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Die Verordnung · Kapitel IX: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 64

Inkrafttreten und Anwendung

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel IX, Artikel 64 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Januar 2025.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 64 ist der letzte Artikel und der kürzeste mit der größten Wirkung: Die Verordnung gilt ab dem 17. Januar 2025, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Kein Umsetzungsgesetz, keine nationale Übernahme, keine Umsetzungsfrist. Das ist der Unterschied zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie, und der Grund, warum es keine deutsche Fassung von DORA gibt, sondern nur die deutsche Sprachfassung der Verordnung.

In der Praxis

Was „unmittelbar“ praktisch bedeutet

Sie berufen sich in Ihrer Hausrichtlinie direkt auf DORA, nicht auf eine deutsche Norm, die DORA umsetzt. Nationale Regelungen gibt es nur dort, wo die Verordnung sie ausdrücklich vorsieht, etwa bei den Sanktionen nach Artikel 50 oder beim Wahlrecht des Artikels 2 Absatz 4.

Für die Zitierweise heißt das: „Artikel 30 Absatz 3 DORA“, nicht „§ ... DORA-Umsetzungsgesetz“. Ein solches Gesetz gibt es für die materiellen Anforderungen nicht.

Der 17. Januar 2025 ist vorbei, jedenfalls für fast alle

Die Verordnung gilt seitdem. Die einzige größere Verschiebung in Deutschland betraf Häuser, die bis zum 31. Dezember 2026 noch nach den BAIT arbeiten durften und ab dem 1. Januar 2027 unter Artikel 16 fallen; das war eine aufsichtliche Übergangsregelung, keine Verlängerung der Geltung.

Wer heute beginnt, holt nach. Das ist unangenehm, aber machbar, und es ist immer noch besser als ein Projekt, das mit der Frage startet, ob man wirklich betroffen ist.

Was die Aufsicht dazu sagt

2 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.

Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.

BaFinSeit wann wird DORA angewendet?

Seit dem 17. Januar 2025.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWird es Übergangsfristen im Rahmen von DORA geben?

Nein. Die Verordnung trat am 16. Januar 2023 in Kraft, die zweijährige Vorbereitungszeit endete am 17. Januar 2025. Eine weitere Übergangsfrist gibt es nicht.

Erfasst am 3. Oktober 2026

Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.

Häufige Fragen zu Artikel 64

Seit wann gilt DORA?

Nach Artikel 64 DORA gilt die Verordnung ab dem 17. Januar 2025. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; ein nationales Umsetzungsgesetz ist dafür nicht erforderlich.

Braucht DORA ein deutsches Umsetzungsgesetz?

Nein. Als Verordnung gilt DORA nach Artikel 64 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nationale Vorschriften gibt es nur dort, wo die Verordnung sie ausdrücklich vorsieht, etwa bei den Sanktionen nach Artikel 50 DORA oder beim Wahlrecht nach Artikel 2 Absatz 4 DORA.

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Stand: 28. September 2026