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Die Verordnung · Kapitel III: Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle

Artikel 18

Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel III, Artikel 18 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Finanzunternehmen klassifizieren IKT-bezogene Vorfälle und bestimmen deren Auswirkungen anhand folgender Kriterien:

  • a)Anzahl und/oder Relevanz der Kunden oder anderer Gegenparteien im Finanzbereich, die von dem IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind, und gegebenenfalls des Werts oder der Anzahl der davon betroffenen Transaktionen und ob der IKT-bezogene Vorfall einen Reputationsschaden verursacht hat;
  • b)Dauer des IKT-bezogenen Vorfalls, einschließlich der Ausfallzeiten des Dienstes;
  • c)geografische Ausbreitung der von dem IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Gebiete, insbesondere wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten betroffen sind;
  • d)die mit dem IKT-bezogenen Vorfall verbundenen Verfügbarkeits-, Authentizitäts-, Integritäts- oder Vertraulichkeitsverluste von Daten;
  • e)Kritikalität der betroffenen Dienste, einschließlich der Transaktionen und Geschäfte des Finanzunternehmens;
  • f)wirtschaftliche Auswirkungen — insbesondere direkte und indirekte Kosten und Verluste — des IKT-bezogenen Vorfalls auf absoluter und relativer Basis.

(2) Finanzunternehmen stufen Cyberbedrohungen auf der Grundlage der Kritikalität der risikobehafteten Dienste, einschließlich der Transaktionen und Geschäfte des Finanzunternehmens, der Anzahl und/oder Relevanz der betroffenen Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich und der geografischen Ausbreitung der Risikogebiete als erheblich ein.

(3) Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss in Abstimmung mit der EZB und der ENISA gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

  • a)die in Absatz 1 genannten Kriterien, einschließlich der Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die der Meldepflicht nach Artikel 19 Absatz 1 unterliegen;
  • b)die Kriterien, die von den zuständigen Behörden anzuwenden sind, um die Relevanz schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle für die jeweils zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu bewerten, sowie die Einzelheiten in den Meldungen über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegende zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absätze 6 und 7 übermittelt werden müssen;
  • c)die in Absatz 2 genannten Kriterien, einschließlich hoher Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung erheblicher Cyberbedrohungen.

(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten gemeinsamen Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien sowie von der ENISA entwickelte und veröffentlichte internationale Standards, Leitlinien und Spezifikationen, gegebenenfalls einschließlich Spezifikationen für andere Wirtschaftszweige. Für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Kriterien berücksichtigen die ESA gebührend, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen ausreichende Ressourcen und Kapazitäten mobilisieren können müssen, um sicherzustellen, dass IKT-bezogene Vorfälle rasch bewältigt werden.

Die ESA übermitteln der Kommission diese allgemeinen Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 18 gibt die sechs Kriterien vor, nach denen ein IKT-bezogener Vorfall klassifiziert wird: betroffene Kunden und Transaktionen samt Reputationsschaden, Dauer einschließlich Ausfallzeit, geografische Ausbreitung, Verluste bei Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten, Kritikalität der betroffenen Dienste und die wirtschaftlichen Auswirkungen.

Die Schwellen dazu stehen nicht in DORA, sondern in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Erst die beiden zusammen ergeben die Frage, die zählt: Ist dieser Vorfall schwerwiegend und damit meldepflichtig?

In der Praxis

Die Klassifizierung ist ein Zeitpunkt, kein Ergebnis

Die Meldefristen des Artikels 19 hängen nicht am Vorfall, sondern an zwei Zeitpunkten: wann Sie Kenntnis erlangt haben und wann Sie eingestuft haben. Deshalb ist die Einstufung ein protokollpflichtiger Vorgang mit Datum, Uhrzeit und Namen.

In der Praxis ist das der häufigste Fehler: Der Vorfall wird bearbeitet, die Einstufung passiert nebenbei, und hinterher lässt sich nicht mehr belegen, wann die Vier-Stunden-Frist zu laufen begann. Schreiben Sie den Zeitpunkt auf, bevor Sie mit der Behebung weitermachen.

Sechs Kriterien heißt nicht sechs Punktwerte

Die Kriterien sind keine Bewertungsmatrix, aus der man einen Gesamtwert bildet. Sie sind Betrachtungsrichtungen, zu denen die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 teils absolute Schwellen, teils relative Größen und teils qualitative Bedingungen festlegt.

Wer eine Hausmatrix baut, sollte sie deshalb gegen den Rechtsakt und nicht gegen die eigene Logik prüfen. Eine Matrix, die im Ergebnis weniger Vorfälle als schwerwiegend einstuft als die Schwellen des Rechtsakts, ist kein vereinfachtes Verfahren, sondern ein Verstoß.

Buchstabe d wird unterschätzt

Erfasst sind Verluste bei Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten. Der Fall, an den zuerst gedacht wird, ist der Ausfall. Der Fall, der häufiger übersehen wird, ist der stille Integritätsverlust: eine fehlerhafte Schnittstelle, die tagelang falsche Werte überträgt, ohne dass etwas ausfällt.

Ein Vorfall ohne Ausfallzeit kann schwerwiegend sein. Wer den Prozess nur auf Verfügbarkeit auslegt, entdeckt diese Fälle erst, wenn sie an anderer Stelle auffallen.

Absatz 2: die erhebliche Cyberbedrohung ist eine andere Kategorie

Cyberbedrohungen werden nicht klassifiziert, sondern anhand der Kritikalität der risikobehafteten Dienste, der Zahl und Relevanz betroffener Kunden und der geografischen Ausbreitung als erheblich eingestuft. Der Vorfall ist eingetreten, die Bedrohung noch nicht.

Die Meldung erheblicher Cyberbedrohungen ist nach Artikel 19 Absatz 2 freiwillig. Die Erfassung ist es nach Artikel 17 Absatz 2 nicht.

Konkretisiert durch

  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772, gesamter Rechtsakt. Die Wesentlichkeitsschwellen zu den sechs Kriterien und die Bestimmung schwerwiegender Vorfälle und erheblicher Cyberbedrohungen. Amtlicher Text (CELEX 32024R1772)

Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.

Was die Aufsicht dazu sagt

7 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.

Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.

BaFinSind die zu meldenden wiederholten Vorfälle auch zu melden, wenn sie jeweils einzeln nicht zu berichten wären?

Ja. Finanzunternehmen müssen monatlich prüfen, ob wiederkehrende Vorfälle vorliegen. Einzeln nicht schwerwiegende, in Summe aber schwellenüberschreitende Vorfälle sind aggregiert zu melden, nicht einzeln.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWann müssen beaufsichtigte Unternehmen einen IKT-bezogenen Vorfall melden?

Erst, wenn der Vorfall die Klassifizierungskriterien erfüllt, also als schwerwiegend einzustufen ist. Der Klassifizierungsprozess folgt Artikel 18 und wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 konkretisiert; eingereicht wird über das MVP-Portal.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWie sind die Kritikalität der betroffenen Dienste und kritische Funktionen zu unterscheiden?

Zwei verschiedene Dinge. Die Kritikalität betroffener Dienste ist erfüllt, wenn der Vorfall IKT-Dienste zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen trifft, zulassungs- oder registrierungspflichtige Finanzdienstleistungen beeinträchtigt oder ein erfolgreicher unbefugter Zugriff vorliegt. Welche eigenen Funktionen kritisch oder wichtig sind, legt jedes Finanzunternehmen selbst fest.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWie sollen erhebliche Cyberbedrohungen gemeldet werden?

Für die freiwillige Mitteilung ist das dafür vorgesehene Excel-Template per E-Mail einzureichen. Ein MVP-Fachverfahren gibt es dafür nicht.

Erfasst am 3. Oktober 2026

ESAs · 2025_7613Können einzelne Phishing-Angriffe, die Kunden in deren privatem Umfeld treffen, einen meldepflichtigen schwerwiegenden IKT-Vorfall darstellen?

Phishing in der privaten Sphäre von Kunden, ohne dass die Dienste des Finanzunternehmens beeinträchtigt werden, ist kein IKT-Vorfall im Sinne von DORA und löst keine Meldepflicht aus. Anders liegt es bei erfolgreichen Angriffen auf das Finanzunternehmen selbst oder bei großflächigen Kampagnen, die dessen Dienste beeinträchtigen.

Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 4. November 2025 · beantwortet am 6. Februar 2026 · hier erfasst am 5. Oktober 2026

ESAs · 2024_7047Müssen alle drei Komponenten kumulativ erfüllt sein, damit das Kriterium „Beeinträchtigung kritischer Dienste“ ausgelöst wird?

Nein, die drei Komponenten sind Alternativen. Es genügt eine von ihnen: IKT-Dienste zur Unterstützung kritischer Funktionen, zulassungs- oder aufsichtspflichtige Finanzdienstleistungen oder ein erfolgreicher unbefugter Zugriff.

Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 3. April 2024 · beantwortet am 11. Dezember 2024 · hier erfasst am 5. Oktober 2026

ESAs · 2025_7439Zählen kalkulatorische Personalkosten zu den Personalkosten bei der Bewertung eines Vorfalls?

Zu den Personalkosten gehören Aufwendungen für Ersatz oder Versetzung von Personal, zusätzliche Einstellungen und Überstundenvergütung. Unbezahlte, aber durch Freizeit ausgeglichene Überstunden zählen mit, wenn sie dem Vorfall klar zuordenbar sind. Präventive Schulungen fallen als Tagesgeschäft heraus, Kosten zur Behebung eines vorfallsbedingten Kompetenzverlusts dagegen hinein.

Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 12. Mai 2025 · beantwortet am 14. November 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026

Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Die Hausregel zur Klassifizierung, abgeleitet aus den sechs Kriterien und den Schwellen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772
  • Je Vorfall: der protokollierte Zeitpunkt der Kenntniserlangung und der protokollierte Zeitpunkt der Einstufung, jeweils mit Uhrzeit
  • Die Begründung der Einstufung, auch und gerade bei „nicht schwerwiegend“
  • Die Maßstäbe für die Einstufung erheblicher Cyberbedrohungen nach Absatz 2

Häufige Fragen zu Artikel 18

Nach welchen Kriterien werden IKT-Vorfälle nach DORA klassifiziert?

Nach Artikel 18 Absatz 1 DORA nach sechs Kriterien: Anzahl und Relevanz betroffener Kunden oder Gegenparteien einschließlich Wert und Anzahl betroffener Transaktionen sowie eines etwaigen Reputationsschadens; Dauer des Vorfalls einschließlich Ausfallzeiten; geografische Ausbreitung, insbesondere bei mehr als zwei Mitgliedstaaten; Verluste bei Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten; Kritikalität der betroffenen Dienste; sowie wirtschaftliche Auswirkungen auf absoluter und relativer Basis.

Wo stehen die Schwellenwerte für schwerwiegende Vorfälle?

Nicht in DORA selbst. Artikel 18 Absatz 3 DORA beauftragt die europäischen Aufsichtsbehörden mit technischen Regulierungsstandards; die Wesentlichkeitsschwellen stehen in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772.

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Stand: 28. September 2026