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Die Verordnung · Kapitel VII: Zuständige Behörden

Artikel 51

Ausübung der Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

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Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel VII, Artikel 51 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Auferlegung der in Artikel 50 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens je nach Sachlage in folgender Weise aus:

  • a)direkt;
  • b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
  • c)unter ihrer Verantwortung durch Übertragung an andere Behörden oder
  • d)durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 50 auferlegten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, darunter auch je nach Sachlage:

  • a)die Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
  • b)der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  • c)die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  • d)die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  • e)die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  • f)die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
  • g)frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 51 sagt, wonach sich Art und Umfang einer Sanktion richten. Ausgangspunkt ist, „inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist“.

Dazu kommen sieben weitere Umstände, darunter zwei, die ein Haus selbst beeinflussen kann: die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und frühere Verstöße.

In der Praxis

Buchstabe f ist der einzige Punkt, der nach dem Verstoß noch gestaltbar ist

Wesentlichkeit, Schwere, Dauer, Verantwortungsgrad, Finanzkraft, erzielte Gewinne, Schäden Dritter: All das steht fest, wenn die Behörde hinsieht. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit entscheidet sich danach.

Praktisch heißt das: vollständig antworten, Fristen halten, eigene Feststellungen von sich aus offenlegen und eine belastbare Abhilfeplanung vorlegen. Das ist kein Taktieren, sondern der Unterschied zwischen einer Abhilfemaßnahme und einer Sanktion.

Buchstabe g macht den offenen Befund teuer

Frühere Verstöße wirken sich aus. Ein Befund aus einer Vorprüfung, der beim nächsten Mal unverändert dasteht, ist deshalb nicht nur ein Wiederholungsbefund; er verschiebt die Bemessung.

Das ist das stärkste sachliche Argument für eine gepflegte Maßnahmenliste mit Terminen und Erledigungsnachweisen, und zwar für Test-, Prüfungs- und Vorfallbefunde in derselben Liste.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Die Maßnahmenliste mit Zuständigkeit, Termin und Erledigungsnachweis, über Test-, Prüfungs- und Vorfallbefunde hinweg
  • Die Dokumentation der Kommunikation mit der Aufsicht, einschließlich eingehaltener Fristen

Häufige Fragen zu Artikel 51

Wonach bemisst sich eine Sanktion nach DORA?

Nach Artikel 51 Absatz 2 DORA berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, sowie alle weiteren relevanten Umstände: Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes; den Verantwortungsgrad; die Finanzkraft; erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste; Schäden Dritter; die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Behörde; und frühere Verstöße.

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Stand: 28. September 2026