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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 35 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die federführende Überwachungsbehörde hat zur Wahrnehmung der in diesem Abschnitt dargelegten Aufgaben in Bezug auf die kritischen IKT-Drittdienstleister die Befugnis,
- ¶a)alle einschlägigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 37 anzufordern;
- ¶b)allgemeine Untersuchungen und Inspektionen gemäß den Artikeln 38 bzw. 39 durchzuführen;
- ¶c)nach Abschluss der Überwachungstätigkeiten Berichte anzufordern, in denen die ergriffenen Maßnahmen oder die Abhilfemaßnahmen aufgeführt sind, die von den kritischen IKT-Drittdienstleistern in Bezug auf die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Empfehlungen ergriffen wurden;
- ¶d)Empfehlungen zu den in Artikel 33 Absatz 3 genannten Bereichen abzugeben, insbesondere in Bezug auf Folgendes:
- ¶i)die Anwendung spezifischer IKT-Sicherheits- und Qualitätsanforderungen oder -verfahren, insbesondere in Bezug auf die Herausgabe von Patches, Aktualisierungen, Verschlüsselung und andere Sicherheitsmaßnahmen, die die federführende Überwachungsbehörde für die Gewährleistung der IKT-Sicherheit von Diensten, die Finanzunternehmen bereitgestellt werden, für relevant hält;
- ¶ii)die Verwendung von Bedingungen — einschließlich ihrer technischen Umsetzung — zu denen die kritischen IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen bereitstellen, die die federführende Überwachungsbehörde für relevant hält, um die Entstehung punktueller Ausfälle oder deren Verstärkung zu verhindern oder um mögliche systemische Auswirkungen im Finanzsektor der Union im Falle eines IKT-Konzentrationsrisikos zu minimieren;
- ¶iii)jede geplante Unterauftragsvergabe, in deren Fall die federführende Überwachungsbehörde aufgrund der Prüfung der gemäß den Artikeln 37 und 38 erlangten Informationen der Auffassung ist, dass eine weitere Unterauftragsvergabe, einschließlich Vereinbarungen über die Unterauftragsvergabe, die die kritischen IKT-Drittdienstleister mit anderen IKT-Drittdienstleistern oder mit IKT-Unterauftragnehmern mit Sitz in einem Drittland zu schließen beabsichtigen, Risiken für die Erbringung von Dienstleistungen durch das Finanzunternehmen oder Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen kann;
- ¶iv)von der Vereinbarung über weitere Unterauftragsvergabe abzusehen, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- —Bei dem ausgewählten Unterauftragnehmer handelt es sich um einen IKT-Drittdienstleister oder einen IKT-Unterauftragnehmer mit Sitz in einem Drittland;
- —die Unterauftragsvergabe betrifft eine kritische oder wichtige Funktion des Finanzunternehmens; und
- —die federführende Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass diese Unterauftragsvergabe ein eindeutiges und ernstes Risiko für die Finanzstabilität der Union oder für Finanzunternehmen darstellt, einschließlich der Fähigkeit von Finanzunternehmen, Aufsichtsanforderungen zu erfüllen.
Für die Zwecke der Ziffer iv des vorliegenden Buchstabens übermitteln IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde unter Verwendung der in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorlage Informationen über die Unterauftragsvergabe.
(2) Bei der Ausübung der in diesem Artikel genannten Befugnisse geht die federführende Überwachungsbehörde wie folgt vor:
- ¶a)Sie sorgt für eine regelmäßige Abstimmung innerhalb des JON und bemüht sich gegebenenfalls insbesondere um kohärente Herangehensweisen für die Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister;
- ¶b)sie trägt dem durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 geschaffenen Rahmen gebührend Rechnung und konsultiert erforderlichenfalls die gemäß der genannten Richtlinie benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden, um eine Überschneidung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zu vermeiden, die gemäß der genannten Richtlinie auf kritische IKT-Drittdienstleister angewandt werden könnten;
- ¶c)sie ist bestrebt, das Risiko einer Störung der Dienste, die von kritischen IKT-Drittdienstleistern für Kunden bereitgestellt werden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, so weit wie möglich zu minimieren.
(3) Die federführende Überwachungsbehörde konsultiert das Überwachungsforum, bevor sie die in Absatz 1 genannten Befugnisse ausübt.
Bevor die federführende Überwachungsbehörde Empfehlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d abgibt, bietet die sie dem IKT-Drittdienstleister Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen einschlägige Informationen bereitzustellen, mit denen die erwarteten Auswirkungen auf Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, aufgezeigt werden und die gegebenenfalls Lösungen zur Risikominderung enthalten.
(4) Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet das JON über das Ergebnis der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Befugnisse. Sie übermittelt die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte unverzüglich dem JON und den Behörden, die für diejenigen Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistungen des betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleisters in Anspruch nehmen, zuständig sind.
(5) Kritische IKT-Drittdienstleister arbeiten nach Treu und Glauben mit der federführenden Überwachungsbehörde zusammen und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(6) Bei vollständiger oder teilweiser Nichteinhaltung der Maßnahmen, die infolge der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c zu ergreifen sind, und nach Ablauf einer Frist von mindestens 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der kritische IKT-Drittdienstleister eine Mitteilung über die betreffenden Maßnahmen erhalten hat, erlässt die federführende Überwachungsbehörde eine Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds, um den kritischen IKT-Drittdienstleister zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu zwingen.
(7) Das in Absatz 6 genannte Zwangsgeld wird täglich bis zur Einhaltung der Vorschriften und für höchstens sechs Monate nach Mitteilung der Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds an den kritischen IKT-Drittdienstleister verhängt.
(8) Die Höhe des Zwangsgelds, berechnet ab dem in der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds genannten Zeitpunkt, beträgt bis zu 1 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes, den der kritische IKT-Drittdienstleister im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt die federführende Überwachungsbehörde in Bezug auf die Nichteinhaltung der in Absatz 6 genannten Maßnahmen folgende Kriterien:
- ¶a)Schwere und Dauer der Nichteinhaltung;
- ¶b)ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
- ¶c)das Ausmaß der Zusammenarbeit des IKT-Drittdienstleisters mit der federführenden Überwachungsbehörde.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 führt die federführende Überwachungsbehörde Konsultationen im Rahmen des JON durch, um einen konsistenten Ansatz sicherzustellen.
(9) Zwangsgelder sind administrativer Art und vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den geltenden Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Inspektionen und Zugang erfolgen. Die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats sind für Beschwerden im Zusammenhang mit vorschriftswidrigem Vollzug zuständig. Die Beträge der Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
(10) Die federführende Überwachungsbehörde veröffentlicht sämtliche verhängten Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.
(11) Die federführende Überwachungsbehörde gibt den Vertretern des dem Verfahren unterliegenden kritischen IKT-Drittdienstleisters vor Verhängung eines Zwangsgeldes nach Absatz 6 Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden, und stützt ihre Entscheidungen ausschließlich auf Feststellungen, zu denen sich der vom Verfahren betroffene kritische IKT-Drittdienstleister äußern konnte.
Die Verteidigungsrechte der vom Verfahren betroffenen Personen werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der dem Verfahren unterworfene IKT-Drittdienstleister hat, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, ein Recht auf Akteneinsicht. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der federführenden Überwachungsbehörde.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 35 gibt der federführenden Überwachungsbehörde vier Befugnisse: Informationen anfordern, untersuchen und inspizieren, Berichte über Abhilfemaßnahmen verlangen und Empfehlungen abgeben, bis hin zu der Empfehlung, von einer geplanten Untervergabe abzusehen.
Und er enthält das schärfste Instrument der Verordnung gegenüber einem Anbieter: ein tägliches Zwangsgeld von bis zu 1 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes des Vorjahres, für höchstens sechs Monate.
In der Praxis
Das Zwangsgeld trifft den Anbieter, die Folgen tragen alle
Nach Absatz 6 bis 8 wird das Zwangsgeld täglich bis zur Einhaltung verhängt, höchstens sechs Monate, bis zu 1 % des weltweiten Tagesumsatzes. Maßstäbe sind Schwere und Dauer, Vorsatz oder Fahrlässigkeit und das Ausmaß der Zusammenarbeit. Nach Absatz 10 wird es veröffentlicht, sofern das die Finanzmarktstabilität nicht ernsthaft gefährdet.
Für Finanzunternehmen ist das kein Zuschauersport. Ein öffentlich gemaßregelter Anbieter ist ein Anbieter, über den Ihr Leitungsorgan aus der Zeitung erfährt. Wer die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden nicht verfolgt, verpasst die Vorwarnung, die er umsonst bekommen könnte.
Buchstabe d Ziffer iv: die Empfehlung, eine Untervergabe nicht abzuschließen
Die Behörde kann empfehlen, von einer weiteren Untervergabe abzusehen, wenn kumulative Bedingungen erfüllt sind. Und sie verlangt dazu Informationen über die Untervergabe, nach einer eigenen Vorlage aus Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b.
Das ist der Grund, warum Anbieter in den letzten Jahren anfangen, ihre Unterauftragsketten überhaupt erst zu dokumentieren. Wenn Sie als Finanzunternehmen die Kette abfragen, fragen Sie nach etwas, das der Anbieter der Aufsicht gegenüber ohnehin darstellen muss.
„Empfehlungen“ klingen weicher, als sie wirken
Eine Empfehlung nach Absatz 1 Buchstabe d ist formal nicht bindend. Aber sie löst nach Artikel 42 eine Kette aus: Der Anbieter muss binnen 60 Tagen erklären, ob er ihr folgt; eine unzureichende Erklärung wird veröffentlicht; die Behörden unterrichten Ihr Haus über die festgestellten Risiken; und Sie müssen diese Risiken in Ihrem Management berücksichtigen.
Am Ende dieser Kette kann die Aufsicht von Ihnen verlangen, die Nutzung auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen. Eine Empfehlung an Ihren Anbieter ist damit mittelbar eine Sache Ihres Hauses.
Absatz 2 Buchstabe c schützt Kunden außerhalb des Finanzsektors
Die Behörde ist bestrebt, Störungen für Kunden zu minimieren, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Und nach Absatz 3 erhält der Anbieter vor einer Empfehlung 30 Kalendertage, um genau solche Auswirkungen aufzuzeigen.
Für Anbieter mit gemischter Kundschaft ist das ein wichtiges Verfahrensrecht, und eines, das man nur nutzen kann, wenn man seine Kundenstruktur und deren Abhängigkeiten kennt, bevor der Brief kommt.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773, Artikel 8. Vertragsklauseln und Untervergabe als Teil der Leitlinie für das IKT-Drittparteienrisiko. Amtlicher Text (CELEX 32024R1773)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/532, gesamter Rechtsakt. Die Bedingungen der Untervergabe bei kritischen oder wichtigen Funktionen. Amtlicher Text (CELEX 32025R0532)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
3 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinRichtet sich die Höhe des Zwangsgelds nach dem Tagesumsatz des Unternehmens oder der Gruppe?
Artikel 35 Absatz 8 lässt das offen. Die BaFin geht derzeit von der Gruppenebene aus, weil Artikel 31 Absatz 3 bei der Einstufung von Gruppendienstleistern auf die von der Gruppe insgesamt erbrachten Dienstleistungen abstellt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinStehen IKT-Drittdienstleister durch DORA künftig unter der Finanzdienstleistungsaufsicht?
Kritische IKT-Drittdienstleister unterliegen der Überwachung durch die europäischen Aufsichtsbehörden. Eine Finanzdienstleistungsaufsicht im klassischen Sinn ist das aber nicht: Es gibt keine Zulassung und keinen Zulassungsentzug, und die Aufsicht kann weder Geschäftsleiter abberufen noch Sonderbeauftragte einsetzen. Der Prüfungsmaßstab beschränkt sich auf den Bewertungsrahmen des Artikels 33 Absatz 3.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWelche Rechte erhalten europäische Aufsichtsbehörden bei der Überwachung?
Auskünfte verlangen, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchführen, Empfehlungen aussprechen (etwa zu Patching, Updates, Verschlüsselung, Geschäftsbedingungen und Unterauftragsvergabe) und öffentlich bekanntgeben, wenn ein Unternehmen diese Empfehlungen nicht einhält. Als letztes Mittel kann die Nutzung der Dienstleistung ausgesetzt oder beendet werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Für Finanzunternehmen: ein Verfahren, das Veröffentlichungen und Mitteilungen zu Ihren kritischen Anbietern aufnimmt und bewertet
- Für Anbieter: eine aktuelle Darstellung der eigenen Unterauftragskette nach der Vorlage aus Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b
- Für Anbieter: eine Übersicht der Kundengruppen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung, um die 30-Tage-Frist des Absatzes 3 nutzen zu können
Häufige Fragen zu Artikel 35
Wie hoch kann das Zwangsgeld nach DORA sein?
Nach Artikel 35 Absatz 8 DORA bis zu 1 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes, den der kritische IKT-Drittdienstleister im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Es wird nach Absatz 7 täglich bis zur Einhaltung und für höchstens sechs Monate nach Mitteilung der Entscheidung verhängt.
Kann die Aufsicht einem Anbieter eine Untervergabe verbieten?
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv DORA erlaubt der federführenden Überwachungsbehörde, zu empfehlen, von einer Vereinbarung über weitere Untervergabe abzusehen, wenn die dort genannten kumulativen Bedingungen erfüllt sind. Formal ist das eine Empfehlung; die Folgen bei Nichtbefolgung regelt Artikel 42.
Werden Zwangsgelder gegen IKT-Dienstleister veröffentlicht?
Nach Artikel 35 Absatz 10 DORA veröffentlicht die federführende Überwachungsbehörde sämtliche verhängten Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.
Weiter
- Artikel 42: die Folgen für Ihr Haus
- Artikel 37: Auskunftsersuchen
- Artikel 31: die Einstufung als kritisch
Stand: 28. September 2026