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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 39 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung mit Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams sämtliche Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude des IKT-Drittdienstleisters, wie Hauptverwaltungen, Betriebszentren und sekundäre Räumlichkeiten, betreten und dort alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen durchführen sowie außerhalb dieser Räumlichkeiten Inspektionen durchführen.
Für die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse konsultiert die federführende Überwachungsbehörde das JON.
(2) Die Bediensteten und sonstige Personen, die von der federführenden Überwachungsbehörde zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigt wurden, sind befugt,
- ¶a)diese Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude zu betreten; und
- ¶b)diese Geschäftsräume, Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Inspektion und in dem für die Inspektion erforderlichen Umfang zu versiegeln.
Die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde ermächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie die in Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder angegeben sind, die verhängt werden, wenn sich die Vertreter der betreffenden IKT-Drittdienstleister der Inspektion nicht unterziehen.
(3) Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet die für diejenigen Finanzunternehmen, die diesen IKT-Drittdienstleister in Anspruch nehmen, zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Inspektion.
(4) Die Inspektionen erstrecken sich auf das gesamte Spektrum einschlägiger IKT-Systeme, -Netzwerke, -Geräte, -Informationen und -Daten, die für die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen verwendet werden oder dazu beitragen.
(5) Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet die kritischen IKT-Drittdienstleister vor jeder geplanten Vor-Ort-Inspektion mit angemessenem Vorlauf, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist aufgrund einer Not- oder Krisensituation nicht möglich oder würde Umstände herbeiführen, unter denen die Inspektion oder das Audit nicht mehr wirksam wären.
(6) Der kritische IKT-Drittdienstleister unterzieht sich den durch Beschluss der federführenden Überwachungsbehörde angeordneten Vor-Ort-Inspektionen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Datum des Beginns der Inspektion, die nach Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, anzugeben.
(7) Gelangen die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde bevollmächtigte Personen zu dem Schluss, dass ein kritischer IKT-Drittdienstleister sich einer gemäß diesem Artikel angeordneten Inspektion widersetzt, unterrichtet die federführende Überwachungsbehörde den kritischen IKT-Drittdienstleister über die Folgen einer solchen Widersetzung, einschließlich der Möglichkeit der für die betreffenden Finanzunternehmen zuständigen Behörden, Finanzunternehmen zu verpflichten, die mit diesem kritischen IKT-Drittdienstleister geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen zu kündigen.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 39 erlaubt der Aufsicht, Geschäftsräume, Grundstücke und Gebäude eines kritischen Anbieters zu betreten (Hauptverwaltungen, Betriebszentren und sekundäre Räumlichkeiten) und dort Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen.
Nach Absatz 4 erstreckt sich die Inspektion auf das gesamte Spektrum einschlägiger IKT-Systeme, Netzwerke, Geräte, Informationen und Daten, die für die Erbringung der Dienstleistungen für Finanzunternehmen verwendet werden.
In der Praxis
Versiegeln ist keine Metapher
Nach Absatz 2 Buchstabe b dürfen Geschäftsräume, Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und im erforderlichen Umfang der Inspektion versiegelt werden. Das ist eine Befugnis, die man aus dem Wettbewerbsrecht kennt und im Aufsichtsrecht über IT-Dienstleister selten erwartet.
Für ein Anbieterhaus mit mehreren Standorten heißt das: Die Standortleitungen müssen wissen, was zu tun ist, wenn ein Team mit schriftlicher Ermächtigung erscheint. Das ist eine Anweisung von einer Seite, nicht ein Projekt.
Absatz 5: Vorlauf ist die Regel, nicht die Zusage
Die Behörde unterrichtet mit angemessenem Vorlauf, es sei denn, das ist wegen einer Not- oder Krisensituation nicht möglich oder würde die Inspektion unwirksam machen. Wer sein Verfahren nur auf angekündigte Termine auslegt, hat die Ausnahme nicht abgedeckt.
Widersetzung hat einen benannten Preis
Nach Absatz 7 unterrichtet die Behörde den Anbieter über die Folgen einer Widersetzung. Das führt zurück zu Artikel 35 Absatz 6: Zwangsgeld, täglich, veröffentlicht. Es gibt in diesem Abschnitt keine Situation, in der Verweigerung die günstigere Variante ist.
Was Finanzunternehmen daraus mitnehmen
Ihre Auditrechte nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e sind das, was Sie selbst haben. Artikel 39 ist das, was die europäische Aufsicht bei kritischen Anbietern hat. Die beiden sind nicht austauschbar: Der Bericht einer Aufsichtsinspektion steht Ihnen nicht zu.
Wer seine eigenen Rechte mit dem Argument aufgibt, „da prüft ja die EBA“, gibt etwas auf, das er nie zurückbekommt.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Für Anbieter: eine Handlungsanweisung für unangekündigte Inspektionen, an allen Standorten bekannt
- Für Finanzunternehmen: die eigenen Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e, unabhängig von behördlichen Prüfungen
Häufige Fragen zu Artikel 39
Darf die Aufsicht ein Rechenzentrum eines IKT-Dienstleisters betreten?
Nach Artikel 39 Absatz 1 DORA kann die federführende Überwachungsbehörde sämtliche Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude des IKT-Drittdienstleisters betreten, einschließlich Hauptverwaltungen, Betriebszentren und sekundärer Räumlichkeiten, und dort Vor-Ort-Inspektionen durchführen. Nach Absatz 2 Buchstabe b dürfen Räume, Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Inspektion versiegelt werden.
Werden Inspektionen angekündigt?
Nach Artikel 39 Absatz 5 DORA unterrichtet die federführende Überwachungsbehörde den kritischen IKT-Drittdienstleister vor jeder geplanten Vor-Ort-Inspektion mit angemessenem Vorlauf, es sei denn, dies ist aufgrund einer Not- oder Krisensituation nicht möglich oder würde die Inspektion oder das Audit unwirksam machen.
Weiter
- Artikel 36: Inspektionen in Drittländern
- Artikel 40: das gemeinsame Untersuchungsteam
- Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e: Ihre eigenen Auditrechte
Stand: 28. September 2026