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- IKTIKT-Dienstleister
Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VIII, Artikel 57 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 57 regelt die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte. Bemerkenswert ist, wie eng sie ist: Sie besteht nur für Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 2, also für die Kriterien der Einstufung kritischer Dienstleister und für die Überwachungsgebühren.
Übertragen ist sie für fünf Jahre ab dem 17. Januar 2024, mit stillschweigender Verlängerung. Parlament und Rat können die Befugnisübertragung widerrufen und haben ein Einspruchsrecht von drei Monaten.
In der Praxis
Warum die Enge dieser Befugnis praktisch wichtig ist
Alle übrigen Konkretisierungen von DORA (Klassifizierung, Meldefristen, Informationsregister, Untervergabe, TLPT) beruhen nicht auf Artikel 57, sondern auf den Mandaten für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards in den jeweiligen Fachartikeln.
Für die Praxis heißt das: Wenn sich etwas ändert, kommt die Änderung fast immer über einen neuen technischen Standard und nicht über einen delegierten Rechtsakt. Im Blick behalten muss man also die Arbeitsprogramme der drei europäischen Aufsichtsbehörden.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1502, gesamter Rechtsakt. Erlassen auf Grundlage des Artikels 31 Absatz 6. Sie enthält die Kriterien für die Einstufung als kritisch. Amtlicher Text (CELEX 32024R1502)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1505, gesamter Rechtsakt. Erlassen auf Grundlage des Artikels 43 Absatz 2. Sie regelt die Überwachungsgebühren. Amtlicher Text (CELEX 32024R1505)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Häufige Fragen zu Artikel 57
Für welche Vorschriften kann die Kommission delegierte Rechtsakte zu DORA erlassen?
Nach Artikel 57 Absatz 2 DORA nur für Artikel 31 Absatz 6 (die Präzisierung der Kriterien für die Einstufung kritischer IKT-Drittdienstleister) und für Artikel 43 Absatz 2, die Überwachungsgebühren. Die Befugnis gilt für fünf Jahre ab dem 17. Januar 2024 und verlängert sich stillschweigend.
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Stand: 28. September 2026