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Die Verordnung · Kapitel V: Management des Risikos durch IKT-Drittanbieter · Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister

Artikel 44

Internationale Zusammenarbeit

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel V, Artikel 44 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Unbeschadet des Artikels 36 können die EBA, die ESMA und die EIOPA im Einklang mit Artikel 33 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1095/2010 bzw. (EU) Nr. 1094/2010 Verwaltungsvereinbarungen mit Regulierungs- und Überwachungsbehörden von Drittländern schließen, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf das IKT-Drittparteienrisiko in verschiedenen Finanzsektoren zu fördern, insbesondere durch die Entwicklung bewährter Verfahren für die Überprüfung von IKT-Risikomanagementverfahren und -kontrollen, Abmilderungsmaßnahmen und Reaktionsmaßnahmen bei Vorfällen.

(2) Die ESA legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über den Gemeinsamen Ausschuss alle fünf Jahre einen gemeinsamen vertraulichen Bericht vor, in dem die Ergebnisse einschlägiger Gespräche mit den in Absatz 1 genannten Behörden von Drittländern zusammengefasst werden, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung des IKT-Drittparteienrisikos und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 44 schließt Kapitel V ab: Die europäischen Aufsichtsbehörden können Verwaltungsvereinbarungen mit Regulierungs- und Überwachungsbehörden von Drittländern schließen, um die internationale Zusammenarbeit beim IKT-Drittparteienrisiko zu fördern.

Alle fünf Jahre legen sie dem Parlament, dem Rat und der Kommission einen gemeinsamen vertraulichen Bericht über die Ergebnisse der Gespräche vor.

In der Praxis

Warum „vertraulich“ und „alle fünf Jahre“ zusammen etwas bedeuten

Ein vertraulicher Bericht in einem Fünfjahresrhythmus ist kein Instrument, auf das man in der Umsetzung warten kann. Er zeigt, in welcher Reifephase die internationale Koordinierung bei Cloud-Abhängigkeiten steht: am Anfang.

Daraus folgt dieselbe Schlussfolgerung wie aus Artikel 36: Für Abhängigkeiten in Drittländern gibt es keine behördliche Absicherung, auf die Sie sich verlassen können. Was es gibt, sind Ihre Verträge und Ihr Ausstiegsplan.

Häufige Fragen zu Artikel 44

Arbeitet die EU-Aufsicht mit Drittlandsbehörden zusammen?

Nach Artikel 44 Absatz 1 DORA können EBA, ESMA und EIOPA Verwaltungsvereinbarungen mit Regulierungs- und Überwachungsbehörden von Drittländern schließen, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf das IKT-Drittparteienrisiko zu fördern. Nach Absatz 2 legen sie alle fünf Jahre einen gemeinsamen vertraulichen Bericht über die Ergebnisse der Gespräche vor.

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Stand: 28. September 2026