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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 36 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Wenn sich die Überwachungsziele im Wege der Interaktion mit dem für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 12 gegründeten Tochterunternehmen oder durch Überwachungstätigkeiten an Standorten in der Union nicht erreichen lassen, kann die federführende Überwachungsbehörde an allen Standorten in einem Drittland, die sich im Eigentum eines kritischen IKT-Drittdienstleisters befinden oder von ihm zur Erbringung von Dienstleistungen für Finanzunternehmen der Union in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Funktionen oder seinen Dienstleistungen genutzt werden, wozu alle Verwaltungs-, Geschäfts- oder Betriebsstellen, Räumlichkeiten, Grundstücke, Gebäude oder andere Immobilien gehören, die Befugnisse ausüben, die in folgenden Bestimmungen genannt werden:
- ¶a)in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a und
- ¶b)in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b und d sowie in Artikel 39 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a.
Die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse können unter den folgenden Bedingungen ausgeübt werden:
- ¶i)Die federführende Überwachungsbehörde erachtet die Durchführung einer Inspektion in einem Drittland als notwendig, damit sie ihre Aufgaben entsprechend dieser Verordnung vollständig und wirksam wahrnehmen kann;
- ¶ii)die Inspektion in einem Drittland steht in direktem Zusammenhang mit der Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen in der Union;
- ¶iii)der betreffende kritische IKT-Drittdienstleister stimmt der Durchführung einer Inspektion in einem Drittland zu; und
- ¶iv)die einschlägige Behörde des betreffenden Drittlands wurde von der federführenden Überwachungsbehörde offiziell unterrichtet und hat keine Einwände dagegen erhoben.
(2) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und der Mitgliedstaaten schließen die EBA, die ESMA oder die EIOPA für die Zwecke des Absatzes 1 Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit der einschlägigen Behörde des Drittlands, um die reibungslose Durchführung von Inspektionen in dem betreffenden Drittland durch die federführende Überwachungsbehörde und ihr für ihren Auftrag in diesem Drittland benanntes Team zu ermöglichen. Diese Kooperationsvereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Union und ihren Mitgliedstaaten und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern und deren einschlägigen Behörden zu schließen.
In den Kooperationsvereinbarungen sind mindestens die folgenden Elemente festgelegt:
- ¶a)die Verfahren für die Koordinierung der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Überwachungstätigkeiten und jede entsprechende Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos im Finanzsektor durch die einschlägige Behörde des betreffenden Drittlands, einschließlich der Einzelheiten für die Übermittlung der Zustimmung dieser Behörde, damit die federführende Überwachungsbehörde und ihr benanntes Team in dessen Hoheitsgebiet allgemeine Untersuchungen und Vor-Ort-Inspektionen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchführen können;
- ¶b)der Mechanismus für die Übermittlung aller relevanten Informationen zwischen der EBA, der ESMA oder der EIOPA und der einschlägigen Behörde des betreffenden Drittlands, insbesondere im Zusammenhang mit Informationen, die von der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 37 angefordert werden können;
- ¶c)die Mechanismen für die unverzügliche Unterrichtung der EBA, der ESMA oder der EIOPA durch die einschlägige Behörde des betreffenden Drittlands über Fälle, in denen einem IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland, der gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a als kritisch eingestuft wurde, ein Verstoß gegen die Anforderungen zur Last gelegt wird, die er nach dem geltenden Recht des betreffenden Drittlands bei der Erbringung von Dienstleistungen für Finanzinstitute in diesem Drittland einhalten muss, sowie die angewandten Rechtsbehelfe und verhängten Sanktionen;
- ¶d)die regelmäßige Übermittlung von Neuerungen im Bereich der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen bei der Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos für Finanzinstitute in dem betreffenden Drittland;
- ¶e)die Einzelheiten, die erforderlichenfalls die Teilnahme eines Vertreters der zuständigen Drittlandsbehörde an den Inspektionen der federführenden Überwachungsbehörde und des benannten Teams ermöglichen.
(3) Ist die federführende Überwachungsbehörde nicht in der Lage, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Überwachungstätigkeiten außerhalb der Union durchzuführen, so
- ¶a)übt sie ihre Befugnisse nach Artikel 35 auf der Grundlage aller ihr bekannten Tatsachen und zur Verfügung stehenden Unterlagen aus;
- ¶b)dokumentiert und erläutert sie alle Folgen, die sich daraus ergeben, dass sie nicht in der Lage ist, die geplanten Überwachungstätigkeiten gemäß diesem Artikel durchzuführen.
Die in Buchstabe b genannten potenziellen Folgen werden in den Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d berücksichtigt.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 36 regelt den Fall, dass sich die Überwachungsziele über die Unionstochter und über Standorte in der Union nicht erreichen lassen: Dann kann die Behörde auch an Standorten in einem Drittland tätig werden.
Das geht nur unter vier kumulativen Bedingungen, darunter zwei, die nicht in der Hand der Behörde liegen: der Anbieter muss zustimmen, und die Behörde des Drittlands darf keine Einwände erheben.
In der Praxis
Absatz 3 ist der praktisch wichtigste Teil
Kann die Behörde außerhalb der Union nicht tätig werden, übt sie ihre Befugnisse „auf der Grundlage aller ihr bekannten Tatsachen und zur Verfügung stehenden Unterlagen“ aus und dokumentiert die Folgen. Diese Folgen fließen in die Empfehlungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d ein.
Übersetzt: Eine verweigerte Inspektion führt nicht dazu, dass nichts passiert. Sie führt dazu, dass die Bewertung ohne die Unterlagen des Anbieters erfolgt, und die Lücke wird aktenkundig. Für ein Finanzunternehmen ist das ein Hinweis, der über Artikel 42 Absatz 3 bei Ihnen ankommt.
Was das für Ihre eigene Standortfrage bedeutet
Die Standortangaben nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b und die Felder des Informationsregisters zu Verarbeitungs- und Speicherort sind nicht bloß Verwaltung. Sie sind die Grundlage dafür, überhaupt zu wissen, ob ein Teil Ihrer Leistungserbringung in einem Rechtsraum liegt, in dem die europäische Aufsicht auf Zustimmung angewiesen ist.
Wer diese Angaben nur auf Konzernebene erfasst, kann die Frage nicht beantworten. Wer sie je Dienstleistung erfasst, kann es.
Verwaltungsvereinbarungen sind kein Abkommen
Nach Absatz 2 schließen EBA, ESMA oder EIOPA Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit der Drittlandsbehörde, mit mindestens fünf festgelegten Elementen. Solche Vereinbarungen sind Verwaltungspraxis, nicht Völkerrecht: Sie können fehlen, und sie können ins Leere laufen.
Deshalb bleibt der eigene Ausstiegsplan das einzige Instrument, das unabhängig davon funktioniert.
Was die Aufsicht dazu sagt
1 Antwort aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinWelche Rechte erhalten europäische Aufsichtsbehörden bei der Überwachung?
Auskünfte verlangen, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchführen, Empfehlungen aussprechen (etwa zu Patching, Updates, Verschlüsselung, Geschäftsbedingungen und Unterauftragsvergabe) und öffentlich bekanntgeben, wenn ein Unternehmen diese Empfehlungen nicht einhält. Als letztes Mittel kann die Nutzung der Dienstleistung ausgesetzt oder beendet werden.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Was am Ende vorliegen muss
Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:
- Die Standortangaben je IKT-Dienstleistung: Erbringung, Verarbeitung, Speicherung, aus dem Vertrag und im Informationsregister
- Bei Drittlandbezug: die Feststellung, was ein verweigerter Zugang für Ihre eigene Nachweisführung bedeutet
Häufige Fragen zu Artikel 36
Darf die EU-Aufsicht einen IKT-Dienstleister in einem Drittland inspizieren?
Nach Artikel 36 Absatz 1 DORA nur, wenn sich die Überwachungsziele über das Unionstochterunternehmen oder Standorte in der Union nicht erreichen lassen und vier Bedingungen erfüllt sind: die Inspektion ist notwendig, sie steht in direktem Zusammenhang mit der Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen in der Union, der Anbieter stimmt zu, und die zuständige Behörde des Drittlands wurde offiziell unterrichtet und hat keine Einwände erhoben.
Was passiert, wenn eine Inspektion im Drittland nicht möglich ist?
Nach Artikel 36 Absatz 3 DORA übt die federführende Überwachungsbehörde ihre Befugnisse auf der Grundlage aller ihr bekannten Tatsachen und zur Verfügung stehenden Unterlagen aus und dokumentiert und erläutert die Folgen. Diese Folgen werden in den Empfehlungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d berücksichtigt.
Weiter
- Artikel 39: Inspektionen
- Artikel 31 Absatz 12: die Pflicht zur Unionstochter
- Artikel 30 Absatz 2: die Standortangaben im Vertrag
Stand: 28. September 2026