erhöhte Anforderungen an kritische IKT-Drittdienstleister?
DORA verpflichtet unmittelbar nur Finanzunternehmen. Dienstleister sind lediglich mittelbar über das Vertragsverhältnis betroffen, weil Finanzunternehmen bestimmte Mindestinhalte vereinbaren müssen. Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Finanzunternehmen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen IKT-Drittdienstleister ein Informationsregister führen?
Nein, die Pflicht trifft ausschließlich Finanzunternehmen. Weil diese für die Angaben, etwa zu den Dienstleistungsketten, auf Zulieferung angewiesen sind, empfiehlt die BaFin den Dienstleistern, die nötigen Informationen bereitzustellen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen von den europäischen Aufsichtsbehörden überwachte kritische IKT-Drittdienstleister auch im Informationsregister aufgelistet werden?
Ja, sofern sie für das Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen erbringen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinNimmt das Finanzunternehmen oder auch der IKT-Drittdienstleister die Bewertung vor, ob eine IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt?
Das Finanzunternehmen: Es muss die regulatorischen Pflichten erfüllen und dafür Kriterien und Verfahren entwickeln und dokumentieren. Eine IKT-Dienstleistung unterstützt eine kritische oder wichtige Funktion, wenn diese ohne sie nicht ausgeführt werden kann.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinReichen bedeutende Kreditinstitute ihre Informationsregister bei der BaFin oder der Europäischen Zentralbank ein?
Bei der EZB. Für bedeutende Institute ist sie auch unter DORA die zuständige Behörde. Alle übrigen Finanzunternehmen in Deutschland übermitteln an die BaFin.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinSind Tochter- oder Muttergesellschaften, die IKT-Dienstleistungen zur Verfügung stellen, automatisch IKT-Dienstleister, oder gelten konzernintern vereinfachte Regeln?
Nach Erwägungsgrund 63 gelten auch Unternehmen einer Finanzgruppe, die IT-Dienstleistungen überwiegend für das Mutterunternehmen, dessen Töchter oder Zweigniederlassungen erbringen, als IKT-Drittdienstleister. Konzerninterne Sonderregeln gibt es insoweit nicht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinSoll ein Finanzunternehmen alle Unternehmen in seiner Unterauftragskette kennen?
Es muss alle Unterauftragnehmer steuern und dokumentieren, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen. Bei langen oder komplexen Ketten ist zusätzlich zu bewerten, ob die angemessene Überwachung dadurch beeinträchtigt wird.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWann muss das Informationsregister eingereicht werden?
Mindestens einmal jährlich. Ab 2026 gilt der 31. März des Jahres, mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres.
Die BaFin-Antwort nennt daneben die Erstfrist des Jahres 2025; die ist verstrichen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWas ist der Unterschied zwischen dem DORA-Informationsregister und dem KWG/ZAG-Auslagerungsregister?
Das Auslagerungsregister bleibt neben DORA bestehen. Es erfasst alle Auslagerungen unabhängig vom IT-Bezug, während das Informationsregister auf IKT-Dienstleistungen begrenzt ist, dort aber alle Drittparteibeziehungen abdeckt. Einzelne Anforderungen überschneiden sich; deckungsgleich sind die Register nicht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWas sind sogenannte „Pooled Tests“ im Kontext von TLPT?
Mehrere verpflichtete Finanzunternehmen schließen sich unter der Leitung eines von ihnen zusammen und führen den Test gemeinsam gegenüber einem IKT-Drittdienstleister durch. Die Testpflicht selbst lässt sich nicht auf den Dienstleister übertragen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWenn die Muttergesellschaft keinen Sitz in der Europäischen Union hat, wer muss dann das Informationsregister einreichen?
Das Tochterunternehmen mit Sitz in der EU: Nur dieses unterliegt DORA und muss daher selbst ein Register führen und einreichen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWerden Unternehmen als kritische IKT-Drittdienstleister überwacht, weil sie in der Vergangenheit negativ aufgefallen sind?
Nein, Reputation oder frühere Auffälligkeiten spielen keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Rolle für den Finanzmarkt, bewertet über EU-Kriterien wie systemische Auswirkungen bei Betriebsstörungen, Bedeutung der Kunden, Abhängigkeitsgrad und Ersetzbarkeit. Datengrundlage sind vor allem die Informationsregister.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWerden die Daten des Informationsregisters vertraulich behandelt?
Die BaFin nutzt die Register nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und ausschließlich für die in DORA vorgesehenen Zwecke und beachtet dabei die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz der Daten.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie sollen Änderungen im Informationsregister an die Aufsicht kommuniziert werden?
Änderungen an Verträgen über IKT-Dienstleistungen sind umgehend im eigenen Register nachzutragen, aber nicht von sich aus zu melden; die Aufsicht erhält die aktuelle Fassung auf Anforderung. Davon unabhängig besteht die Anzeigepflicht für geplante Verträge zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWird es eine Dummy-LEI für kleinere IKT-Drittdienstleister geben?
Nein. Eine fiktive Kennung würde den Zweck der eindeutigen Identifikation aushebeln. Zulässig ist bei EU-Sitz alternativ die EUID; liegen beide Kennungen vor, sind beide anzugeben. Bei natürlichen Personen kommen Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Ausweisnummer in Betracht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWird es seitens der BaFin Konkretisierungsrundschreiben zu DORA geben?
Nein. Weil DORA eine europäische Verordnung ist, fehlt der nationalen Aufsicht die eigenständige Regelungskompetenz. Konkretisiert wird europäisch: über delegierte Verordnungen, technische Standards und Leitlinien.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWoher erhalten Finanzunternehmen die geforderten LEI-Nummern bzw. EUIDs für die IKT-Drittdienstleister?
Bei den Dienstleistern selbst; die BaFin stellt sie nicht bereit.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
ESAs · DORA188Auf welche Standards bezieht sich Artikel 28 Absatz 5?
Auf branchenübliche Best Practices und Standards der Informationssicherheit. Weil diese sich fortlaufend weiterentwickeln, können im Verordnungstext keine konkreten Standards benannt werden.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final · Frage eingereicht am 6. Dezember 2024 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2025_7313Der Datenpunkt B_06.01.0050 fehlt in den amtlichen Vorlagen. Gilt er nicht mehr?
Es handelt sich um einen Nummerierungsfehler in der Amtsblattfassung: Alle Felder existieren; übersprungen wurde allein die Nummer B_06.01.0050, wodurch die Folgefelder falsche Codes tragen. Maßgeblich sind Feldnummerierung und Anweisungen des Reporting Technical Package.
Antwort der EBA, nicht als gemeinsame ESA-Antwort gekennzeichnet.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 22. Januar 2025 · beantwortet am 28. März 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · DORA187Ist die Liste der IKT-Dienstleistungsarten in Anhang III des technischen Standards abschließend?
Ja: Für Meldezwecke werden nur die dort aufgeführten Arten akzeptiert. Ihre Beschreibung ist hinreichend allgemein gehalten, um alle Arten von IKT-Dienstleistungen zu erfassen.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final · Frage eingereicht am 6. Dezember 2024 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · DORA252Ist es zulässig, einen unabhängigen Dritten mit einem regelmäßigen gemeinsamen Audit eines IKT-Drittdienstleisters zu beauftragen?
Ja, gemeinsame Audits durch beauftragte Dritte sind zulässig; die Verantwortung bleibt aber bei jedem einzelnen Finanzunternehmen. Das Leitungsorgan muss sich über Auswahl und Genehmigung des Prüfers sowie über Häufigkeit, Umfang und Methodik vergewissern, und das Unternehmen muss das Recht behalten, Änderungen zu verlangen und erforderlichenfalls selbst zu prüfen.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final · Frage eingereicht am 25. Juli 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2024_7098Muss ein EU-Mutterinstitut das Register nur für DORA-pflichtige Tochtergesellschaften führen oder auch für Töchter außerhalb der EU?
Der Umfang der Register auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis erfasst alle Finanzunternehmen und deren Zweigniederlassungen, die zum Konsolidierungskreis nach dem einschlägigen EU-Recht gehören.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 29. Mai 2024 · beantwortet am 25. Juli 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2025_7297Müssen Finanzunternehmen nicht-finanzielle Unternehmen derselben Gruppe im Informationsregister erfassen?
Die Vorlage B_01.02 erfasst vorrangig die Finanzunternehmen des Gruppenregisters, daneben aber auch nicht-finanzielle Gruppenunternehmen, soweit sie für die IKT-Leistungserbringung relevant sind, etwa gruppeninterne IKT-Dienstleister.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 8. Januar 2025 · beantwortet am 25. Juli 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2025_7388Sind Finanzunternehmen, die nach Artikel 16 Absatz 1 von den Artikeln 5 bis 15 ausgenommen sind, auch von Artikel 28 ausgenommen?
Nein. Alle von DORA erfassten Finanzunternehmen müssen ein Informationsregister führen; Artikel 28 Absatz 3 begründet diese Pflicht ohne Ausnahme. Die Verhältnismäßigkeit ist in den Registeranforderungen selbst angelegt.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 26. März 2025 · beantwortet am 8. August 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2024_7089Sind IKT-Subunternehmer von Nicht-IKT-Dienstleistern im Informationsregister zu erfassen?
Erbringt der direkte Vertragspartner keine IKT-Dienstleistung, liegt der Sachverhalt außerhalb des Registerumfangs. Ergibt die eigene Risikobeurteilung aber, dass die Leistung eines IKT-Subunternehmers kritische oder wichtige Funktionen in einem Maß unterstützt, das einer direkten IKT-Leistung gleichkommt, greifen die Anforderungen des Kapitels V.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 20. Mai 2024 · beantwortet am 8. August 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2025_7387Soll das Feld „refPeriod“ den Meldetermin für das Informationsregister wiedergeben?
Nein: Maßgeblich ist der Referenzzeitpunkt, nicht der Abgabetermin. Ab 2026 ist das der 31. Dezember des Vorjahres.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 25. März 2025 · beantwortet am 8. August 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2025_7309Verlangt Artikel 28 Absatz 3 eine gesonderte Anzeige zusätzlich zur Registereinreichung?
Nein. Die jährliche Übermittlung der Register an die europäischen Behörden erfüllt die Anforderung grundsätzlich; eine zweite, gesonderte Meldung ist nicht erforderlich. Die Vorlage auf Anfrage und die zeitnahe Unterrichtung über geplante Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen bleiben bestehen.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 17. Januar 2025 · beantwortet am 14. August 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · DORA282Welche Währung ist bei einem gruppeninternen Vertrag im Informationsregister anzugeben, wenn die Beteiligten in unterschiedlichen Währungen bilanzieren?
Die Währung des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung nutzt. Der Verweis in den Anweisungen auf das Feld B_01.02 C0040 ist ein Schreibfehler; richtig ist C0100, also die Währung des Jahresabschlusses.
Die Zuordnung zu Artikel 28 ist eine Einordnung; das Q&A nennt keinen DORA-Artikel.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final · Frage eingereicht am 11. Dezember 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko, vom Leitungsorgan beschlossen und regelmäßig überprüft (Absatz 2)
- Das Informationsregister, mit der Unterscheidung kritisch/wichtig oder nicht
- Der jährliche Bericht an die Aufsicht über neue Vereinbarungen (Absatz 3)
- Nachweis der Unterrichtung bei geplanten Vereinbarungen zu kritischen oder wichtigen Funktionen und bei nachträglich kritisch gewordenen Funktionen
- Vorabbewertungen nach Absatz 4 zu jedem Vertragsschluss
- Der Nachweis, dass die vier Kündigungsgründe des Absatzes 7 vertraglich abgedeckt sind
- Ausstiegsstrategien und -pläne, dokumentiert, getestet und überprüft
- Der risikobasierte Plan für Audits und Inspektionen nach Absatz 6
Häufige Fragen zu Artikel 28
Kann ein Finanzunternehmen die Verantwortung an den IKT-Dienstleister abgeben?
Nein. Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a DORA bleiben Finanzunternehmen jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen nach der Verordnung und dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht verantwortlich. Zertifikate und Prüfberichte des Anbieters sind Erkenntnisquellen, keine Entlastung.
Wann muss die Aufsicht über einen geplanten Vertrag unterrichtet werden?
Nach Artikel 28 Absatz 3 DORA zeitnah über jede geplante vertragliche Vereinbarung über IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen; außerdem dann, wenn eine Funktion nachträglich kritisch oder wichtig geworden ist.
Für welche Verträge braucht es einen Ausstiegsplan?
Nach Artikel 28 Absatz 8 DORA für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen. Der Plan muss umfassend, dokumentiert, ausreichend getestet und regelmäßig überprüft sein und alternative Lösungen sowie Übergangspläne enthalten.
Weiter
- Entscheidungshilfe: kritische oder wichtige Funktion erzeugt den begründeten Einstufungsvermerk, auf dem die Pflichten dieses Artikels aufbauen
- Vorlage Vorabbewertung nach Absatz 4 (DOCX): die fünf Prüfungen als ausfüllbarer Bogen
- Anleitung: das Informationsregister einreichen
- Erhebungsliste IKT-Dienstleister (XLSX) mit allen 98 Registerfeldern und Ausfüllanleitung
Stand: 28. September 2026