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Die Verordnung · Kapitel IX: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 62

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel IX, Artikel 62 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

  • 1.Artikel 27g wird wie folgt geändert:
    • a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      • „(4)Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

      (*4) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“ "

    • b)Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
      • „c)die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.“
  • 2.Artikel 27h wird wie folgt geändert:
    • a)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      „(5) Ein CTP muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

    • b)in Absatz 8 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
      • „e)die konkreten organisatorischen Anforderungen nach Absatz 4.“
  • 3.Artikel 27i wird wie folgt geändert:
    • a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      „(3) Ein ARM muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

    • b)Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
      • „b)die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.“

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 62 ändert die MiFIR: Anbieter konsolidierter Datenticker und genehmigte Meldemechanismen erfüllen künftig die Anforderungen an die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen nach DORA.

Der kürzeste Änderungsartikel der Verordnung und ein weiteres Beispiel für dasselbe Muster.

In der Praxis

Für Datenbereitstellungsdienste ändert sich der Bezugspunkt, nicht die Richtung

Wer als Datenbereitstellungsdienst bisher die IT-Anforderungen der MiFIR umgesetzt hat, arbeitet ab jetzt gegen DORA. Der Umfang ist dabei deutlich größer: Kapitel II bis V der Verordnung gelten vollständig, nicht nur ein Abschnitt über Netzwerksicherheit.

Häufige Fragen zu Artikel 62

Was ändert DORA an der MiFIR?

Artikel 62 DORA ändert die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in den Artikeln 27g, 27h und 27i: Anbieter konsolidierter Datenticker und genehmigte Meldemechanismen müssen die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.

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Stand: 28. September 2026