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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VII, Artikel 53 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 17. Januar 2025 die Gesetze, sonstige Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 53 ist ein Satz an die Mitgliedstaaten: Bis zum 17. Januar 2025 teilen sie der Kommission und den drei europäischen Aufsichtsbehörden die Vorschriften zur Umsetzung dieses Kapitels mit, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, und spätere Änderungen unverzüglich.
Für Ihr Haus folgt daraus keine Pflicht. Der Artikel ist der Grund, warum sich zentral nachvollziehen lässt, welcher Mitgliedstaat welche Sanktionen vorsieht.
In der Praxis
Nützlich für Häuser, die grenzüberschreitend tätig sind
Wer Zweigniederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten hat, steht vor der Frage, welches Sanktionsregime greift. Die Mitteilungen nach diesem Artikel sind der Ausgangspunkt für diese Recherche; sie ist eine juristische, keine IT-Frage.
Häufige Fragen zu Artikel 53
Wo findet man die nationalen DORA-Sanktionsvorschriften?
Nach Artikel 53 DORA teilen die Mitgliedstaaten der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 17. Januar 2025 die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung des Kapitels VII mit sowie spätere Änderungen unverzüglich.
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Stand: 28. September 2026