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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VII, Artikel 54 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren amtlichen Websites unverzüglich jede Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur des Verstoßes, der Identität der verantwortlichen Personen und der verhängten Sanktionen.
(3) Gelangt die zuständige Behörde nach einer Einzelfallprüfung zu der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Identität im Falle juristischer Personen oder der Identität und der personenbezogenen Daten im Falle natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, was auch Risiken für den Schutz personenbezogener Daten einschließt, die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden oder der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde — soweit dieser ermittelt werden kann —, so beschließt sie in Bezug auf die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, eine der folgenden Lösungen:
- ¶a)Aufschub der Veröffentlichung bis alle Gründe für die Nichtveröffentlichung wegfallen;
- ¶b)anonyme Veröffentlichung im Einklang mit dem nationalen Recht; oder
- ¶c)Unterlassung der Veröffentlichung, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Optionen entweder nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte besteht, oder wenn eine solche Veröffentlichung nicht mit der bei der Verhängung der Sanktion angewandten Nachsicht vereinbar wäre.
(4) Wird entschieden, eine verwaltungsrechtliche Sanktion gemäß Absatz 3 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben aufgeschoben werden.
(5) Macht eine zuständige Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, bekannt, so fügen die zuständigen Behörden diese Information ihrer amtlichen Website unverzüglich und etwaige nachfolgende Informationen über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.
(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen nur so lange auf ihrer amtlichen Website verbleiben, wie es zum Zwecke dieses Artikels erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht überschreiten.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 54 regelt die Veröffentlichung: Die Behörden machen unverzüglich jede unanfechtbare Sanktionsentscheidung auf ihrer amtlichen Website bekannt, mit Art und Natur des Verstoßes, Identität der Verantwortlichen und den verhängten Sanktionen.
Absatz 3 nennt drei Auswege, wenn die Nennung unverhältnismäßig wäre: Aufschub, anonymisierte Veröffentlichung oder Unterlassung. Und Absatz 6 begrenzt die Dauer: höchstens fünf Jahre.
In der Praxis
Die Prüfung nach Absatz 3 findet im Einzelfall statt, und man kann dazu vortragen
Genannt sind Risiken für den Schutz personenbezogener Daten, die Gefährdung der Stabilität der Finanzmärkte, laufende strafrechtliche Ermittlungen und ein unverhältnismäßiger Schaden für die betroffene Person.
Wer in diese Lage gerät, sollte wissen, dass es diese Prüfung gibt. Sie ist kein Automatismus in die eine oder die andere Richtung.
Absatz 5 arbeitet in beide Richtungen
Wird gegen eine veröffentlichte Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist auch das unverzüglich auf der Website zu vermerken, und der Ausgang des Verfahrens später ebenso. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Sanktion für nichtig erklären, werden ebenfalls bekannt gemacht.
Für die Beurteilung eines Dienstleisters oder Wettbewerbers heißt das: Eine Veröffentlichung ohne Vermerk zum Verfahrensstand ist nicht dasselbe wie eine rechtskräftige Feststellung. Lesen Sie den ganzen Eintrag.
Was die Aufsicht dazu sagt
1 Antwort aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.
Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.
BaFinWo werden die öffentlich zugänglichen Informationen über nicht umgesetzte Empfehlungen oder verhängte Zwangsgelder veröffentlicht?
DORA schreibt die Veröffentlichung vor, benennt den Ort aber nicht. Für Verwaltungssanktionen gegen Finanzunternehmen verlangt Artikel 54 Absatz 1 die Veröffentlichung auf der amtlichen Website.
Originalantwort bei der BaFin ↗
Erfasst am 3. Oktober 2026
Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.
Häufige Fragen zu Artikel 54
Werden DORA-Sanktionen öffentlich bekannt gemacht?
Nach Artikel 54 Absatz 1 DORA veröffentlichen die zuständigen Behörden unverzüglich jede Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann, auf ihren amtlichen Websites, mit Art und Natur des Verstoßes, Identität der verantwortlichen Personen und den verhängten Sanktionen. Nach Absatz 3 kann die Veröffentlichung im Einzelfall aufgeschoben, anonymisiert oder unterlassen werden; nach Absatz 6 bleibt sie höchstens fünf Jahre bestehen.
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Stand: 28. September 2026