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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 43 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die federführende Überwachungsbehörde erhebt gemäß dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt von kritischen IKT-Drittdienstleistern Gebühren, die die notwendigen Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörde für die Durchführung von Überwachungsaufgaben gemäß dieser Verordnung vollständig decken, einschließlich der Erstattung aller Kosten, die durch die Arbeit des in Artikel 40 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams entstehen können, sowie der Kosten für die Beratung durch die in Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten unabhängigen Sachverständigen in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der direkten Überwachungstätigkeiten fallen.
Die Höhe einer Gebühr, die einem kritischen IKT-Drittdienstleister in Rechnung gestellt wird, deckt alle Kosten ab, die aufgrund der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Aufgaben anfallen, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Umsatz.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Höhe der Gebühren und der Art und Weise ihrer Entrichtung bis zum 17. Juli 2024 zu erlassen.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 43 legt fest, dass die federführende Überwachungsbehörde von kritischen Anbietern Gebühren erhebt, die ihre Ausgaben für die Überwachung vollständig decken, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Untersuchungsteams.
Die Höhe steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Anbieters und wird durch delegierten Rechtsakt festgelegt.
In der Praxis
Wer die Gebühr am Ende zahlt
Eine Aufsichtsgebühr ist für den Anbieter eine Kostenposition wie jede andere. Sie erscheint nicht als Posten auf Ihrer Rechnung, sondern in der Preiskalkulation der nächsten Vertragsrunde.
Das ist kein Grund zur Empörung und kein Argument in einer Verhandlung. Es ist ein Grund, die Selbstverständlichkeit zu hinterfragen, mit der Preissteigerungen mit „regulatorischem Aufwand“ begründet werden: Fragen Sie, welche Anforderung gemeint ist. Die Antwort trennt die belegbaren Fälle von den übrigen.
Ein Anbieter, der kritisch werden will, kauft sich das mit ein
Artikel 31 Absatz 11 erlaubt den freiwilligen Antrag auf Einstufung. Artikel 43 benennt den Preis: vollständige Kostendeckung. Wer beides zusammenliest, versteht, dass es dabei nicht um Prestige geht, sondern um eine Investition in die Vertriebsfähigkeit gegenüber Finanzkunden.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1505, gesamter Rechtsakt. Die Höhe der Überwachungsgebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung nach Absatz 2. Amtlicher Text (CELEX 32024R1505)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
4 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinDürfen die kritischen IKT-Drittdienstleister die Überwachungskosten an die Finanzunternehmen weiterreichen?
DORA greift nicht in die Vertragsfreiheit ein. Ob eine Weiterbelastung zulässig ist, richtet sich allein nach dem jeweiligen Vertrag.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKommen durch die Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister künftig noch mehr Kosten auf Finanzunternehmen zu?
Nein. Die Kosten der Überwachung tragen die als kritisch eingestuften Unternehmen selbst; das gilt auch für Dienstleister, die sich freiwillig unterstellen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen kritische IKT-Drittdienstleister die Kosten der Überwachung selbst tragen?
Ja. Nach Artikel 43 und der delegierten Verordnung zu den Überwachungsgebühren tragen sie die Kosten selbst; die Finanzunternehmen werden nicht belastet.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie hoch sind die Überwachungskosten mindestens?
Nach der Delegierten Verordnung zur Bestimmung der Überwachungsgebühren mindestens 50.000 Euro je kritischem IKT-Drittdienstleister.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Häufige Fragen zu Artikel 43
Müssen kritische IKT-Dienstleister für die Überwachung zahlen?
Ja. Nach Artikel 43 Absatz 1 DORA erhebt die federführende Überwachungsbehörde von kritischen IKT-Drittdienstleistern Gebühren, die ihre notwendigen Ausgaben für die Überwachungsaufgaben vollständig decken, einschließlich der Erstattung der Kosten des gemeinsamen Untersuchungsteams. Die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Anbieters.
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Stand: 28. September 2026