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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel IX, Artikel 59 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
- ¶1.Anhang I Abschnitt A Nummer 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).
(*1) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“ "
- ¶2.Anhang III Nummer 12 erhält folgende Fassung:
- ¶„12.Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Rechnungslegung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.“
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 59 ändert die Ratingagenturverordnung: Die Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen richten sich nun nach DORA.
Betroffen ist ein enger Kreis. Wer keine Ratingagentur ist, braucht den Artikel nicht; er zeigt aber das Muster, das sich in den Artikeln 60 bis 63 wiederholt.
In der Praxis
Das Muster hinter den Artikeln 59 bis 63
Die Verordnung räumt in fünf anderen Rechtsakten die Stellen ab, an denen bislang eigene IT-Anforderungen standen, und ersetzt sie durch den Verweis auf DORA. Was gestrichen wird, wird nicht ersatzlos gestrichen, sondern zentral geregelt.
Für die Praxis heißt das: Wer eine ältere Hausrichtlinie hat, die sich auf die IT-Vorgaben eines dieser Rechtsakte stützt, sollte die Fundstelle prüfen. Einige dieser Absätze gibt es nicht mehr.
Häufige Fragen zu Artikel 59
Was ändert DORA für Ratingagenturen?
Nach Artikel 59 DORA wird Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 so gefasst, dass die wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 vorzuhalten sind; Anhang III Nummer 12 wird entsprechend angepasst.
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Stand: 28. September 2026