Wen dieser Artikel betrifft
- VVoller Rahmen
- 16Artikel 16
- IKTIKT-Dienstleister
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel IX, Artikel 61 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:
- ¶1.Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Zentralverwahrer ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz angemessener IKT-Tools, Verfahren und Strategien, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichtet und verwaltet werden, sowie durch alle anderen relevanten angemessenen Instrumente, Kontrollen und Verfahren für andere Arten operationeller Risiken, auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, so gering wie möglich.
(*3) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“ "
- ¶2.Absatz 2 wird gestrichen;
- ¶3.Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem legt ein Zentralverwahrer eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie sowie einen Notfallwiederherstellungsplan, einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, fest, die er anwendet und befolgt, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, das Aufrechterhalten der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten zu gewährleisten.
(4) Der Plan nach Absatz 3 muss eine Wiederherstellung aller Geschäfte und Positionen der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, damit die Teilnehmer eines Zentralverwahrers ihre Tätigkeiten in sicherer Weise fortsetzen und Lieferungen und Abrechnungen zum geplanten Termin vornehmen können; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass kritische IT-Systeme nach der Störung wieder in Betrieb genommen werden können, so wie in Artikel 12 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgesehen.“
- ¶4.Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und managt die Risiken, die von wichtigen Teilnehmern an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von Dienstleistern und Versorgungsbetrieben, anderen Zentralverwahrern oder anderen Marktinfrastrukturen für seinen Geschäftsbetrieb ausgehen könnten. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden auf Verlangen über alle solchermaßen ermittelten Risiken. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden ferner unverzüglich über alle Störfälle infolge dieser Risiken, die nicht im Zusammenhang mit dem IKT-Risiko auftreten.“
- ¶5.Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(7) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die operationellen Risiken nach den Absätzen 1 und 6 — mit Ausnahme von IKT-Risiken — sowie die Verfahren zur Prüfung, Bewältigung oder Minimierung dieser Risiken einschließlich der Geschäftsfortführungsleitlinien und der Notfallsanierungspläne nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Verfahren zu ihrer Beurteilung präzisiert werden.“
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 61 ändert die Zentralverwahrerverordnung. Zentralverwahrer mindern ihr operationelles IKT-Risiko künftig mit Tools, Verfahren und Strategien, die nach DORA eingerichtet und verwaltet werden.
Bemerkenswert ist der Verweis in Absatz 4: Die Wiederinbetriebnahme kritischer IT-Systeme richtet sich nach Artikel 12 Absätze 5 und 7 DORA.
In der Praxis
Der Verweis auf Artikel 12 ist ein gutes Beispiel für die neue Systematik
Früher standen Wiederanlaufanforderungen im Fachrecht, heute im Querschnittsrecht. Wer die Anforderung sucht, findet sie nicht mehr dort, wo sie jahrelang stand.
Dasselbe gilt für die Meldung: Nach dem geänderten Absatz 6 unterrichtet der Zentralverwahrer die Behörden unverzüglich über Störfälle, die nicht im Zusammenhang mit dem IKT-Risiko auftreten; die IKT-Vorfälle laufen über Artikel 19 DORA.
Häufige Fragen zu Artikel 61
Was ändert DORA für Zentralverwahrer?
Artikel 61 DORA ändert die Verordnung (EU) Nr. 909/2014: Zentralverwahrer mindern operationelle Risiken mit IKT-Tools, Verfahren und Strategien, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden; die Geschäftsfortführungsleitlinie und der Notfallwiederherstellungsplan umfassen die nach DORA eingerichteten IKT-Teile; die Wiederinbetriebnahme kritischer IT-Systeme richtet sich nach Artikel 12 Absätze 5 und 7 DORA; und die Unterrichtungspflicht für Störfälle gilt nur noch für solche, die nicht mit IKT-Risiken zusammenhängen.
Weiter
Stand: 28. September 2026