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Die Verordnung · Kapitel VII: Zuständige Behörden

Artikel 50

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VII, Artikel 50 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Die zuständigen Behörden verfügen über alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Die Befugnisse gemäß Absatz 1 umfassen zumindest folgende Befugnisse:

  • a)den Zugriff auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sind, sowie den Erhalt oder Anfertigung von Kopien von ihnen;
  • b)Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen oder Untersuchungen, einschließlich unter anderem
    • i)der Vorladung von Vertretern der Finanzunternehmen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, sowie der Aufzeichnung der Antworten,
    • ii)der Befragung jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
  • c)das Verlangen von Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung.

(3) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen im Einklang mit Artikel 52 zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und sorgen für deren wirksame Umsetzung.

Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(4) Die Mitgliedstaaten übertragen den zuständigen Behörden die Befugnis, bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen bzw. Abhilfemaßnahmen anzuwenden:

  • a)die Erteilung einer Anweisung, wonach die natürliche oder juristische Person gegen diese Verordnung verstoßendes Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  • b)das Verlangen, dass Praktiken oder Verhaltensweisen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft eingestellt und nicht wiederholt werden;
  • c)das Ergreifen jeder Art von Maßnahme, auch finanzieller Art, um sicherzustellen, dass Finanzunternehmen weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllen;
  • d)das Verlangen — soweit gemäß nationalem Recht zulässig — bereits existierender Aufzeichnungen von Datenübermittlungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft, wenn der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen die Verordnung besteht und diese Aufzeichnungen für eine Untersuchung von Verstößen gegen diese Verordnung relevant sein könnten; und
  • e)die Abgabe öffentlicher Bekanntmachungen, einschließlich öffentlicher Bekanntgaben, in denen die Identität der natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes angegeben sind.

(5) Gelten Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 für juristische Personen, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, Mitgliedern des Leitungsorgans sowie anderen natürlichen Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Bedingungen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Auferlegung der in Absatz 2 Buchstabe c festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 50 gibt den zuständigen Behörden die Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse. Absatz 2 nennt drei Mindestbefugnisse, darunter Vor-Ort-Inspektionen und die Vorladung von Vertretern des Finanzunternehmens.

Absatz 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens fünf Sanktionen und Abhilfemaßnahmen vorzusehen, bis hin zur öffentlichen Bekanntmachung mit Identität und Art des Verstoßes. Und nach Absatz 5 können sie auch Mitglieder des Leitungsorgans persönlich treffen.

In der Praxis

DORA nennt keine Bußgeldhöhen, und das ist kein Versehen

Anders als etwa die Datenschutz-Grundverordnung enthält DORA keine Obergrenzen in Euro oder Prozent des Umsatzes. Absatz 3 überlässt es den Mitgliedstaaten, „angemessene“ Sanktionen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Wer wissen will, was konkret droht, muss deshalb ins nationale Recht sehen, nicht in DORA. Die Mitteilung der nationalen Vorschriften an die Kommission regelt Artikel 53.

Absatz 5 ist die Zeile, die im Vorstand ankommt

Sanktionen und Abhilfemaßnahmen können Mitgliedern des Leitungsorgans und anderen natürlichen Personen auferlegt werden, die nach nationalem Recht verantwortlich sind.

Zusammen mit Artikel 5 Absatz 2, der dem Leitungsorgan die Letztverantwortung für das IKT-Risikomanagement zuweist, ergibt das eine klare Linie: Die Verantwortung ist persönlich adressierbar. Das ist meist das wirksamste Argument für die Ressourcen, die ein Umsetzungsprojekt braucht. Vorgetragen werden sollte es sachlich, nicht als Drohung.

Buchstabe e: die öffentliche Bekanntmachung ist die eigentliche Sanktion

Für ein Finanzunternehmen ist die Nennung des Namens auf der Website der Aufsicht meist gravierender als ein Geldbetrag. Artikel 54 regelt die Einzelheiten, einschließlich der Fälle, in denen aufgeschoben, anonymisiert oder unterlassen wird.

Das ist ein Grund, in der Kommunikation mit der Aufsicht früh und vollständig zu sein. Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe f nennt die Bereitschaft zur Zusammenarbeit ausdrücklich als Bemessungskriterium.

Absatz 6: Begründung und Rechtsbehelf

Entscheidungen über Sanktionen sind ordnungsgemäß zu begründen, und gegen sie muss ein Rechtsbehelf möglich sein. Das ist selbstverständlich, gehört aber in jede Darstellung, die sich mit Sanktionsrisiken befasst; sonst entsteht ein schieferes Bild, als die Verordnung hergibt.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Die Feststellung, welche nationalen Sanktionsvorschriften für Ihr Haus gelten
  • Ein Verfahren für den Umgang mit Auskunftsersuchen, Vorladungen und Vor-Ort-Prüfungen der Aufsicht
  • Die Dokumentation der Zuständigkeiten im Leitungsorgan nach Artikel 5 Absatz 2

Häufige Fragen zu Artikel 50

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen DORA?

Artikel 50 Absatz 4 DORA verpflichtet die Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden mindestens folgende Befugnisse zu übertragen: eine Unterlassungsanweisung; das Verlangen, Praktiken vorübergehend oder dauerhaft einzustellen; Maßnahmen auch finanzieller Art zur Sicherstellung der Rechtskonformität; das Verlangen bestehender Aufzeichnungen von Datenübermittlungen, soweit national zulässig; sowie öffentliche Bekanntmachungen mit Identität und Art des Verstoßes. Konkrete Bußgeldhöhen nennt DORA nicht; sie ergeben sich aus dem nationalen Recht.

Können Vorstände persönlich sanktioniert werden?

Nach Artikel 50 Absatz 5 DORA statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, Mitgliedern des Leitungsorgans und anderen natürlichen Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen.

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Stand: 28. September 2026