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- IKTIKT-Dienstleister
Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel IX, Artikel 58 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Bis zum 17. Januar 2028 führt die Kommission nach Konsultation der ESA und des ESRB, je nach Sachlage, eine Überprüfung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. Die Überprüfung muss sich mindestens auf Folgendes erstrecken:
- ¶a)die Kriterien für die Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 31 Absatz 2;
- ¶b)die Freiwilligkeit der Meldung erheblicher Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19;
- ¶c)die Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 12 und die Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erster Gedankenstrich, um die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland und die Notwendigkeit der Gründung eines Tochterunternehmens in der Union zu bewerten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens umfasst die Überprüfung eine Analyse der Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 12, einschließlich hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang von Finanzunternehmen der Union zu Dienstleistungen aus Drittländern und der Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen auf dem Unionsmarkt, und berücksichtigt weitere Entwicklungen auf den Märkten für die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen, die von Finanzunternehmen und Finanzaufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser Regelung bzw. der damit verbundenen Beaufsichtigung gewonnenen praktischen Erfahrungen sowie alle einschlägigen regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen auf internationaler Ebene.
- ¶d)die Angemessenheit der Einbeziehung derjenigen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e genannten Finanzunternehmen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, die automatisierte Vertriebssysteme nutzen, unter Berücksichtigung künftiger Marktentwicklungen im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Systeme;
- ¶e)die Funktionsweise und Wirksamkeit des JON bei der Förderung der Kohärenz der Überwachung und der Effizienz des Informationsaustauschs innerhalb des Überwachungsrahmens.
(2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Richtlinie (EU) 2015/2366 bewertet die Kommission, ob die Resilienz von Zahlungssystemen und Zahlungsabwicklungstätigkeiten gegenüber Cyberangriffen erhöht werden muss und ob es angemessen ist, den Geltungsbereich dieser Verordnung auf Betreiber von Zahlungssystemen und an Zahlungsabwicklungstätigkeiten beteiligte Stellen auszuweiten. Die Kommission legt unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie (EU) 2015/2366 bis spätestens 17. Juli 2023 einen Bericht vor.
Auf der Grundlage dieses Überprüfungsberichts und nach Konsultation der ESA, der EZB und des ESRB kann die Kommission gegebenenfalls als Teil des Gesetzgebungsvorschlags, den sie gemäß Artikel 108 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 annehmen kann, einen Vorschlag unterbreiten, mit dem sichergestellt wird, dass alle Betreiber von Zahlungssystemen und alle an Zahlungsabwicklungstätigkeiten beteiligte Stellen einer angemessenen Überwachung unterliegen, wobei der bestehenden Überwachung durch die Zentralbank Rechnung zu tragen ist.
(3) Bis zum 17. Januar 2026 führt die Kommission nach Konsultation der ESA und des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer eine Überprüfung durch und legt — gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag — dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob strengere Anforderungen an Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf die digitale operationale Resilienz angemessen sind, indem Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden oder die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39) geändert wird.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 58 ist der Blick nach vorn. Bis zum 17. Januar 2028 überprüft die Kommission die Verordnung und legt einen Bericht vor, gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
Fünf Punkte sind ausdrücklich genannt; der interessanteste steht unter Buchstabe b: die Freiwilligkeit der Meldung erheblicher Cyberbedrohungen nach Artikel 19.
In der Praxis
Buchstabe b ist eine Vorankündigung
Dass die Freiwilligkeit ausdrücklich zur Überprüfung gestellt wird, ist ein deutliches Signal. Wer heute seinen Prozess so baut, dass erhebliche Cyberbedrohungen ohnehin erfasst, bewertet und dokumentiert werden, muss im Fall einer Änderung nur den Meldeweg anschließen.
Wer die Freiwilligkeit dagegen als Erlaubnis liest, gar nichts zu tun, baut den Prozess später neu. Artikel 17 Absatz 2 verlangt die Erfassung ohnehin schon heute.
Buchstabe c betrifft die Drittlandanbieter
Überprüft werden die Regelung zur Unionstochter nach Artikel 31 Absatz 12 und die Untervergabebefugnis der federführenden Überwachungsbehörde, ausdrücklich einschließlich der Frage, wie es um den Zugang von Unionsunternehmen zu Drittlanddienstleistungen und deren Verfügbarkeit auf dem Unionsmarkt steht.
Das ist die politisch heikelste Stelle der ganzen Verordnung, und sie ist bewusst zur Nachjustierung offengehalten.
Absatz 3 betrifft die Abschlussprüfer
Bis zum 17. Januar 2026 überprüft die Kommission, ob Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den Geltungsbereich aufgenommen oder die Abschlussprüferrichtlinie geändert werden sollte. Für Häuser ist das mittelbar relevant: Es betrifft die Anforderungen an die eigenen Prüfer.
Häufige Fragen zu Artikel 58
Wird DORA überprüft?
Ja. Nach Artikel 58 Absatz 1 DORA führt die Kommission bis zum 17. Januar 2028 eine Überprüfung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag. Die Überprüfung erstreckt sich mindestens auf die Kriterien der Einstufung kritischer Dienstleister, die Freiwilligkeit der Meldung erheblicher Cyberbedrohungen, die Regelung zu Drittlandanbietern, die Einbeziehung bestimmter Vermittler und die Wirksamkeit des gemeinsamen Überwachungsnetzes.
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Stand: 28. September 2026