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Die Verordnung · Kapitel VII: Zuständige Behörden

Artikel 48

Zusammenarbeit der Behörden

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VII, Artikel 48 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der federführenden Überwachungsbehörde eng zusammen.

(2) Die zuständigen Behörden und die federführende Überwachungsbehörde tauschen zeitnah alle relevanten Informationen über kritische IKT-Drittdienstleister aus, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen zu können, insbesondere in Bezug auf die ermittelten Risiken, die Herangehensweisen und die Maßnahmen, die im Rahmen der Überwachungsaufgaben der federführenden Überwachungsbehörde ergriffen wurden.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 48 besteht aus zwei Sätzen: Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen (untereinander und mit der federführenden Überwachungsbehörde) und tauschen zeitnah alle relevanten Informationen über kritische IKT-Drittdienstleister aus.

Er begründet keine Pflicht für Ihr Haus, erklärt aber den Informationsfluss, der hinter Artikel 42 steht.

In der Praxis

Was das für die Praxis bedeutet

Ausgetauscht werden ausdrücklich die ermittelten Risiken, die Herangehensweisen und die Maßnahmen aus der Überwachung. Wenn Ihre Behörde Sie nach Artikel 42 Absatz 3 über Risiken bei einem Anbieter unterrichtet, ist das der Weg, auf dem diese Information zu ihr gelangt ist.

Die Konsequenz für die Akte ist unspektakulär, aber real: Was Sie über einen kritischen Anbieter wissen, weiß Ihre Aufsicht möglicherweise früher. Ein Bericht an das Leitungsorgan, der solche Entwicklungen erst Monate später aufgreift, wirkt entsprechend.

Häufige Fragen zu Artikel 48

Tauschen sich die Aufsichtsbehörden über IKT-Dienstleister aus?

Ja. Nach Artikel 48 Absatz 2 DORA tauschen die zuständigen Behörden und die federführende Überwachungsbehörde zeitnah alle relevanten Informationen über kritische IKT-Drittdienstleister aus, insbesondere über ermittelte Risiken, Herangehensweisen und ergriffene Maßnahmen.

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Stand: 28. September 2026