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- IKTIKT-Dienstleister
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 31 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die ESA nehmen über den Gemeinsamen Ausschuss und auf Empfehlung des gemäß Artikel 32 Absatz 1 eingerichteten Überwachungsforums folgende Aufgaben wahr:
- ¶a)Einstufung der IKT-Drittdienstleister, die für Finanzunternehmen kritisch sind, nachdem eine entsprechende Bewertung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien durchgeführt wurde;
- ¶b)Ernennung derjenigen Europäischen Aufsichtsbehörde zur federführenden Überwachungsbehörde für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 bzw. (EU) Nr. 1095/2010 für diejenigen Finanzunternehmen zuständig ist, die nachweislich der Summe der einzelnen Bilanzen dieser Finanzunternehmen zusammen den größten Anteil des Gesamtvermögens am Gesamtwert der Aktiva aller Finanzunternehmen halten, die die Dienste des betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleisters nutzen.
(2) Die Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe a basiert in Bezug auf IKT-Dienstleistungen, die vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellt werden, auf den folgenden Kriterien:
- ¶a)den systemischen Auswirkungen auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen, falls der betreffende IKT-Drittdienstleister bei der Erbringung seiner Dienste einer umfassenden Betriebsstörung ausgesetzt wäre, wobei die Zahl von Finanzunternehmen und der Gesamtwert der Aktiva derjenigen Finanzunternehmen zu berücksichtigen ist, für die der betreffende IKT-Drittdienstleister Dienstleistungen erbringt;
- ¶b)dem systemischen Charakter oder der Bedeutung der Finanzunternehmen, die auf den jeweiligen IKT-Drittdienstleister zurückgreifen, bewertet anhand der folgenden Parameter:
- ¶i)der Anzahl global systemrelevanter Institute (G-SRI) oder anderer systemrelevanter Institute (A-SRI), die auf den jeweiligen IKT-Drittdienstleister zurückgreifen;
- ¶ii)der Interdependenz zwischen den unter Ziffer i genannten G-SRI oder A-SRI und anderen Finanzunternehmen, einschließlich der Fälle, in denen die G-SRI oder A-SRI Finanzinfrastrukturdienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen;
- ¶c)der Abhängigkeit von Finanzunternehmen von den Dienstleistungen des betreffenden IKT-Drittdienstleisters mit Blick auf kritische oder wichtige Funktionen von Finanzunternehmen, in die letztlich derselbe IKT-Drittdienstleister involviert ist — unabhängig davon, ob Finanzunternehmen diese Dienste direkt oder indirekt durch Vereinbarungen über die Unterauftragsvergabe in Anspruch nehmen;
- ¶d)dem Grad der Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters unter Berücksichtigung der folgenden Parameter:
- ¶i)des Mangels an echten, auch teilweisen Alternativen aufgrund der begrenzten Zahl von IKT-Drittdienstleistern, die auf einem bestimmten Markt tätig sind, oder des Marktanteils des betreffenden IKT-Drittdienstleisters oder der damit verbundenen technischen Komplexität oder Differenziertheit, auch in Bezug auf proprietäre Technologien, oder der besonderen Merkmale der Organisation oder Tätigkeit des IKT-Drittdienstleisters;
- ¶ii)der Schwierigkeiten bei der teilweisen oder vollständigen Migration der einschlägigen Daten und Arbeitslasten vom jeweiligen IKT-Drittdienstleister zu einem anderen IKT-Drittdienstleister, die entweder auf erhebliche finanzielle Kosten, zeitliche oder sonstige Ressourcen, die der Migrationsprozess mit sich bringen kann, oder auf erhöhte IKT-Risiken oder sonstige operationelle Risiken zurückzuführen sind, denen das Finanzunternehmen durch eine solche Migration ausgesetzt sein könnte.
(3) Gehört der IKT-Drittdienstleister zu einer Gruppe, so werden die in Absatz 2 genannten Kriterien in Bezug auf die von der Gruppe als Ganzes bereitgestellten IKT-Dienstleistungen berücksichtigt.
(4) Kritische IKT-Drittdienstleister, die Teil einer Gruppe sind, benennen eine juristische Person als Koordinierungsstelle, um eine angemessene Vertretung und Kommunikation mit der federführenden Überwachungsbehörde sicherzustellen.
(5) Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet den IKT-Drittdienstleister über das Ergebnis der Bewertung, die zu der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einstufung geführt hat. Innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Unterrichtung kann der IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde eine begründete Erklärung mit allen für die Zwecke der Bewertung relevanten Informationen übermitteln. Die federführende Überwachungsbehörde prüft die begründete Erklärung und kann verlangen, dass innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Erklärung zusätzliche Informationen übermittelt werden.
Nach der Einstufung eines IKT-Drittdienstleisters als kritisch, unterrichten die ESA den IKT-Drittdienstleister über den Gemeinsamen Ausschuss über diese Einstufung und das Anfangsdatum, ab dem er tatsächlich Überwachungstätigkeiten unterliegen wird. Dieses Anfangsdatum darf nicht mehr als einen Monat nach der Unterrichtung liegen. Der IKT-Drittdienstleister teilt den Finanzunternehmen, für die er Dienstleistungen erbringt, seine Einstufung als kritisch mit.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der in Absatz 2 genannten Kriterien bis 17. Juli 2024 zu ergänzen.
(7) Die Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe a darf erst angewendet werden, wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 6 erlassen hat.
(8) Die Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für:
- ¶i)Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen bereitstellen;
- ¶ii)IKT-Drittdienstleister, die Überwachungsrahmen unterliegen, die zur Unterstützung der in Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Aufgaben eingerichtet wurden;
- ¶iii)gruppeninterne IKT-Dienstleister;
- ¶iv)IKT-Drittdienstleister, die IKT-Dienstleistungen ausschließlich in einem Mitgliedstaat für Finanzunternehmen bereitstellen, die nur in diesem Mitgliedstaat tätig sind.
(9) Die ESA erstellen, veröffentlichen und aktualisieren die Liste kritischer IKT-Drittdienstleister auf Unionsebene jährlich über den Gemeinsamen Ausschuss.
(10) Die zuständigen Behörden übermitteln dem gemäß Artikel 32 eingerichteten Überwachungsforum für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a die in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Berichte auf jährlicher und aggregierter Basis. Das Überwachungsforum bewertet die Abhängigkeiten von Finanzunternehmen gegenüber IKT-Drittdienstleistern auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen.
(11) Diejenigen IKT-Drittdienstleister, die nicht in der in Absatz 9 genannten Liste aufgeführt sind, können beantragen, gemäß Absatz 1 Buchstabe a als kritisch eingestuft zu werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 reicht der IKT-Drittdienstleister bei der EBA, der ESMA oder der EIOPA einen begründeten Antrag ein, die über den Gemeinsamen Ausschuss entscheiden, ob dieser IKT-Drittdienstleister gemäß Absatz 1 Buchstabe a als kritisch eingestuft werden soll.
Die in Unterabsatz 2 genannte Entscheidung wird innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags getroffen und dem IKT-Drittdienstleister mitgeteilt.
(12) Finanzunternehmen dürfen nur dann die Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters mit Sitz in einem Drittland in Anspruch nehmen, der gemäß Absatz 1 Buchstabe a als kritisch eingestuft worden ist, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach der Einstufung ein Tochterunternehmen in der Union gegründet hat.
(13) Der in Absatz 12 genannte kritische IKT-Drittdienstleister teilt der federführenden Überwachungsbehörde jede Änderung der Leitungsstruktur des in der Union niedergelassenen Tochterunternehmens mit.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 31 ist der Anfang des Überwachungsrahmens: Die europäischen Aufsichtsbehörden stufen IKT-Dienstleister als kritisch ein und benennen für jeden eine federführende Überwachungsbehörde.
Für ein Finanzunternehmen ist vor allem Absatz 12 wichtig: Die Dienstleistungen eines kritisch eingestuften Anbieters mit Sitz in einem Drittland dürfen Sie nur in Anspruch nehmen, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach der Einstufung ein Tochterunternehmen in der Union gegründet hat.
In der Praxis
Die Einstufung ist keine Bewertung Ihres Vertrags
Kritisch ist ein Anbieter nicht deshalb, weil er für Ihr Haus wichtig ist, sondern wegen seiner Bedeutung für den Finanzsektor der Union. Die vier Kriterien des Absatzes 2 sind systemische Auswirkungen, der systemische Charakter der Kunden (gemessen unter anderem an der Zahl der G-SRI und A-SRI), die Abhängigkeit in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen und der Grad der Substituierbarkeit.
Verwechseln Sie die beiden Begriffe nicht: kritische oder wichtige Funktion (Artikel 3 Nummer 22) ist Ihre Einstufung Ihrer Funktion. Kritischer IKT-Drittdienstleister (Artikel 3 Nummer 23) ist die Einstufung eines Anbieters durch die europäischen Behörden. Ein kritischer Anbieter kann für Ihr Haus eine belanglose Funktion erbringen, und ein für Sie unverzichtbarer Anbieter steht vielleicht auf keiner Liste.
Absatz 12 ist eine Frage für die Vorabbewertung, nicht für später
Ein Drittlandanbieter, der als kritisch eingestuft wird, hat zwölf Monate, um eine Unionstochter zu gründen. Tut er es nicht, dürfen Sie seine Dienste nicht in Anspruch nehmen; dann brauchen Sie einen Ausstieg, den Sie sich nicht ausgesucht haben.
In der Vorabbewertung nach Artikel 28 Absatz 4 gehört deshalb die Frage dazu: Wo ist dieser Anbieter niedergelassen, und was passiert, wenn er kritisch eingestuft wird? Das ist eine Frage an den Vertrag, nicht an die Technik; sie lässt sich vorher billig beantworten.
Die Ausnahmen in Absatz 8 erklären, warum die Liste kürzer ist als erwartet
Nicht eingestuft werden: Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen; Anbieter, die Überwachungsrahmen zur Unterstützung der Aufgaben nach Artikel 127 Absatz 2 AEUV unterliegen; gruppeninterne IKT-Dienstleister; und Anbieter, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat für Finanzunternehmen tätig sind, die nur in diesem Mitgliedstaat tätig sind.
Für den deutschen Verbund heißt das: Ein Verbundrechenzentrum wird in der Regel nicht kritisch im Sinne dieses Artikels. Es bleibt aber vollständig IKT-Drittdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 19. Die Steuerungspflichten des Artikels 28 und die Vertragsinhalte des Artikels 30 gelten unverändert. Wer aus der Ausnahme des Absatzes 8 auf eine Entlastung schließt, verwechselt zwei Ebenen.
Der Anbieter muss Sie unterrichten; verlassen Sie sich nicht darauf
Nach Absatz 5 teilt der Anbieter den Finanzunternehmen, für die er Dienstleistungen erbringt, seine Einstufung als kritisch mit. Nach Absatz 9 veröffentlichen die ESA die Liste jährlich über den Gemeinsamen Ausschuss.
Beides zusammen ergibt eine einfache Hausregel: Die veröffentlichte Liste einmal jährlich gegen das eigene Informationsregister abgleichen. Das ist eine Stunde Arbeit und die einzige Kontrolle, die nicht davon abhängt, dass ein Anbieter seine Mitteilungspflicht erfüllt.
Absatz 11: Es gibt Anbieter, die kritisch werden wollen
Nicht gelistete Anbieter können die Einstufung selbst beantragen; die Entscheidung fällt innerhalb von sechs Monaten. Das klingt nach einem seltsamen Wunsch, bis man es aus der Sicht des Vertriebs betrachtet: Wer unter unmittelbarer europäischer Überwachung steht, hat gegenüber Finanzkunden ein Argument, das kein Zertifikat ersetzt.
Konkretisiert durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1502, gesamter Rechtsakt. Die weitere Präzisierung der Kriterien des Absatzes 2 durch delegierten Rechtsakt nach Absatz 6; ohne ihn darf die Einstufung nach Absatz 7 nicht angewendet werden. Amtlicher Text (CELEX 32024R1502)
Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.
Was die Aufsicht dazu sagt
21 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinGibt es einen Zeitrahmen, wann mit einer Einstufung kritischer IKT-Drittdienstleister zu rechnen ist?
Grundlage sind die Informationsregister; nach deren Einsammeln und Auswertung erfolgt die Einstufung.
Die Antwort nennt den Zeitplan der ersten Einstufungsrunde 2025.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinHat das Finanzunternehmen eine eigene Einstufung nach kritisch oder wichtig vorzunehmen, oder ist die Einstufung der Aufsicht abschließend?
Das Finanzunternehmen beurteilt nicht die Kritikalität des Dienstleisters, sondern nur, ob dessen Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion des eigenen Hauses unterstützt. Die Kritikalität des Dienstleisters bewertet allein die Aufsicht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinHängt die Einstufung des IKT-Drittdienstleisters als kritisch von der Einschätzung des Finanzunternehmens ab?
Nein. Die Einstufung folgt objektiven Kriterien aus DORA und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1502, nicht der Bewertung einzelner Finanzunternehmen. Die Abhängigkeit des Finanzmarkts fließt allerdings in die Kriterien ein.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinIn welchem Zeitabstand erfolgt eine Einstufung?
Jährlich, auf Basis der Informationsregister. Ein Dienstleister kann in Folgejahren neu eingestuft werden, und die Überwachung kann enden, wenn sich seine Bedeutung für den Finanzmarkt ändert.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKommen durch die Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister künftig noch mehr Kosten auf Finanzunternehmen zu?
Nein. Die Kosten der Überwachung tragen die als kritisch eingestuften Unternehmen selbst; das gilt auch für Dienstleister, die sich freiwillig unterstellen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinKönnen IKT-Drittdienstleister, die nur ein einziges Finanzunternehmen betreuen, als kritisch eingestuft werden?
Praktisch nicht. Im zweistufigen Bewertungsverfahren muss eine Schwelle von zehn Prozent überschritten werden; mit nur einem Kunden ist das nicht zu erwarten.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMuss ein Finanzunternehmen besondere Anforderungen beachten, wenn es in einem Vertragsverhältnis zu einem kritischen IKT-Drittdienstleister steht?
Nein. Allein aus der Kritikalitätseinstufung des Dienstleisters folgen keine besonderen Vertragsanforderungen. Zusätzliche Anforderungen entstehen erst, wenn die Dienstleistung kritische oder wichtige Funktionen unterstützt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen alle IKT-Drittdienstleister aus Drittstaaten einen Sitz in der EU begründen, damit sie von Finanzunternehmen genutzt werden dürfen?
Nein. Die Pflicht trifft nur als kritisch eingestufte Dienstleister. Diese müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Einstufung ein Tochterunternehmen in der Union gründen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinMüssen von den europäischen Aufsichtsbehörden überwachte kritische IKT-Drittdienstleister auch im Informationsregister aufgelistet werden?
Ja, sofern sie für das Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen erbringen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinRichtet sich die Höhe des Zwangsgelds nach dem Tagesumsatz des Unternehmens oder der Gruppe?
Artikel 35 Absatz 8 lässt das offen. Die BaFin geht derzeit von der Gruppenebene aus, weil Artikel 31 Absatz 3 bei der Einstufung von Gruppendienstleistern auf die von der Gruppe insgesamt erbrachten Dienstleistungen abstellt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinStehen IKT-Drittdienstleister durch DORA künftig unter der Finanzdienstleistungsaufsicht?
Kritische IKT-Drittdienstleister unterliegen der Überwachung durch die europäischen Aufsichtsbehörden. Eine Finanzdienstleistungsaufsicht im klassischen Sinn ist das aber nicht: Es gibt keine Zulassung und keinen Zulassungsentzug, und die Aufsicht kann weder Geschäftsleiter abberufen noch Sonderbeauftragte einsetzen. Der Prüfungsmaßstab beschränkt sich auf den Bewertungsrahmen des Artikels 33 Absatz 3.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWarum hat die EU mit DORA eine Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister eingeführt?
Weil die Aufsichtsbefugnisse in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich waren und grenzüberschreitende Abhängigkeitskonzentrationen bei kritischen Anbietern als potenzielles Systemrisiko gelten. Die Harmonisierung senkt zugleich den Aufwand grenzüberschreitend tätiger Finanzunternehmen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWas hat es für Auswirkungen auf bestehende Verträge, wenn ein Dienstleister aus einem Drittland keine Gesellschaft in der EU gründet?
Auswirkungen ergeben sich nur bei als kritisch eingestuften Dienstleistern. Gründen diese nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Einstufung ein Tochterunternehmen in der Union, müssen die Finanzunternehmen die betreffenden Verträge kündigen.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWas ist die Definition von „kritischen Dienstleistungen“?
Maßgeblich sind IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen; die Einstufung nimmt das Finanzunternehmen selbst vor. Davon zu unterscheiden sind die kritischen IKT-Drittdienstleister, die die Aufsicht in einem eigenen Verfahren benennt.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWelche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an den Sitz, den kritische IKT-Drittdienstleister in der EU haben müssen?
Artikel 31 Absatz 12 enthält keine Detailanforderungen. Erwägungsgrund 81 verlangt eine angemessene geschäftliche Präsenz, damit Einstufung, Empfehlungen und Durchsetzung nicht erschwert werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWerden Cloud-Dienstleister künftig als kritische IKT-Drittdienstleister überwacht?
Cloud-Anbieter stehen im Fokus, fallen aber nicht automatisch unter das Überwachungsrahmenwerk. Die Einstufung erfolgt im Einzelfall anhand der ausgewerteten Informationsregister und der festgelegten Kriterien.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWerden Unternehmen als kritische IKT-Drittdienstleister überwacht, weil sie in der Vergangenheit negativ aufgefallen sind?
Nein, Reputation oder frühere Auffälligkeiten spielen keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Rolle für den Finanzmarkt, bewertet über EU-Kriterien wie systemische Auswirkungen bei Betriebsstörungen, Bedeutung der Kunden, Abhängigkeitsgrad und Ersetzbarkeit. Datengrundlage sind vor allem die Informationsregister.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie erfahre ich, ob ein IKT-Dienstleister als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde?
Über die jährlich veröffentlichte unionsweite Liste. Eine Mitteilung an nicht eingestufte Dienstleister erfolgt nicht.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
BaFinWie wirkt sich die Einstufung eines Subdienstleisters als kritisch auf die Einstufung eines nicht kritischen Hauptdienstleisters aus?
Gar nicht: Jeder IKT-Drittdienstleister wird eigenständig bewertet. Dass ein Anbieter als kritisch eingestuft wird, führt nicht dazu, dass ein mit ihm vertraglich verbundener anderer Anbieter ebenfalls kritisch wird.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
ESAs · 2024_7096Fällt ein außerhalb der EU ansässiger gruppeninterner IKT-Dienstleister unter die Ausnahme des Artikels 31 Absatz 8?
Ja. Gruppeninterne Dienstleister können nicht als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft werden; damit greift auch die Pflicht zur Errichtung einer EU-Tochtergesellschaft nicht, unabhängig davon, ob der Dienstleister innerhalb oder außerhalb der Union tätig ist.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 29. Mai 2024 · beantwortet am 11. Dezember 2024 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
ESAs · 2024_7290Wie sind Artikel 3 Nummer 21, Erwägungsgrund 63, Artikel 2 und Artikel 58 Absatz 2 DORA zutreffend zu lesen?
Zahlungsverarbeiter und Betreiber von Zahlungsinfrastrukturen fallen nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich, sind aber als IKT-Drittdienstleister zu behandeln. Governance- oder Geschäftsprozesse ohne wesentliche IKT-Komponente, etwa Clearing und Settlement, sind dagegen keine IKT-Dienstleistungen.
Originalantwort bei den Europäischen Aufsichtsbehörden ↗
Status: Final Q&A · Frage eingereicht am 20. Dezember 2024 · beantwortet am 14. November 2025 · hier erfasst am 5. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Der jährliche Abgleich der von den ESA veröffentlichten Liste kritischer IKT-Drittdienstleister gegen das eigene Informationsregister, datiert
- Bei Anbietern mit Sitz in einem Drittland: die Feststellung zum Stand der Unionsniederlassung und die Folge für den Vertrag
- Eingegangene Mitteilungen von Anbietern über ihre Einstufung als kritisch, mit dem Anfangsdatum der Überwachung
Häufige Fragen zu Artikel 31
Wann ist ein IKT-Dienstleister kritisch im Sinne von DORA?
Wenn ihn die europäischen Aufsichtsbehörden nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a DORA über den Gemeinsamen Ausschuss als kritisch einstufen. Grundlage sind die vier Kriterien des Absatzes 2: systemische Auswirkungen einer umfassenden Betriebsstörung, der systemische Charakter oder die Bedeutung der nutzenden Finanzunternehmen, die Abhängigkeit in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen und der Grad der Substituierbarkeit.
Ist ein kritischer IKT-Drittdienstleister dasselbe wie eine kritische Funktion?
Nein. Die kritische oder wichtige Funktion nach Artikel 3 Nummer 22 DORA stuft das Finanzunternehmen selbst ein. Der kritische IKT-Drittdienstleister nach Artikel 3 Nummer 23 DORA wird von den europäischen Aufsichtsbehörden nach Artikel 31 eingestuft. Beides ist unabhängig voneinander.
Dürfen Finanzunternehmen kritische Anbieter aus Drittländern nutzen?
Nach Artikel 31 Absatz 12 DORA nur dann, wenn der als kritisch eingestufte Anbieter mit Sitz in einem Drittland innerhalb von zwölf Monaten nach der Einstufung ein Tochterunternehmen in der Union gegründet hat.
Werden konzerninterne Dienstleister als kritisch eingestuft?
Nein. Artikel 31 Absatz 8 DORA nimmt gruppeninterne IKT-Dienstleister von der Einstufung aus. Die Pflichten der Artikel 28 bis 30 gelten für sie gleichwohl, da sie IKT-Drittdienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 DORA bleiben.
Weiter
- Artikel 42: was daraus für Ihr Haus folgt
- Artikel 28 Absatz 4: die Vorabbewertung
- Für IKT-Dienstleister
Stand: 28. September 2026