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Die Verordnung · Kapitel III: Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle

Artikel 21

Zentralisierung der Berichterstattung über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel III, Artikel 21 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Die ESA erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in Abstimmung mit der EZB und der ENISA einen gemeinsamen Bericht, in dem sie die Durchführbarkeit einer weiteren Zentralisierung der Meldung von Vorfällen durch die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle durch Finanzunternehmen bewerten. In dem gemeinsamen Bericht werden Möglichkeiten sondiert, um den Meldefluss zu IKT-bezogenen Vorfällen zu erleichtern, damit verbundene Kosten zu senken und thematische Analysen zur Erhöhung aufsichtlicher Konvergenz zu unterstützen.

(2) Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Bericht umfasst mindestens die folgenden Aspekte:

  • a)Voraussetzungen für die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform;
  • b)Vorteile, Grenzen und Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen;
  • c)die erforderliche Fähigkeit zur Gewährleistung der Interoperabilität im Hinblick auf andere einschlägige Meldesysteme;
  • d)Elemente des Betriebsmanagements;
  • e)Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
  • f)technische Regelungen für den Zugang von Finanzunternehmen und zuständigen nationalen Behörden zur einheitlichen EU-Plattform;
  • g)eine vorläufige Bewertung der finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung der operativen Plattform zur Unterstützung der einheitlichen EU-Plattform entstehen, einschließlich des erforderlichen Fachwissens.

(3) Die ESA übermitteln dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Absatz 1 genannten Bericht bis zum 17. Januar 2025.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 21 verpflichtet die europäischen Aufsichtsbehörden, die Durchführbarkeit einer einheitlichen EU-Plattform für die Vorfallmeldung zu prüfen und bis zum 17. Januar 2025 darüber zu berichten.

Für Ihr Haus folgt daraus heute keine Pflicht. Der Artikel steht hier, weil er den wahrscheinlichsten Weg beschreibt, auf dem sich der Meldeweg in den nächsten Jahren ändern wird.

In der Praxis

Was der Kriterienkatalog in Absatz 2 verrät

Sieben Punkte, darunter „Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen“ und die Interoperabilität mit anderen Meldesystemen. Beides sind die Bedenken, an denen solche Vorhaben scheitern oder sich verzögern.

Die praktische Folgerung für ein Haus: Legen Sie Ihren Meldeprozess so an, dass der Kanal austauschbar ist. Die Inhalte (Zeitpunkte, Klassifizierung, Auswirkungen, Ursachen) bleiben dieselben, ganz gleich, wohin sie am Ende geschickt werden.

Häufige Fragen zu Artikel 21

Kommt eine zentrale EU-Meldeplattform für IKT-Vorfälle?

Artikel 21 DORA beauftragt die europäischen Aufsichtsbehörden lediglich, die Durchführbarkeit einer einheitlichen EU-Plattform zu bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 17. Januar 2025 darüber zu berichten. Eine Verpflichtung zur Einrichtung enthält die Verordnung nicht.

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Stand: 28. September 2026