DORA-Manager

Die Verordnung · Kapitel V: Management des Risikos durch IKT-Drittanbieter · Wesentliche Grundsätze

Artikel 29

Vorläufige Bewertung des IKT-Konzentrationsrisikos auf Unternehmensebene

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 29 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Bei der Ermittlung und Bewertung der in Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c genannten Risiken berücksichtigen Finanzunternehmen zudem, ob der geplante Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, Folgendes herbeiführen würde:

  • a)Verträge mit einem IKT-Drittdienstleister, der nicht ohne Weiteres ersetzbar ist; oder
  • b)mehrfache vertragliche Vereinbarungen über die Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen mit demselben IKT-Drittdienstleister oder mit eng verbundenen IKT-Drittdienstleistern.

Finanzunternehmen wägen Nutzen und Kosten alternativer Lösungen ab, z. B. die Nutzung verschiedener IKT-Drittdienstleister, und berücksichtigen, ob und wie geplante Lösungen den geschäftlichen Erfordernissen und Zielen entsprechen, die in ihrer Strategie für digitale Resilienz festgelegt sind.

(2) Ist in der vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen die Möglichkeit vorgesehen, dass ein IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion per Unterauftrag an andere IKT-Drittdienstleister vergibt, wägen Finanzunternehmen die Vorteile und Risiken ab, die im Zusammenhang mit einer solchen Unterauftragsvergabe entstehen können, insbesondere sofern der IKT-Unterauftragnehmer in einem Drittland niedergelassen ist.

Betreffen vertragliche Vereinbarungen IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, berücksichtigen die Finanzunternehmen gebührend die Bestimmungen des Insolvenzrechts, die im Falle der Insolvenz des IKT-Drittdienstleisters anwendbar wären, sowie jede Einschränkung, die sich im Zusammenhang mit der dringenden Wiederherstellung der Daten des Finanzunternehmens ergeben könnte.

Werden mit einem IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen geschlossen, so beachten Finanzunternehmen neben den in Unterabsatz 2 genannten Umständen auch, dass die Datenschutzvorschriften der Union eingehalten und die Rechtsvorschriften in diesem Drittland wirksam durchgesetzt werden.

Ist in den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen die Unterauftragsvergabe vorgesehen, so bewerten die Finanzunternehmen, ob und wie sich potenziell lange oder komplexe Ketten der Unterauftragsvergabe auf ihre Fähigkeit auswirken können, die vertraglich vereinbarten Funktionen vollständig zu überwachen, und ob die zuständige Behörde in dieser Hinsicht in der Lage ist, das Finanzunternehmen wirksam zu beaufsichtigen.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 29 ergänzt die Vorabbewertung des Artikels 28 Absatz 4 um eine Frage, die man sich sonst zu spät stellt: Macht dieser Vertrag das Haus abhängiger, als es schon ist?

Zwei Fälle nennt Absatz 1 ausdrücklich: ein Anbieter, der nicht ohne Weiteres ersetzbar ist, und die Bündelung mehrerer kritischer Funktionen bei demselben oder bei eng verbundenen Anbietern. Absatz 2 nimmt die Unterauftragskette, das Insolvenzrecht und den Drittlandbezug dazu.

In der Praxis

Konzentration entsteht nicht durch Entscheidung, sondern durch Gewohnheit

Kaum ein Haus entscheidet sich bewusst dafür, alles bei einem Anbieter zu bündeln. Es passiert über Jahre: Der Anbieter, der das Kernbanksystem betreibt, übernimmt das Archiv, dann den Zahlungsverkehr, dann den Betrieb der Arbeitsplätze, jedes Mal eine vernünftige Einzelentscheidung.

Genau deshalb steht die Prüfung vor dem Vertragsschluss. Sie ist der einzige Zeitpunkt, an dem die Summe noch jemandem auffällt.

„Nicht ohne Weiteres ersetzbar“ ist eine Marktfrage, keine technische

Ersetzbarkeit hängt selten an der Technik. Sie hängt daran, ob es einen zweiten Anbieter gibt, der dieselbe Leistung für ein Haus Ihrer Größe erbringt, ob die Daten in einem Format herausgegeben werden, das ein anderer lesen kann, und ob die Migration in einer Zeit machbar ist, die der Vertrag hergibt.

Diese drei Fragen lassen sich beantworten, ohne den Markt zu kennen; man muss sie nur stellen. Die Antwort „schwer ersetzbar“ ist dabei kein Hinderungsgrund, sondern eine Auflage: Sie führt zu einem ernsthafteren Ausstiegsplan und zu engerer Überwachung.

Die Unterauftragskette endet nicht auf der ersten Ebene

Absatz 2 verlangt ausdrücklich die Bewertung, ob lange oder komplexe Ketten die Fähigkeit beeinträchtigen, die Leistung zu überwachen, und ob die Aufsicht das Haus dann noch wirksam beaufsichtigen kann.

In der Praxis kennt fast jedes Haus die erste Ebene und kaum eines die zweite. Dabei ist die zweite oft die interessantere: Dort sitzen die Rechenzentren, die Speicherdienste und die Anbieter, die am Ende die Verfügbarkeit bestimmen.

Drittland heißt zwei zusätzliche Fragen

Absatz 2 nennt sie beide: ob die Datenschutzvorschriften der Union eingehalten werden und ob die Rechtsvorschriften in diesem Drittland wirksam durchgesetzt werden. Die zweite ist die unbequemere und wird in Vorabbewertungen selten beantwortet.

Dazu kommt das Insolvenzrecht: Was passiert mit Ihren Daten, wenn der Anbieter insolvent wird, und wie schnell kommen Sie dann daran? Diese Frage gehört in den Vertrag, bevor sie aktuell wird.

Konkretisiert durch

  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773, Artikel 5. Ex-ante-Risikobewertung, einschließlich der Bewertung des IKT-Konzentrationsrisikos auf Unternehmensebene. Amtlicher Text (CELEX 32024R1773)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/532, gesamter Rechtsakt. Untervergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen. Amtlicher Text (CELEX 32025R0532)

Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.

Was die Aufsicht dazu sagt

6 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.

Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.

BaFinBis zu welchem Rang müssen Finanzunternehmen die IKT-Drittdienstleister im Informationsregister aufführen?

Unterstützt die Dienstleistung keine kritische oder wichtige Funktion, genügt der direkte Vertragspartner. Bei gruppeninternen Dienstleistern ist zusätzlich mindestens der erste Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe zu erfassen.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinIn welchem Verhältnis stehen die Anforderungen an das Drittparteienrisikomanagement nach DORA zu den nationalen Anforderungen an Auslagerungen?

Im Geltungsbereich der Verordnung hat DORA grundsätzlich Vorrang, verdrängt die nationalen Auslagerungsanforderungen aber nicht vollständig. Die BaFin stützt sich auf Erwägungsgrund 29: Die DORA-Grundsätze ergänzen die sektorspezifischen Auslagerungsvorschriften.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinIst ein Unterauftragnehmer, der Software programmiert, wirklich kritisch, wenn ein anderer Dienstleister diese Software ebenso programmieren könnte?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Entscheidend ist, ob die Software für die Erbringung der IKT-Dienstleistung unverzichtbar ist; die Austauschbarkeit des Unterauftragnehmers ist gerade nicht das Kriterium.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinKann man sich bei der Einschätzung, ob ein Unterauftragnehmer kritisch ist, auf die Einschätzung des Dienstleisters verlassen?

Nein. Die Verantwortung bleibt beim Finanzunternehmen; es soll die Angaben des Dienstleisters kritisch prüfen und in Zweifelsfällen Rücksprache halten.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinSoll ein Finanzunternehmen alle Unternehmen in seiner Unterauftragskette kennen?

Es muss alle Unterauftragnehmer steuern und dokumentieren, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen. Bei langen oder komplexen Ketten ist zusätzlich zu bewerten, ob die angemessene Überwachung dadurch beeinträchtigt wird.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWie wirkt sich die Einstufung eines Subdienstleisters als kritisch auf die Einstufung eines nicht kritischen Hauptdienstleisters aus?

Gar nicht: Jeder IKT-Drittdienstleister wird eigenständig bewertet. Dass ein Anbieter als kritisch eingestuft wird, führt nicht dazu, dass ein mit ihm vertraglich verbundener anderer Anbieter ebenfalls kritisch wird.

Erfasst am 3. Oktober 2026

Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Die Bewertung des Konzentrationsrisikos als Teil jeder Vorabbewertung
  • Eine Übersicht, welche kritischen oder wichtigen Funktionen bei welchem Anbieter oder welcher Anbietergruppe gebündelt sind
  • Die Abwägung von Nutzen und Kosten alternativer Lösungen (Absatz 1)
  • Bei Unterauftragsketten: die Bewertung ihrer Länge und Überwachbarkeit
  • Bei Drittlandbezug: Feststellungen zu Datenschutz, Rechtsdurchsetzung und Insolvenzrecht

Häufige Fragen zu Artikel 29

Was ist das IKT-Konzentrationsrisiko nach DORA?

Das Risiko, das daraus entsteht, dass ein Finanzunternehmen von einem schwer ersetzbaren IKT-Drittdienstleister abhängt oder mehrere kritische oder wichtige Funktionen bei demselben oder bei eng verbundenen Anbietern gebündelt sind. Artikel 29 Absatz 1 DORA verlangt die Bewertung vor Vertragsschluss.

Muss die Unterauftragskette vollständig bekannt sein?

Artikel 29 Absatz 2 DORA verlangt die Bewertung, ob lange oder komplexe Unterauftragsketten die Überwachung der vertraglich vereinbarten Funktionen beeinträchtigen und ob die zuständige Behörde das Finanzunternehmen dann noch wirksam beaufsichtigen kann. Ohne Kenntnis der Kette lässt sich das nicht beurteilen.

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Stand: 28. September 2026