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Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 32 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Der Gemeinsame Ausschuss richtet gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 das Überwachungsforum als Unterausschuss ein, der die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses und der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b genannten federführenden Überwachungsbehörde im Bereich des IKT-Drittparteienrisikos in allen Finanzsektoren unterstützt. Das Überwachungsforum erarbeitet die Entwürfe gemeinsamer Positionen und gemeinsamer Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses in diesem Bereich.
Das Überwachungsforum erörtert regelmäßig einschlägige Entwicklungen in Bezug auf IKT-Risiken und -Schwachstellen und fördert einen kohärenten Ansatz bei der Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos auf Unionsebene.
(2) Das Überwachungsforum führt jährlich eine gemeinsame Bewertung der Ergebnisse und Erkenntnisse der Überwachungstätigkeiten durch, die für alle kritischen IKT-Drittdienstleister durchgeführt wurden, und fördert Koordinierungsmaßnahmen, um die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen zu erhöhen, bewährte Verfahren zum Angehen des IKT-Konzentrationsrisikos zu fördern und Möglichkeiten zur Abschwächung sektorübergreifender Risikotransfers zu untersuchen.
(3) Das Überwachungsforum legt umfassende Referenzwerte für kritische IKT-Drittdienstleister vor, die vom Gemeinsamen Ausschuss als gemeinsame Positionen der ESA gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen sind.
(4) Das Überwachungsforum setzt sich zusammen aus
- ¶a)den Vorsitzenden der ESA;
- ¶b)einem hochrangigen Vertreter des aktuellen Personals der in Artikel 46 genannten betreffenden zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats;
- ¶c)den Exekutivdirektoren jeder Europäischen Aufsichtsbehörde und einem Vertreter der Kommission, des ESRB, der EZB und der ENISA als Beobachter;
- ¶d)gegebenenfalls einem zusätzlichen Vertreter einer in Artikel 46 genannten zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats als Beobachter;
- ¶e)gegebenenfalls einem Vertreter der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden, der für die Beaufsichtigung eines wesentlichen oder wichtigen, von der genannten Richtlinie erfassten Unternehmens, das als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde, zuständig ist, als Beobachter.
Das Überwachungsforum kann gegebenenfalls den Rat unabhängiger Sachverständiger einholen, die gemäß Absatz 6 ernannt wurden.
(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die jeweils zuständige Behörde, deren Mitarbeiter der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte hochrangige Vertreter ist, und setzt die federführende Überwachungsbehörde davon in Kenntnis.
Die ESA veröffentlichen auf ihrer Website die Liste der von den Mitgliedstaaten benannten hochrangigen Vertreter aus dem aktuellen Personal der jeweils zuständigen Behörde.
(6) Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten unabhängigen Sachverständigen werden vom Überwachungsforum aus einem Pool von Sachverständigen ernannt, die im Anschluss an ein öffentliches und transparentes Bewerbungsverfahren ausgewählt wurden.
Die unabhängigen Sachverständigen werden auf der Grundlage ihres Fachwissens in den Bereichen Finanzstabilität, digitale operationale Resilienz und Fragen der IKT-Sicherheit ernannt. Sie handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen weder einholen noch entgegennehmen.
(7) Gemäß Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geben die ESA für die Zwecke dieses Abschnitts bis zum 17. Juli 2024 Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den ESA und den zuständigen Behörden heraus, die die detaillierten Verfahren und Bedingungen für die Zuweisung und Ausführung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden und den ESA sowie die Einzelheiten zum Austausch von Informationen regeln, die zuständige Behörden benötigen, um die Weiterbehandlung der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d genannten Empfehlungen zu gewährleisten, die an kritische IKT-Drittdienstleister gerichtet werden.
(8) Die in diesem Abschnitt dargelegten Anforderungen gelten unbeschadet der Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2555 und anderer Überwachungsvorschriften der Union, die für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten gelten.
(9) Die ESA legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über den Gemeinsamen Ausschuss und auf der Grundlage von Vorarbeiten des Überwachungsforums jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vor.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 32 richtet das Überwachungsforum ein: einen Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses der drei europäischen Aufsichtsbehörden, der die Arbeit an der Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos über alle Finanzsektoren hinweg trägt.
Der Artikel begründet keine Pflicht für Ihr Haus. Er ist trotzdem nützlich: Er zeigt, wer am Tisch sitzt, wenn Referenzwerte und gemeinsame Positionen für kritische Dienstleister entstehen; die kommen später bei Ihnen an.
In der Praxis
Wer im Forum sitzt, bestimmt, was später gefordert wird
Nach Absatz 4 gehören dazu die Vorsitzenden der drei Aufsichtsbehörden, je ein hochrangiger Vertreter einer zuständigen nationalen Behörde pro Mitgliedstaat, die Exekutivdirektoren sowie als Beobachter Kommission, ESRB, EZB und ENISA und gegebenenfalls die nach der NIS-2-Richtlinie zuständigen Behörden.
Die ENISA und die NIS-2-Behörden am Tisch sind der Grund, warum die späteren Erwartungen an Cloud-Anbieter nicht rein finanzaufsichtlich klingen. Wer das weiß, liest Referenzwerte mit anderen Augen.
Absatz 3: Referenzwerte, die keinen Rechtsakt brauchen
Das Forum legt umfassende Referenzwerte für kritische IKT-Drittdienstleister vor, die der Gemeinsame Ausschuss als gemeinsame Positionen der Aufsichtsbehörden annimmt. Solche Positionen sind keine Verordnung, aber sie prägen, was in Prüfungen als erwartbar gilt.
Für die Praxis ist das der Kanal, über den sich die Erwartungen ändern, ohne dass sich der Verordnungstext ändert. Wer nur die Verordnung verfolgt, merkt Verschiebungen zu spät.
Absatz 8 beendet eine Sorge, die oft geäußert wird
Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der NIS-2-Richtlinie und anderer Überwachungsvorschriften der Union für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten. Es gibt also keine Verdrängung: Die Rahmen stehen nebeneinander, und die Abstimmung ist Aufgabe der Behörden, nicht Ihres Hauses.
Häufige Fragen zu Artikel 32
Was ist das Überwachungsforum nach DORA?
Nach Artikel 32 Absatz 1 DORA ein Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden, der die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses und der federführenden Überwachungsbehörden im Bereich des IKT-Drittparteienrisikos in allen Finanzsektoren unterstützt und einen kohärenten Ansatz bei der Überwachung fördert.
Gilt DORA für Cloud-Anbieter neben NIS-2?
Ja. Nach Artikel 32 Absatz 8 DORA gelten die Anforderungen des Überwachungsrahmens unbeschadet der Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2555 und anderer Überwachungsvorschriften der Union, die für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten gelten.
Weiter
- Artikel 33: die Aufgaben der federführenden Überwachungsbehörde
- Artikel 31: die Einstufung als kritisch
Stand: 28. September 2026