Wen dieser Artikel betrifft
- VVoller Rahmen
- 16Artikel 16
- IKTIKT-Dienstleister
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel III, Artikel 19 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Finanzunternehmen melden der nach Artikel 46 jeweils zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle.
Unterliegt ein Finanzunternehmen der Aufsicht mehr als einer nach Artikel 46 zuständigen nationalen Behörde, so benennen die Mitgliedstaaten eine einzige zuständige Behörde als einschlägige zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der im vorliegenden Artikel aufgeführten Funktionen und Aufgaben verantwortlich ist.
Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurden, melden schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten jeweils zuständigen nationalen Behörde, die diese Meldung unverzüglich an die EZB weiterleitet.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 erstellen Finanzunternehmen nach Erfassung und Analyse aller relevanten Informationen unter Verwendung der in Artikel 20 genannten Vorlage die Erstmeldung und die Meldungen nach Absatz 4 und übermitteln diese der zuständigen Behörde. Falls es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Erstmeldung unter Verwendung der Vorlage zu übermitteln, teilen die Finanzunternehmen dies der zuständigen Behörde auf anderem Wege mit.
Die Erstmeldung und die Meldungen nach Absatz 4 enthalten alle Informationen, die die zuständige Behörde benötigt, um die Signifikanz des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls zu ermitteln und mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu bewerten.
Unbeschadet der Meldung gemäß Unterabsatz 1 durch das Finanzunternehmen an die jeweils zuständige Behörde können die Mitgliedstaaten zusätzlich festlegen, dass einige oder alle Finanzunternehmen die Erstmeldung und jede Meldung nach Absatz 4 auch den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden oder Computer-Notfallteams (computer security incident response teams — CSIRT) unter Verwendung der in Artikel 20 genannten Vorlage zur Verfügung stellen müssen.
(2) Finanzunternehmen können der jeweils zuständigen Behörde auf freiwilliger Basis erhebliche Cyberbedrohungen melden, wenn sie der Auffassung sind, dass die Bedrohung für das Finanzsystem, die Dienstnutzer oder die Kunden relevant ist. Die jeweils zuständige Behörde kann derartige Informationen anderen in Absatz 6 genannten einschlägigen Behörden zur Verfügung stellen.
Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurden, können erhebliche Cyberbedrohungen auf freiwilliger Basis der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten jeweils zuständigen nationalen Behörde melden, die diese Meldung unverzüglich an die EZB weiterleitet.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Finanzunternehmen, die auf freiwilliger Basis eine Meldung gemäß Unterabsatz 1 vornehmen, diese Meldung auch an die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten CSIRT erstatten können.
(3) Wenn ein schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall auftritt und Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden hat, unterrichten die Finanzunternehmen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt haben, ihre Kunden unverzüglich über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Vorfalls zu mindern.
Im Falle einer erheblichen Cyberbedrohung unterrichten die Finanzunternehmen gegebenenfalls ihre potenziell betroffenen Kunden über angemessene Schutzmaßnahmen, die diese ergreifen könnten.
(4) Finanzunternehmen legen innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii festzulegenden Fristen der jeweils zuständigen Behörde Folgendes vor:
- ¶a)eine Erstmeldung;
- ¶b)nach der Erstmeldung gemäß Buchstabe a eine Zwischenmeldung, sobald sich der Status des ursprünglichen Vorfalls erheblich geändert hat oder sich die Handhabung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls auf der Grundlage neuer verfügbarer Informationen geändert hat, gegebenenfalls gefolgt von aktualisierten Meldungen, wann immer eine entsprechende Statusaktualisierung vorliegt, sowie auf ausdrücklichen Antrag der zuständigen Behörde;
- ¶c)eine Abschlussmeldung, wenn die Ursachenanalyse abgeschlossen ist — unabhängig davon, ob bereits Minderungsmaßnahmen getroffen wurden oder nicht — und sich die tatsächlichen Auswirkungen beziffern lassen und Schätzungen ersetzen.
(5) Finanzunternehmen dürfen im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten die Meldepflichten nach diesem Artikel an einen Drittdienstleister auslagern. Bei einer solchen Auslagerung bleibt das Finanzunternehmen in vollem Umfang für die Erfüllung der Anforderungen für die Meldung von Vorfällen verantwortlich.
(6) Nach Eingang der Erstmeldung und jeder Meldung nach Absatz 4 übermittelt die zuständige Behörde auf der Grundlage der je nach Sachlage bestehenden jeweiligen Zuständigkeiten zeitnah Einzelheiten zu dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall an die folgenden Empfänger:
- ¶a)die EBA, die ESMA oder die EIOPA;
- ¶b)die EZB, sofern es sich um Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d handelt;
- ¶c)die zuständigen Behörden, die zentrale Anlaufstelle oder die CSIRT, die jeweils gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannt oder eingerichtet werden;
- ¶d)die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsbehörden und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board — SRB) in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) genannten Unternehmen sowie in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen und Gruppen, wenn diese Einzelheiten Vorfälle betreffen, die ein Risiko für die Sicherstellung kritischer Funktionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU darstellen; und
- ¶e)andere einschlägige Behörden nach nationalem Recht.
(7) Nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 6 bewerten die EBA, die ESMA oder die EIOPA und die EZB in Abstimmung mit der ENISA und in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Behörde, ob der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten von Belang ist. Im Anschluss an diese Bewertung benachrichtigen die EBA, die ESMA oder die EIOPA die jeweils zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten entsprechend. Die EZB unterrichtet die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken über die für das Zahlungssystem relevanten Aspekte. Auf der Grundlage dieser Unterrichtung treffen die zuständigen Behörden gegebenenfalls alle für die unmittelbare Stabilität des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen.
(8) Die von der ESMA gemäß Absatz 7 vorzunehmende Meldung berührt nicht die Verantwortung der zuständigen Behörde, die Einzelheiten des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls umgehend an die einschlägige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiterzuleiten, wenn ein Zentralverwahrer eine umfassende grenzüberschreitende Tätigkeit in dem Aufnahmemitgliedstaat ausübt, der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall wahrscheinlich schwerwiegende Folgen für die Finanzmärkte des Aufnahmemitgliedstaats hat und zwischen den zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Beaufsichtigung von Finanzunternehmen bestehen.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 19 ist der Artikel mit der Uhr. Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle sind der zuständigen Behörde zu melden, und zwar in drei Stufen: Erstmeldung, Zwischenmeldung, Abschlussmeldung (Absatz 4).
Die Fristen stehen nicht hier, sondern in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301: Erstmeldung innerhalb von vier Stunden nach der Einstufung als schwerwiegend, spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung; Zwischenmeldung spätestens 72 Stunden nach der Erstmeldung; Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der letzten Zwischenmeldung.
In der Praxis
Zwei Uhren laufen gleichzeitig
Die Vier-Stunden-Frist beginnt mit der Einstufung, die 24-Stunden-Frist mit der Kenntnis. Maßgeblich ist die Frist, die zuerst abläuft. Ein Beispiel: Wer um 9 Uhr Kenntnis erlangt und um 20 Uhr einstuft, muss bis Mitternacht melden. Die Vier-Stunden-Frist aus der Einstufung endet um 24 Uhr, die 24-Stunden-Frist aus der Kenntnis erst um 9 Uhr am Folgetag.
Stufen Sie dagegen erst nach Ablauf der 24 Stunden ein, greift Absatz 2 der Delegierten Verordnung: Dann gelten vier Stunden ab der Einstufung. Das ist keine Verlängerung, sondern die Auffangregel. Eine ausdrückliche Begründungspflicht für die späte Einstufung enthält Absatz 2 nicht. Dass Sie den Zeitpunkt erklären können müssen, folgt aus dem Klassifizierungsprozess nach Artikel 18, nicht aus dieser Vorschrift.
Die Wochenendregel gilt nicht für alle
Nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 darf eine auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallende Frist bis 12 Uhr des folgenden Arbeitstags erfüllt werden. Absatz 5 nimmt davon aber aus: Kreditinstitute, zentrale Gegenparteien, Betreiber von Handelsplätzen und Unternehmen, die nach NIS-2 als wesentlich oder wichtig eingestuft sind, jeweils für Erst- und Zwischenmeldung.
Für eine Bank gibt es an einem Feiertag also keine Erleichterung, aber nur bei der Erst- und bei der Zwischenmeldung. Für die Abschlussmeldung gilt Absatz 4 auch für sie. Das ist die Unterscheidung, an die im Ernstfall am wenigsten gedacht wird; der Fristenrechner trifft sie deshalb.
Absatz 6 geht weiter: Die zuständige Behörde kann die Erleichterung auch anderen Finanzunternehmen entziehen, wenn sie bedeutend oder für den Finanzsektor systemrelevant sind. Das wirkt erst, nachdem sie es dem Unternehmen mitgeteilt hat, und nur für Vorfälle danach. Wer eine solche Mitteilung erhalten hat, rechnet nach einer anderen Regel als sein Wettbewerber.
Absatz 3: Kunden unterrichten ist eine eigene Pflicht
Hat der Vorfall Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden, sind diese unverzüglich über den Vorfall und die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten, sobald das Haus Kenntnis erlangt hat. Diese Pflicht hängt nicht an der Meldung an die Aufsicht und wartet nicht auf sie.
Was das praktisch heißt: Es braucht einen vorbereiteten Text und einen entschiedenen Kanal, bevor der Fall eintritt. Eine Kundeninformation, die erst in der Nacht des Vorfalls abgestimmt wird, kommt zu spät oder falsch.
Absatz 5: Auslagern ja, Verantwortung nein
Die Meldepflichten dürfen an einen Drittdienstleister ausgelagert werden; das Haus bleibt in vollem Umfang verantwortlich. Für Verbundhäuser, deren Rechenzentrum die Meldung technisch erstellt, heißt das: Sie brauchen den Nachweis, dass gemeldet wurde, und die Fristenkontrolle im eigenen Haus.
Der brauchbare Prüfpunkt ist eine Empfangsbestätigung oder ein Protokollauszug je Meldung, abgelegt in Ihrer eigenen Akte, nicht nur in der des Dienstleisters.
Was vor dem ersten Vorfall fertig sein muss
Der Zugang zum Meldeweg der Aufsicht, eingerichtet und mindestens einmal benutzt. Die Vorlage nach Artikel 20 in der aktuellen Fassung. Die Rufkette. Der Kundentext. Und eine Liste der Angaben, die die Erstmeldung braucht, damit niemand um zwei Uhr nachts anfängt, das Formular zu lesen.
Absatz 1 hält für den Notfall fest: Ist die Übermittlung mit der Vorlage technisch nicht möglich, teilen Sie das der Behörde auf anderem Wege mit. Ein technisches Problem entschuldigt also die Form, nicht das Schweigen.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/301, Artikel 5. Die Fristen für Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung einschließlich der Wochenend- und Feiertagsregel. Amtlicher Text (CELEX 32025R0301)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/302, gesamter Rechtsakt. Die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Meldung. Amtlicher Text (CELEX 32025R0302)
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772, gesamter Rechtsakt. Die Schwellen, ab denen ein Vorfall schwerwiegend und damit meldepflichtig ist. Amtlicher Text (CELEX 32024R1772)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
19 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinAn wen sind die Meldungen eines IKT-bezogenen Vorfalls zu erstatten?
An die BaFin. Sie ist zentraler Melde-Hub für alle von ihr beaufsichtigten Finanzunternehmen und zusätzlich für bedeutende Institute unter EZB-Aufsicht mit Sitz in Deutschland.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinBenötigt jedes Finanzunternehmen einen Legal Entity Identifier (LEI)-Code?
Ja. Der LEI ist die Kennung des Finanzunternehmens unter DORA; ohne im MVP registrierten LEI gibt es keinen Zugang zum DORA-Fachverfahren.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinDarf die Meldepflicht von einem Dienstleister erfüllt werden?
Ja, Artikel 19 Absatz 5 erlaubt das; die Auslagerung ist der BaFin anzuzeigen. Die Verantwortung bleibt beim Finanzunternehmen. Eine parallele Eigenmeldung ist möglich, etwa wenn der Dienstleister vertraglich nur bestimmte Vorfälle meldet; Doppelmeldungen sind zu vermeiden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinGibt es Erleichterungen für eine Meldepflicht außerhalb von Geschäftszeiten oder an Wochenenden und Feiertagen?
Die Grundregel bleibt: Erstmeldung binnen vier Stunden nach der Klassifizierung als schwerwiegend, spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme. An Wochenenden und Feiertagen darf eine Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung bis 12 Uhr des nächsten Werktags abgegeben werden, aber nur für Finanzunternehmen, die kein Kreditinstitut, keine zentrale Gegenpartei und kein Handelsplatzbetreiber sind und nicht als wesentliche oder wichtige Einrichtung nach NIS-2 eingestuft wurden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinHandelt es sich beim aggregierten Meldeverfahren typischerweise um einen Anwendungsfall von konzerninternen Drittpartei-Auslagerungen?
Ja, auch konzerninterne Dienstleister können aggregierte Vorfallsmeldungen abgeben, vorausgesetzt, die Konzernunternehmen haben die Meldepflicht an sie ausgelagert und die Bedingungen der Durchführungsverordnung sind erfüllt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIn welcher Sprache werden Vorfallsmeldungen entgegengenommen?
Auf Deutsch und auf Englisch.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIst es möglich, Meldungen durch außereuropäische Dienstleister einzureichen?
Die BaFin hält das für rechtlich nicht ausgeschlossen. Weitere Bedingungen nennt sie nicht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMuss für das Einreichen aggregierter Meldungen ein gesonderter Antrag bei der BaFin gestellt werden?
Nein. Wer die Voraussetzungen erfüllt, braucht keinen Antrag; die Anforderungen an die Auslagerung der Meldepflicht sind aber einzuhalten, insbesondere die Anzeige gegenüber der BaFin.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinSind auch IKT-Drittdienstleister verpflichtet, schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle nach DORA zu melden?
Nein. Dienstleister sind keine Finanzunternehmen, und die Meldepflicht trifft nur Finanzunternehmen. Führt ein Vorfall beim Dienstleister aber zu einem meldepflichtigen Vorfall beim Finanzunternehmen, muss dieses melden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinSind die zu meldenden wiederholten Vorfälle auch zu melden, wenn sie jeweils einzeln nicht zu berichten wären?
Ja. Finanzunternehmen müssen monatlich prüfen, ob wiederkehrende Vorfälle vorliegen. Einzeln nicht schwerwiegende, in Summe aber schwellenüberschreitende Vorfälle sind aggregiert zu melden, nicht einzeln.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWann müssen beaufsichtigte Unternehmen einen IKT-bezogenen Vorfall melden?
Erst, wenn der Vorfall die Klassifizierungskriterien erfüllt, also als schwerwiegend einzustufen ist. Der Klassifizierungsprozess folgt Artikel 18 und wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 konkretisiert; eingereicht wird über das MVP-Portal.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWelche Meldeformate werden mit der IKT-Vorfallsmeldung nach DORA abgelöst?
Die Meldung nach Artikel 96 Absatz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), die Meldung nach § 54 Absatz 1 ZAG (das Rundschreiben 03/2022 (BA) wurde zum 17. Januar 2025 aufgehoben) und, soweit nach DORA gemeldet wird, die Meldung nach NIS-2. Die Meldepflichten der Datenschutz-Grundverordnung bleiben davon unberührt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie kann ich mich als Melder für das Fachverfahren „Digital Operational Resilience Act“ freischalten lassen?
Die Antwort verweist auf die Seite des MVP-Portals zum DORA-Fachverfahren; dort stehen die Schritte zur Freischaltung.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie muss der BaFin die Auslagerung der Meldepflicht an einen Dienstleister mitgeteilt werden?
Über ein von der BaFin bereitgestelltes Excel-Formular.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie sind aggregierte Meldungen zu verstehen?
Ein Drittdienstleister kann eine einzige Meldung für mehrere vom selben Vorfall betroffene Finanzunternehmen einreichen, wenn diese die Meldepflicht an ihn ausgelagert haben und die Voraussetzungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 erfüllt sind.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie sollen erhebliche Cyberbedrohungen gemeldet werden?
Für die freiwillige Mitteilung ist das dafür vorgesehene Excel-Template per E-Mail einzureichen. Ein MVP-Fachverfahren gibt es dafür nicht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinÜber welchen Kommunikationskanal soll gemeldet werden, wenn die Meldung nicht über die MVP erfolgen kann?
Ist die MVP gestört, geht das ausgefüllte Excel-Template ausnahmsweise per gesicherter E-Mail an die BaFin. Hat das Unternehmen keinen Zugriff auf seine Postfächer, ist eine telefonische Meldung möglich. In beiden Fällen ist die reguläre Meldung nachzureichen, sobald die Plattform wieder erreichbar ist.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
ESAs · 2024_7050Ist neben der DORA-Meldung zusätzlich eine Meldung über das EZB-Cyber-Incident-Reporting einzureichen?
Nein. Bedeutende Kreditinstitute melden schwerwiegende IKT-Vorfälle nur nach DORA. Die nationale Behörde leitet die Meldung an die EZB weiter, sodass eine separate Einreichung entfällt.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 3. April 2024 · beantwortet am 11. Dezember 2024 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2025_7613Können einzelne Phishing-Angriffe, die Kunden in deren privatem Umfeld treffen, einen meldepflichtigen schwerwiegenden IKT-Vorfall darstellen?
Phishing in der privaten Sphäre von Kunden, ohne dass die Dienste des Finanzunternehmens beeinträchtigt werden, ist kein IKT-Vorfall im Sinne von DORA und löst keine Meldepflicht aus. Anders liegt es bei erfolgreichen Angriffen auf das Finanzunternehmen selbst oder bei großflächigen Kampagnen, die dessen Dienste beeinträchtigen.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 4. November 2025 · beantwortet am 6. Februar 2026 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Der eingerichtete und erprobte Zugang zum Meldeweg der zuständigen Behörde
- Je Vorfall: Erstmeldung, Zwischenmeldung und Abschlussmeldung mit Zeitstempel und Empfangsnachweis
- Die Fristenberechnung je Meldung, nachvollziehbar aus Kenntnis- und Einstufungszeitpunkt
- Bei Auswirkungen auf Kunden: Nachweis der Unterrichtung und ihr Zeitpunkt
- Bei ausgelagerter Meldung: der eigene Nachweis, dass fristgerecht gemeldet wurde
- Bei Fristversäumnis: die Mitteilung an die Behörde mit Begründung nach Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301
Häufige Fragen zu Artikel 19
Welche Fristen gelten für die Meldung schwerwiegender IKT-Vorfälle nach DORA?
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 zu Artikel 19 Absatz 4 DORA: die Erstmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall innerhalb von vier Stunden nach Einstufung des Vorfalls als schwerwiegend und spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung; die Zwischenmeldung spätestens 72 Stunden nach der Erstmeldung; die Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der Zwischenmeldung oder der letzten aktualisierten Zwischenmeldung.
Gilt die Wochenendregel für Banken?
Für die Erstmeldung und die Zwischenmeldung nicht, für die Abschlussmeldung schon. Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 erlaubt, eine auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallende Frist bis 12 Uhr des folgenden Arbeitstags zu erfüllen. Absatz 5 nimmt davon Kreditinstitute, zentrale Gegenparteien, Betreiber von Handelsplätzen und nach der Richtlinie (EU) 2022/2555 als wesentlich oder wichtig eingestufte Unternehmen aus, aber nur für die Erst- und die Zwischenmeldung.
Müssen Kunden über einen IKT-Vorfall informiert werden?
Nach Artikel 19 Absatz 3 DORA ja, wenn ein schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden hat: Die Kunden sind unverzüglich über den Vorfall und die ergriffenen Minderungsmaßnahmen zu unterrichten, sobald das Finanzunternehmen Kenntnis erlangt hat.
Darf die Vorfallmeldung ausgelagert werden?
Nach Artikel 19 Absatz 5 DORA dürfen Finanzunternehmen die Meldepflichten im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften an einen Drittdienstleister auslagern. Das Finanzunternehmen bleibt dabei in vollem Umfang für die Erfüllung der Meldeanforderungen verantwortlich.
Weiter
- Fristenrechner für IKT-Vorfallmeldungen mit Wochenend-, Feiertags- und Ausnahmeregel
- Artikel 18: die Klassifizierung davor
- Artikel 20: Vorlagen und Fristen
Stand: 28. September 2026