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Dieser Artikel richtet sich an die Aufsicht und begründet keine unmittelbare Pflicht für Finanzunternehmen oder Dienstleister. Er steht hier, weil man ihn kennen muss, um die Artikel davor und danach zu verstehen.
Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VII, Artikel 55 · gilt seit dem
17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex
(CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026
Wortlaut
Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.
(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.
(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei den gemäß dieser Verordnung zuständigen Behörden oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den diese zuständigen Behörden ihre Befugnisse delegiert haben, einschließlich unter Vertrag genommener Revisoren und Sachverständigen.
(3) Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, einschließlich der zwischen den gemäß der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden und den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, dürfen keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.
(4) Alle gemäß dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, werden als vertraulich betrachtet und unterliegen den Anforderungen an das Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Weitergabe wird von der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.
Neben jedem Absatz steht ein ¶. Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.
Worum es geht
Artikel 55 schützt, was Sie der Aufsicht geben. Vertrauliche Informationen, die nach dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen dem Berufsgeheimnis.
Verpflichtet ist nicht nur die Behörde: Auch Personen, an die sie Befugnisse delegiert hat, einschließlich unter Vertrag genommener Revisoren und Sachverständiger, sind gebunden, und zwar auch nach Ende der Tätigkeit.
In der Praxis
Das ist der Artikel, auf den man in der Vorfallmeldung vertrauen darf
Eine Erstmeldung nach Artikel 19 enthält unter Zeitdruck oft mehr Details, als man in einem ruhigen Moment schreiben würde. Artikel 55 ist die Zusicherung, dass diese Angaben dem Berufsgeheimnis unterliegen und nur aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht weitergegeben werden dürfen.
Das ist kein Grund zur Sorglosigkeit, aber ein Grund, vollständig zu melden statt vorsichtig zu formulieren. Unvollständige Meldungen sind das größere Risiko.
Absatz 4 gilt für Geschäfts- und Betriebsbedingungen
Alle zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen zu Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und anderen wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten gelten als vertraulich, es sei denn, die Behörde erklärt die Weitergabe bei der Mitteilung für zulässig oder sie ist für Gerichtsverfahren erforderlich.
Häufige Fragen zu Artikel 55
Sind Angaben aus einer DORA-Vorfallmeldung vertraulich?
Nach Artikel 55 Absatz 1 und 3 DORA unterliegen vertrauliche Informationen, die nach der Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dem Berufsgeheimnis und dürfen keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.
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Stand: 28. September 2026