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Die Verordnung · Kapitel VII: Zuständige Behörden

Artikel 52

Strafrechtliche Sanktionen

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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VII, Artikel 52 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen festzulegen.

(2) Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für die in dieser Verordnung genannten Verstöße festgelegt haben, stellen durch angemessene Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen, um spezifische Informationen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen der Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden, zu erhalten und diese anderen zuständigen Behörden sowie der EBA, der ESMA oder der EIOPA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflichten zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 52 überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl: Für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, können sie auf verwaltungsrechtliche Sanktionen verzichten.

Wo strafrechtliche Sanktionen bestehen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich die Aufsicht mit den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden ins Benehmen setzen und Informationen weitergeben kann.

In der Praxis

Was daraus folgt, steht nicht in DORA

Ob und welche Verstöße in Deutschland strafbewehrt sind, ergibt sich aus dem nationalen Recht, nicht aus der Verordnung. Wer in einer Risikodarstellung mit „strafrechtlichen Konsequenzen“ argumentiert, sollte die Norm nennen können; sonst ist es Stimmungsmache.

Der belastbare Teil ist der Informationsfluss: Erkenntnisse aus einem Strafverfahren können über Absatz 2 bei der Aufsicht und bei den europäischen Aufsichtsbehörden landen.

Häufige Fragen zu Artikel 52

Kennt DORA strafrechtliche Sanktionen?

DORA selbst legt keine strafrechtlichen Sanktionen fest. Nach Artikel 52 Absatz 1 DORA können die Mitgliedstaaten für Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, auf verwaltungsrechtliche Sanktionen verzichten. Maßgeblich ist damit das jeweilige nationale Recht.

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Stand: 28. September 2026