Wen dieser Artikel betrifft
- VVoller Rahmen
- 16Artikel 16
- IKTIKT-Dienstleister
Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VII, Artikel 47 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Um die Zusammenarbeit zu fördern und den aufsichtlichen Austausch zwischen den gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und der durch Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzten Kooperationsgruppe zu ermöglichen, können sich die ESA und die zuständigen Behörden bei Angelegenheiten, die ihre Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf Finanzunternehmen betreffen, an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe beteiligen. Die ESA und die zuständigen Behörden können verlangen, zur Teilnahme an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den wesentlichen oder wichtigen, von der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfassten Unternehmen, die ebenfalls gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft wurden, eingeladen zu werden.
(2) Die zuständigen Behörden können sich gegebenenfalls an die zentralen Anlaufstellen und die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten CSIRT wenden und mit ihnen Informationen austauschen.
(3) Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden um einschlägige fachliche Beratung und Unterstützung ersuchen und Kooperationsvereinbarungen schließen, um die Einrichtung wirksamer und schneller Koordinierungsmechanismen zu ermöglichen.
(4) In den in Absatz 3 genannten Vereinbarungen können unter anderem Verfahren für die Koordinierung der Aufsichts- bzw. Überwachungstätigkeiten in Bezug auf wesentliche oder wichtige, von der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfasste Unternehmen, die gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft wurden, festgelegt werden, wozu die Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Inspektionen im Einklang mit dem nationalen Recht sowie Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den gemäß der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden und den gemäß der genannten Richtlinie benannten oder eingerichteten Behörden, einschließlich des Zugangs zu den von den letztgenannten Behörden angeforderten Informationen, gehören.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 47 verbindet die Finanzaufsicht mit der Welt der NIS-2-Richtlinie: Beteiligung an der Kooperationsgruppe, Austausch mit zentralen Anlaufstellen und Computer-Notfallteams (CSIRT), Kooperationsvereinbarungen.
Für Ihr Haus entsteht daraus keine Pflicht. Der Artikel erklärt aber, warum ein Vorfall, den Sie nach Artikel 19 melden, an Stellen ankommt, die nicht zur Finanzaufsicht gehören.
In der Praxis
Absatz 4 ist der Grund, warum große Cloud-Anbieter doppelt beobachtet werden
Kooperationsvereinbarungen können Verfahren zur Koordinierung der Aufsicht über Unternehmen festlegen, die nach NIS-2 wesentlich oder wichtig und nach Artikel 31 DORA als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft sind, einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und Inspektionen.
Für ein Finanzunternehmen heißt das vor allem eines: Feststellungen aus der einen Welt kommen in der anderen an. Was der NIS-2-Aufsicht bei Ihrem Rechenzentrumsbetreiber auffällt, kann über diesen Weg bei Ihrer Aufsicht landen.
Häufige Fragen zu Artikel 47
Arbeiten Finanzaufsicht und NIS-2-Behörden zusammen?
Ja. Nach Artikel 47 DORA können sich die europäischen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 beteiligen, sich an die zentralen Anlaufstellen und die CSIRT wenden, Informationen austauschen und Kooperationsvereinbarungen schließen.
Weiter
- Artikel 1 Absatz 2: DORA als sektorspezifischer Rechtsakt
- Artikel 19 Absatz 6: wohin Ihre Meldung weitergeleitet wird
Stand: 28. September 2026