DORA-Manager

Die Verordnung · Kapitel IV: Testen der digitalen operationalen Resilienz

Artikel 26

Erweiterte Tests von IKT-Tools, -Systemen und -Prozessen auf Basis von TLPT

Wen dieser Artikel betrifft

  • VVoller Rahmen
  • 16Artikel 16
  • IKTIKT-Dienstleister

Verordnung (EU) 2022/2554 · Kapitel IV, Artikel 26 · gilt seit dem 17. Januar 2025 · Amtlicher Text bei EUR-Lex (CELEX 32022R2554)
Rechtsstand dieser Seite: 28. September 2026

Wortlaut

Amtliche deutsche Fassung, Verordnung (EU) 2022/2554, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27.12.2022. Verbindlich ist der dort veröffentlichte Wortlaut.

(1) Gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelte Finanzunternehmen, bei denen es sich weder um die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen noch um Kleinstunternehmen handelt, führen mindestens alle drei Jahre anhand von TLPT erweiterte Tests durch. Auf der Grundlage des Risikoprofils des Finanzunternehmens und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten kann die zuständige Behörde das Finanzunternehmen erforderlichenfalls auffordern, die Häufigkeit dieser Tests zu verringern oder zu erhöhen.

(2) Jeder bedrohungsorientierte Penetrationstest schließt mehrere oder alle kritischen oder wichtigen Funktionen eines Finanzunternehmens ein und wird an Live-Produktionssystemen durchgeführt, die derartige Funktionen unterstützen.

Finanzunternehmen ermitteln alle relevanten zugrunde liegenden IKT-Systeme, -Prozesse und -Technologien, die kritische oder wichtige Funktionen und IKT-Dienstleistungen unterstützen, einschließlich derer, die diejenigen kritischen oder wichtigen Funktionen unterstützen, die an IKT-Drittdienstleister ausgelagert oder per Vertrag vergeben wurden.

Finanzunternehmen bewerten, welche kritischen oder wichtigen Funktionen ein TLPT einschließen muss. Der genaue Umfang von TLPT ist vom Ergebnis dieser Bewertung abhängig und wird von den zuständigen Behörden validiert.

(3) Sind IKT-Drittdienstleister in das Spektrum der TLPT einbezogen, ergreift das Finanzunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um die Einbindung dieser IKT-Drittdienstleister in die TLPT sicherzustellen, und trägt jederzeit die volle Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.

(4) Wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich die Einbindung eines IKT-Drittdienstleisters in einen TLPT gemäß Absatz 3 nachteilig auf die Qualität oder die Sicherheit von Dienstleistungen des IKT-Drittdienstleisters an Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, oder auf die Vertraulichkeit in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Daten auswirkt, können das Finanzunternehmen und der IKT-Drittdienstleister unbeschadet Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 schriftlich vereinbaren, dass der IKT-Drittdienstleister unmittelbar vertragliche Vereinbarungen mit einem externen Tester schließt, um unter der Leitung eines benannten Finanzunternehmens einen gebündelten TLPT durchzuführen, an dem mehrere Finanzunternehmen beteiligt sind (gebündelter Test), für die der IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen erbringt.

Diese gebündelten Tests erstrecken sich auf das relevante Spektrum von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von den Finanzunternehmen per Vertrag an die jeweiligen IKT-Drittdienstleister vergeben wurden. Die gebündelten Tests gelten als TLPT, die von den an den gebündelten Tests beteiligten Finanzunternehmen durchgeführt werden.

Die Zahl der Finanzunternehmen, die sich an den gebündelten Tests beteiligen, wird unter Berücksichtigung der Komplexität und der Art der betreffenden Dienstleistungen angemessen austariert.

(5) Finanzunternehmen wenden in Zusammenarbeit mit IKT-Drittdienstleistern und anderen beteiligten Parteien, einschließlich der Tester, jedoch ohne die zuständigen Behörden, wirksame Risikomanagementkontrollen an, um die Gefahr von potenziellen Auswirkungen auf Daten, Schäden an Vermögenswerten und Unterbrechungen kritischer oder wichtiger Funktionen, Dienste oder Vorgänge im Finanzunternehmen selbst, seinen Gegenparteien oder im Finanzsektor zu mindern.

(6) Nach Abschluss der Tests und der Ausarbeitung von Berichten und Plänen mit Abhilfemaßnahmen legen das Finanzunternehmen und gegebenenfalls die externen Tester der gemäß Absatz 9 oder 10 benannten Behörde eine Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse, die Pläne mit Abhilfemaßnahmen und die Unterlagen vor, mit denen belegt wird, dass der TLPT anforderungsgemäß durchgeführt wurden.

(7) Die Behörden stellen Finanzunternehmen eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der Test — wie in den Unterlagen nachgewiesen — im Einklang mit den Anforderungen durchgeführt wurde, um die gegenseitige Anerkennung bedrohungsorientierter Penetrationstests zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Das Finanzunternehmen übermittelt der jeweils zuständigen Behörde die Bescheinigung, die Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse und die Abhilfemaßnahmen.

Unbeschadet einer solchen Bescheinigung bleiben Finanzunternehmen jederzeit in vollem Umfang für die Auswirkungen der in Absatz 4 genannten Tests verantwortlich.

(8) Finanzunternehmen beauftragen Tester für die Zwecke der Durchführung von TLPT gemäß Artikel 27. Ziehen Finanzunternehmen für die Zwecke der Durchführung von TLPT interne Tester heran, so beauftragen sie für jeden dritten Test einen externen Tester.

Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurden, ziehen nur externe Tester gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e heran.

Die zuständigen Behörden ermitteln Finanzunternehmen, die TLPT durchzuführen haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien und stützen sich dabei auf die Bewertung von:

  • a)wirkungsbezogenen Faktoren, darunter insbesondere inwieweit sich die vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen und ausgeführten Tätigkeiten auf den Finanzsektor auswirken;
  • b)etwaigen Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität, einschließlich des systemischen Charakters des Finanzunternehmens auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, je nach Sachlage;
  • c)dem spezifischen IKT-Risikoprofil, dem IKT-Reifegrad des Finanzunternehmens oder einschlägigen technologischen Merkmalen.

(9) Die Mitgliedstaaten können eine einzige staatliche Behörde für den Finanzsektor benennen, die auf nationaler Ebene für mit TLPT verbundenen Angelegenheiten im Finanzsektor zuständig ist, und betrauen sie mit allen diesbezüglichen Zuständigkeiten und Aufgaben.

(10) In Ermangelung einer Benennung gemäß Absatz 9 und unbeschadet der Befugnis zur Ermittlung der Finanzunternehmen, die verpflichtet sind, TLPT durchzuführen, kann eine zuständige Behörde die Wahrnehmung einiger oder aller in diesem Artikel oder in Artikel 27 genannten Aufgaben auf eine andere für den Finanzsektor zuständige nationale Behörde übertragen.

(11) Die ESA arbeiten im Einvernehmen mit der EZB im Einklang mit dem TIBER-EU-Rahmen gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  • a)die für die Zwecke der Anwendung von Absatz 8 Unterabsatz 2 herangezogenen Kriterien;
  • b)die Anforderungen und Standards für den Einsatz interner Tester;
  • c)die Anforderungen hinsichtlich:
    • i)des Umfangs der in Absatz 2 genannten TLPT;
    • ii)der Testmethodik und des Testkonzepts für jede einzelne Phase des Testverfahrens;
    • iii)der Ergebnisse, des Abschlusses und der Behebungsphasen der Tests;
  • d)der Art der aufsichtlichen und sonstigen relevanten Zusammenarbeit, die für die Umsetzung von TLPT und die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung dieser Tests im Kontext von Finanzunternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, erforderlich ist, um eine angemessene Beteiligung der Aufsichtsbehörden und eine flexible Umsetzung zu ermöglichen, damit den Besonderheiten finanzieller Teilsektoren oder lokaler Finanzmärkte Rechnung getragen wird.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA gebührend etwaige Besonderheiten, die sich aus der unterschiedlichen Art der Tätigkeiten in verschiedenen Finanzdienstleistungssektoren ergeben.

Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Juli 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Neben jedem Absatz steht ein . Ein Klick darauf setzt die Adresse genau dieses Absatzes in die Adresszeile, zum Kopieren in Ihre eigene Richtlinie, eine Vorlage oder ein Prüfungsprotokoll. Verweise auf andere Artikel dieser Verordnung sind verlinkt.

Worum es geht

Artikel 26 ist der anspruchsvollste Artikel des Kapitels, und der mit dem kleinsten Kreis. Betroffen sind nur Häuser, die die zuständige Behörde dafür ermittelt (Absatz 8 Unterabsatz 3); ausgenommen sind Unternehmen unter dem vereinfachten Rahmen des Artikels 16 und Kleinstunternehmen.

Wer betroffen ist, führt mindestens alle drei Jahre einen bedrohungsgeleiteten Penetrationstest an Live-Produktionssystemen durch, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen.

In der Praxis

Die Behörde ermittelt, Sie warten nicht

Nach Absatz 8 ermitteln die zuständigen Behörden anhand von Wirkungsfaktoren, Finanzstabilitätsbedenken und dem IKT-Risikoprofil beziehungsweise Reifegrad die Häuser, die TLPT durchführen müssen. Bis diese Mitteilung kommt, besteht keine TLPT-Pflicht.

Vorbereitet sein heißt trotzdem etwas: Die Bewertung, welche kritischen oder wichtigen Funktionen ein TLPT einschließen müsste, verlangt Absatz 2 vom Haus selbst, und die Behörde validiert sie. Wer diese Bewertung erst nach der Mitteilung beginnt, verliert ein halbes Jahr.

An Live-Systemen: der Satz, der Widerstand auslöst

Absatz 2 lässt keinen Spielraum: Der Test wird an Live-Produktionssystemen durchgeführt, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen. Eine Testumgebung erfüllt Artikel 26 nicht.

Dafür verlangt Absatz 5 wirksame Risikomanagementkontrollen in Zusammenarbeit mit Dienstleistern, Testern und weiteren Beteiligten, ausdrücklich ohne die zuständigen Behörden. Die Absicherung ist also Ihre Aufgabe, nicht die der Aufsicht.

Absatz 3 und 4: der Dienstleister im Testumfang

Sind IKT-Drittdienstleister im Umfang, ergreift das Haus alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Einbindung sicherzustellen, und trägt jederzeit die volle Verantwortung. Das ist vertraglich vorzubereiten; Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d verlangt die Mitwirkung an TLPT genau dafür.

Wenn die Einbindung Kunden außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung beeinträchtigen würde, erlaubt Absatz 4 den gebündelten TLPT: Der Dienstleister schließt den Vertrag mit dem Tester selbst, unter der Leitung eines benannten Finanzunternehmens. Das Ergebnis gilt als TLPT aller beteiligten Häuser. Für Verbundstrukturen mit einem gemeinsamen Rechenzentrum ist das der praktisch wichtigste Absatz des Artikels.

Absatz 8: jeder dritte Test mit externem Tester, bei bedeutenden Instituten immer extern

Wer interne Tester einsetzt, muss für jeden dritten Test einen externen beauftragen. Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung als bedeutend eingestuft sind, dürfen ausschließlich externe Tester nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e heranziehen.

Der Einsatz interner Tester braucht zudem nach Artikel 27 Absatz 2 die Genehmigung der Behörde. Wer damit plant, sollte den Genehmigungsweg vor der Testplanung klären, nicht danach.

Die Bescheinigung nach Absatz 7 ist nützlich, aber keine Entlastung

Die Behörde bescheinigt, dass der Test anforderungsgemäß durchgeführt wurde; das ermöglicht die gegenseitige Anerkennung zwischen Behörden. Der letzte Satz des Absatzes hält aber fest: Das Haus bleibt jederzeit in vollem Umfang für die Auswirkungen verantwortlich.

Dieselbe Konstruktion wie bei Zertifikaten in Artikel 40 Absatz 4 und bei der Dienstleisterverantwortung in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a. Es ist ein Konstruktionsprinzip der Verordnung, kein Einzelfall.

Konkretisiert durch

  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190, gesamter Rechtsakt. Die Kriterien für interne Tester, Umfang, Methodik und Phasen des TLPT sowie die aufsichtliche Zusammenarbeit, ausgearbeitet im Einklang mit dem TIBER-EU-Rahmen. Amtlicher Text (CELEX 32025R1190)

Die Zuordnung der einzelnen Artikel ist eine fachliche Einschätzung. Verbindlich ist allein der Wortlaut der jeweiligen Verordnung.

Was die Aufsicht dazu sagt

9 Antworten aus den Frage-und-Antwort-Beständen der Aufsicht, hier zusammengefasst. Verbindlich ist jeweils die Originalantwort, auf die der Verweis am Ende jedes Eintrags führt.

Jeder Eintrag nennt unten den Stand, zu dem er hier erfasst wurde. Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; die europäischen Bestände nennen eigene Daten, die dann dort stehen. Wann zuletzt geprüft wurde und was sich seither geändert hat, steht im Änderungsprotokoll; alle Antworten an einer Stelle stehen in der Übersicht.

BaFinKönnen IKT-Drittdienstleister auch eine Bescheinigung nach Artikel 26 Absatz 7 DORA über die ordnungsgemäße Durchführung eines TLPT erhalten?

Nein. Eine solche Bescheinigung erhalten nur Finanzunternehmen, die von der zuständigen Behörde ermittelt worden sind.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWann erfahre ich, dass ich verpflichtet bin, TLPT durchzuführen?

Die BaFin ermittelt die Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, und informiert sie anschließend. Der Verpflichtungsprozess wiederholt sich regelmäßig; über den Testbeginn informieren BaFin und Bundesbank gesondert.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWas sind sogenannte „Pooled Tests“ im Kontext von TLPT?

Mehrere verpflichtete Finanzunternehmen schließen sich unter der Leitung eines von ihnen zusammen und führen den Test gemeinsam gegenüber einem IKT-Drittdienstleister durch. Die Testpflicht selbst lässt sich nicht auf den Dienstleister übertragen.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWelche Institute und Unternehmen müssen die erweiterten Anforderungen an das Testen im Sinne von TLPT erfüllen?

Die allgemeinen Testanforderungen gelten für alle Finanzunternehmen im Anwendungsbereich; TLPT trifft nur die von der Aufsicht ermittelten Unternehmen. Maßgeblich sind Auswirkungen auf den Finanzsektor, Finanzstabilität und systemische Bedeutung sowie das IKT-Risikoprofil und der IKT-Reifegrad.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWie erfahre ich, dass ich verpflichtet bin, TLPT durchzuführen?

Über einen Bescheid der BaFin, der die Verpflichtung und die Testfrequenz festlegt, regelmäßig alle drei Jahre. Die Anordnung des konkreten Tests erfolgt in einem gesonderten Verfahren.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWie sind die TLPT-Prozesse für Kreditinstitute unter EZB-Aufsicht bzw. andere nicht von der BaFin beaufsichtigte Finanzunternehmen ausgestaltet?

Zuständig ist jeweils die eigene Aufsichtsbehörde, also die EZB oder die Börsenaufsichtsbehörden der Länder.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWie werden die Anforderungen an einen TLPT aus Artikel 26 und 27 DORA in Deutschland umgesetzt?

Nach der Methodik des TIBER-EU-Rahmenwerks. Die Deutsche Bundesbank begleitet die Durchführung; die zuständige Aufsichtsbehörde verantwortet Verpflichtung, Testfrequenz, Validierung des Testumfangs und die Verwertung der Ergebnisse.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWird die BaFin bei der Anordnung von TLPT bereits durchgeführte TIBER-DE-Tests berücksichtigen?

Ja. Weil die Testmethodiken weitgehend übereinstimmen, werden bis dahin durchgeführte TIBER-DE-Tests positiv berücksichtigt.

Erfasst am 3. Oktober 2026

BaFinWird es seitens der BaFin Konkretisierungsrundschreiben zu DORA geben?

Nein. Weil DORA eine europäische Verordnung ist, fehlt der nationalen Aufsicht die eigenständige Regelungskompetenz. Konkretisiert wird europäisch: über delegierte Verordnungen, technische Standards und Leitlinien.

Erfasst am 3. Oktober 2026

Die BaFin datiert ihre Antworten nicht; einzelne Antworten nennen Fristen des Jahres 2025, die verstrichen sind. Die europäischen Antworten tragen ein Aktenzeichen. Ein Teil davon stammt von der Europäischen Kommission und nicht von den Aufsichtsbehörden. Welche Antwort zu welchem Artikel gehört, ist hier zugeordnet worden und keine Angabe der Behörden.

Was am Ende vorliegen muss

Erfüllt ist die Anforderung, wenn diese Unterlagen vorliegen, aktuell sind und zueinander passen, nicht, wenn sie einzeln existieren:

  • Die Bewertung nach Absatz 2, welche kritischen oder wichtigen Funktionen ein TLPT einschließen muss, samt Validierung durch die Behörde
  • Die Ermittlung der eigenen TLPT-Pflicht durch die zuständige Behörde nach Absatz 8
  • Die Liste aller IKT-Systeme, -Prozesse und -Technologien im Umfang, einschließlich ausgelagerter
  • Bei Einbindung von Dienstleistern: die vertragliche Grundlage nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d und die getroffenen Vorkehrungen
  • Die Risikomanagementkontrollen nach Absatz 5
  • Zusammenfassung der Ergebnisse, Plan mit Abhilfemaßnahmen, Nachweisunterlagen und die Bescheinigung nach Absatz 7
  • Bei internen Testern: die Genehmigung nach Artikel 27 Absatz 2 und der Nachweis, dass jeder dritte Test extern erfolgt

Häufige Fragen zu Artikel 26

Wer muss nach DORA einen TLPT durchführen?

Nach Artikel 26 Absatz 1 DORA die Finanzunternehmen, die die zuständigen Behörden nach Absatz 8 Unterabsatz 3 dafür ermitteln und die weder Unternehmen unter dem vereinfachten Rahmen des Artikels 16 DORA noch Kleinstunternehmen sind. Grundlage der Ermittlung sind Wirkungsfaktoren, Finanzstabilitätsbedenken sowie das IKT-Risikoprofil und der IKT-Reifegrad.

Wie oft ist ein TLPT durchzuführen?

Nach Artikel 26 Absatz 1 DORA mindestens alle drei Jahre. Die zuständige Behörde kann auf Grundlage des Risikoprofils und der betrieblichen Gegebenheiten verlangen, die Häufigkeit zu verringern oder zu erhöhen.

Wird der TLPT an Produktionssystemen durchgeführt?

Ja. Nach Artikel 26 Absatz 2 DORA schließt jeder bedrohungsorientierte Penetrationstest mehrere oder alle kritischen oder wichtigen Funktionen ein und wird an Live-Produktionssystemen durchgeführt, die diese Funktionen unterstützen.

Was ist ein gebündelter TLPT?

Nach Artikel 26 Absatz 4 DORA können Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister schriftlich vereinbaren, dass der Dienstleister unmittelbar einen Vertrag mit einem externen Tester schließt und unter der Leitung eines benannten Finanzunternehmens ein gebündelter TLPT durchgeführt wird. Das setzt voraus, dass die Einbindung sonst die Qualität, Sicherheit oder Vertraulichkeit für Kunden außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung beeinträchtigen würde. Der gebündelte Test gilt als TLPT aller beteiligten Finanzunternehmen.

Weiter

Stand: 28. September 2026