Wen dieser Artikel betrifft
- VVoller Rahmen
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- IKTIKT-Dienstleister
Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 34 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Um einen kohärenten Ansatz bei den Überwachungstätigkeiten sicherzustellen und um koordinierte allgemeine Überwachungsstrategien und kohärente operative Ansätze und Arbeitsmethoden sicherzustellen, richten die drei gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b benannten federführenden Überwachungsbehörden ein JON ein, um sich in den Vorbereitungsphasen untereinander abzustimmen und die Überwachung über die von ihnen jeweils überwachten kritischen IKT-Drittdienstleister sowie über das etwaige Vorgehen, das gemäß Artikel 42 erforderlich sein könnte, zu koordinieren.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die federführenden Überwachungsbehörden ein gemeinsames Überwachungsprotokoll, in dem die genauen Verfahren für die tägliche Koordinierung und die Gewährleistung eines raschen Austauschs und rascher Reaktionen festgelegt sind. Das Protokoll wird regelmäßig überarbeitet, um den operativen Erfordernissen, insbesondere der Entwicklung praktischer Überwachungsregelungen, Rechnung zu tragen.
(3) Die federführenden Überwachungsbehörden können die EZB und die ENISA auf Ad-hoc-Basis ersuchen, fachliche Beratung zu leisten, praktische Erfahrungen auszutauschen oder an spezifischen Koordinierungssitzungen des JON teilzunehmen.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 34 richtet das gemeinsame Überwachungsnetz (JON) ein, in dem die drei federführenden Überwachungsbehörden ihre Arbeit abstimmen.
Der Artikel begründet keine Pflicht für Ihr Haus. Man braucht ihn, weil das JON in den folgenden Artikeln immer wieder auftaucht: bei Untersuchungen, Inspektionen, Zwangsgeldern und Folgemaßnahmen.
In der Praxis
Drei Aufsichtsbehörden, ein Anbieter
Ein großer Cloud-Anbieter bedient Banken, Versicherer und Wertpapierfirmen gleichzeitig. Ohne Abstimmung bekäme er drei Prüfprogramme. Das JON ist die Antwort darauf: ein gemeinsames Überwachungsprotokoll mit Verfahren für die tägliche Koordinierung.
Für Anbieter ist das eine gute Nachricht: eine Anlaufstelle statt dreier. Für Finanzunternehmen bedeutet es, dass Erkenntnisse aus einem Sektor in allen anderen ankommen.
EZB und ENISA auf Zuruf
Nach Absatz 3 können die federführenden Überwachungsbehörden EZB und ENISA ad hoc um fachliche Beratung bitten oder zu Koordinierungssitzungen einladen. Das erklärt, warum sich in späteren Empfehlungen technische Maßstäbe finden, die nicht aus der Finanzaufsicht stammen.
Häufige Fragen zu Artikel 34
Was ist das JON nach DORA?
Das gemeinsame Überwachungsnetz (Joint Oversight Network) nach Artikel 34 Absatz 1 DORA. Die drei federführenden Überwachungsbehörden richten es ein, um sich in den Vorbereitungsphasen abzustimmen und die Überwachung der ihnen jeweils zugewiesenen kritischen IKT-Drittdienstleister kohärent durchzuführen.
Weiter
- Artikel 40: das gemeinsame Untersuchungsteam
- Artikel 33: die Aufgaben der federführenden Überwachungsbehörde
Stand: 28. September 2026